§ 143 Bgld. GemBG 2014 (Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014), Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL und des Entlohnungsschemas gb - JUSLINE Österreich
§ 143 Bgld. GemBG 2014 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL und des Entlohnungsschemas gb
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDas Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3. Das Entlohnungsschema gb umfasst die Entlohnungsgruppen gb1, gb1a, gb2 und gb3.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 ist
1.Ziffer einsdie Verwendung als Betreuungsperson im Betreuungsteil (individuelle Lernzeit oder Freizeit) ganztägiger Schulformen und
2.Ziffer 2
a)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und II Z 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oderdie Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und römisch II Ziffer 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oder
b)Litera bdie Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) oder
c)Litera cder erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe gemäß dem Hochschulgesetz 2005.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 oder gb2 ist
1.Ziffer einsdie Verwendung als Betreuungsperson (im Freizeitteil ganztägiger Schulformen) und
2.Ziffer 2
a)Litera ader erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005 oder
b)Litera bder Nachweis der Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 374/2017).der Nachweis der Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,).
(4)Absatz 4Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 2 kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des § 145 Abs. 3 fortgesetzt werden.Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Absatz 3, Ziffer 2, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des Paragraph 145, Absatz 3, fortgesetzt werden.
(5)Absatz 5Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes: Für von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Absatz 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:
1.Ziffer einsIm Fall des Abs. 2 Z 2 lit. a ist ein Bescheid gemäß Artikel I Abs. 11 der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ist ein Bescheid gemäß Artikel römisch eins Absatz 11, der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.
2.Ziffer 2Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. b ist ein Bescheid gemäß § 3b Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, vorzulegen.Im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist ein Bescheid gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, vorzulegen.
3.Ziffer 3Im Fall des Abs. 3 Z 2 ist das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, ist das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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