(1) Der Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.
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