§ 113b Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsGemeindebedienstete, deren eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
  2. (2)Absatz 2Gemeindebedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Gemeindebedienstete, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
  5. (5)Absatz 5Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 71 Abs. 7, § 113, § 133k Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 71, Absatz 7,, Paragraph 113,, Paragraph 133 k, Absatz 7, oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Auf die Zeit der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.Auf die Zeit der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist Paragraph 109, Absatz 2, anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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