(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten endet
1. | durch Tod oder | |||||||||
2. | durch einverständliche Lösung oder | |||||||||
3. | durch Zeitablauf nach § 71 Abs. 9 oder | |||||||||
4. | durch vorzeitige Auflösung oder | |||||||||
5. | - wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist - mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder | |||||||||
6. | - wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist - durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder | |||||||||
7. | durch Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes oder zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes. |
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 127 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 126 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 127 Abs. 2 oder 3 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 64 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Gemeindebedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 126) oder durch Kündigung (§ 127) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 127 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 3 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder | |||||||||
2. | die Gemeindebediensteten aus den im § 126 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind oder | |||||||||
3. | die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen. |
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. | die Kosten einer Grundausbildung, | |||||||||
2. | die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung der Gemeindebediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und | |||||||||
3. | die den Gemeindebediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren, | |||||||||
nicht zu berücksichtigen. |
(7) Bei der Reduktion der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, nicht zu berücksichtigen.
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