(1) Aufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstücks der Bgld. GemO 2003 ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindevertragsbediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten, sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel durch Verordnung aus Gemeinden desselben politischen Bezirks Gemeindeverbände nach den Bestimmungen des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, bilden.
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