Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
Das Monatsentgelt der in § 151n genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 151 in Verbindung mit § 151c Abs. 1.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 151p Bgld. GemBG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151p Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 151p Bgld. GemBG 2014