§ 124 Bgld. GemBG 2014 Eingetragene Partnerschaft

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.

In Kraft seit 20.12.2018 bis 31.12.9999
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