Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 2,33% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
0 Kommentare zu § 157m Bgld. GemBG 2014