(1) Die Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
1. | wenn es sich um ihre eigenen Angelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (Abs. 2 und 3) oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt; | |||||||||
2. | wenn sie als Bevollmächtigte einer Partei noch bestellt sind oder bestellt waren;, | |||||||||
3. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. | |||||||||
Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die befangenen Gemeindebediensteten die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. |
(2) Angehörige sind
1. | die Ehegattin oder der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie; | |||||||||
4. | die Wahl- (Pflege-) Eltern und die Wahl- (Pflege-) Kinder; | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person; | |||||||||
6. | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. |
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft von Personen als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.
(4) § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
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