(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für Bedienstete von Gemeindeverbänden mit Ausnahme jener Gemeindeverbände, die zur gemeinsamen Anstellung von Gemeindebediensteten, zur Besorgung der dienstrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich der zu einem Gemeindeverband im Dienstverhältnis stehenden Gemeindebediensteten sowie zur Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel nach § 33 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder nach dem Gemeindeverbandsgesetz gebildet wurden bzw. werden.
(2) Auf die in den Anwendungsbereich dieses Hauptstücks fallenden Bediensteten sind die Hauptstücke I. bis V., IX. und X. anzuwenden, soweit das VIII. Hauptstück nicht anderes bestimmt.
(3) Die §§ 15 und 16 sind auf die in Abs. 2 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen, gelten auch für leitende Bedienstete (zB Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter) der unter dieses Hauptstück fallenden Gemeindeverbände.
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