§ 58 Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

Euro

1

2.936,42

2.832,95

2.789,14

2.743,64

2.695,30

2

2.996,53

2.882,76

2.831,03

2.776,58

2.713,86

3

3.056,63

2.932,68

2.873,93

2.809,52

2.731,86

4

3.117,99

2.982,71

2.916,38

2.842,23

2.750,20

5

3.179,68

3.032,75

2.958,72

2.875,17

2.768,20

6

3.241,26

3.082,67

3.001,17

2.908,00

2.786,54

7

3.302,96

3.133,72

3.043,62

2.940,83

2.804,65

8

3.364,65

3.184,66

3.086,52

2.974,00

2.822,88

9

3.426,12

3.235,83

3.129,87

3.006,71

2.841,10

10

3.487,70

3.286,88

3.173,34

3.039,54

2.859,33

11

3.549,17

3.337,82

3.216,70

3.072,48

2.877,67

12

3.595,47

3.376,08

3.249,07

3.097,84

2.891,14

  1. (2)Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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