(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes in die Entlohnungsgruppe gv2 einzustufen.
(2) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern der in § 62 Abs. 2 Z 1 angeführten Gemeinden, die das Studium der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften (Master, Magister oder Doktor) an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in die Entlohnungsgruppe gv1 eingestuft werden.
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