(1) Gemeindebedienstete, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 angeführten Personen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen und
1. | auf die das Bgld. Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder | |||||||||
2. | der II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder | |||||||||
3. | § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, | |||||||||
anzuwenden ist, sowie Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte, die in den Anwendungsbereich des § 133a Abs. 4 fallen, können, sobald der Dienstgeber einen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 gefasst hat, gegenüber diesem schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das IVa. Hauptstück des Bgld. Gemeindebedienstetengesetzes 2014 Anwendung finden soll. |
(2) Die Erklärung kann bis sechs Monate ab Beschlussfassung gemäß § 133a Abs. 3 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Die Erklärung wird - je nach Entscheidung der Gemeindebediensteten - entweder mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten oder rückwirkend mit der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 wirksam.
(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVa. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.
(4) Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVa. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter. Sofern die Überleitung aufgrund der Besoldungsreform 2015 noch nicht abgeschlossen ist, sind die §§ 157a, 157b und 157g Abs. 4 dieses Gesetzes sowie §§ 121a und 121b LVBG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | sich das Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe bei Option aus der Entlohnungsgruppe | |||||||||
a) | a und gv1 um ein Jahr und sechs Monate, | |||||||||
b) | b, l2b1 und gb1 um sechs Monate, | |||||||||
c) | c, d, e, p1 bis p5, l3 und gb2 um ein Jahr, | |||||||||
d) | gv2 um zwei Jahre und sechs Monate sowie | |||||||||
e) | gv3 bis gv5, gh1 bis gh5 um drei Jahre | |||||||||
verbessert und | ||||||||||
2. | ab dem Wirksamwerden der Optionserklärung keine Wahrungszulagen gebühren. |
(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.
(7) Die Bestimmungen des IVa. Hauptstückes betreffend den Erholungsurlaub gelten ab dem der Wirksamkeit der Erklärung gemäß Abs. 2 folgenden 1. Jänner.
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