(1) Den Gemeindebediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie
1. | unverschuldet in Notlage geraten sind oder | |||||||||
2. | sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. | |||||||||
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. |
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheiden die Gemeindebediensteten vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die den ausscheidenden Gemeindebediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Gemeindebedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Sind Gemeindebedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihnen auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Geldaushilfen anlässlich der Geburt eines Kindes (Geburtsaushilfe), anlässlich der Eheschließung (Heiratsaushilfe) oder anlässlich des Weihnachtsfestes (Weihnachtsbeihilfe) dürfen nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden, wie sie für Landesbedienstete vorgesehen sind. Eine Pauschalierung oder Umwandlung in Sachbezüge ist hiebei zulässig.
(6) Den Gemeindebediensteten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind für die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu gewähren, wenn das Strafverfahren eingestellt oder ein Freispruch gefällt worden ist.
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