§ 151f Bgld. GemBG 2014 Verwendung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als pädagogische Fachkraft umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson (VII. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als Betreuungsperson erfüllt. § 147 Abs. 2 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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