(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die Sonderzahlungen sind spätestens auszuzahlen:
für das erste Kalendervierteljahr am 15. März, | ||||||||||
für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni, | ||||||||||
für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September | ||||||||||
für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. |
Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheiden Gemeindebedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Gemeindebedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
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