Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsNicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.
(2)Absatz 2Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.Vom Monatsentgelt im Sinne des Absatz eins, ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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