(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 116 gebührt den Gemeindebediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
1. | ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und | |||||||||
2. | dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht. | |||||||||
Die Kinderzulage gebührt in ungekürzter Höhe. |
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 116 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen, abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung der Gemeinde ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen der Gemeindebediensteten hereinzubringen; gegen eine solche Forderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Forderung der Gemeinde auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
0 Kommentare zu § 117 Bgld. GemBG 2014