(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2) Von der wöchentlichen Dienstzeit entfallen 36 Stunden auf die Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Betreuungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. Die restlichen 4 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vor- und Nachbereitungsarbeiten.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Betreuungspersonen verringert sich die Gruppenarbeit und die übrige Zeit der Dienstverpflichtung entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere die in § 151g Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben.
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