(1) Die Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.
(2) Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. | Name und Geburtsdatum, | |||||||||
2. | (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015) | |||||||||
3. | Dienstantrittstag, | |||||||||
4. | Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die Gemeindebediensteten angehören, | |||||||||
5. | Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, | |||||||||
6. | Dienststelle der Gemeindebediensteten, | |||||||||
7. | Stichtage für Jubiläumszuwendung, Erhöhung des Urlaubsausmaßes, Abfertigung und Ansprüche bei Dienstverhinderung. |
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