§ 7 Bgld. GemBG 2014 Personalverzeichnis

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.

(2) Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe, der die Gemeindebediensteten angehören,

5.

Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,

6.

Dienststelle der Gemeindebediensteten,

7.

Stichtage für Jubiläumszuwendung, Erhöhung des Urlaubsausmaßes, Abfertigung und Ansprüche bei Dienstverhinderung.

In Kraft seit 01.11.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Bgld. GemBG 2014
§ 8 Bgld. GemBG 2014