§ 103 Bgld. GemBG 2014 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den vollbeschäftigten Gemeindebediensteten, die die Funktion

1.

einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder

2.

eines Mitglieds eines Gemeindevorstandes, eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates

bekleiden, ist auf deren Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche DienstfreisteIlung zu gewähren, wenn der Gemeinde von der Gebietskörperschaft, für die die Gemeindebediensteten tätig werden, Ersatz nach Abs. 8 geleistet wird oder die Gemeindebediensteten diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt haben. Üben die Gemeindebediensteten das Mandat in jener Gemeinde aus, zu der sie in einem Dienstverhältnis stehen, kommt nur eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge in Betracht.

(2) Die DienstfreisteIlung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit Dienstplanerleichterung (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 400 Stunden je Kalenderjahr,

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Eine DienstfreisteIlung darf nicht gewährt werden, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.

(4) Die DienstfreisteIlung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die den Gemeindebediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(6) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 8 Stunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern 34 Stunden nicht überschreiten. Die DienstfreisteIlung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(7) Die Höchstgrenzen der Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 und Abs. 6 erster und zweiter Satz sind während einer Teilzeitbeschäftigung anteilsmäßig zu kürzen.

(8) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

1.

den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für die Gemeindebediensteten und

2.

einen Zuschlag im Ausmaß von 30% der der Zeit der DienstfreisteIlung entsprechenden Bezüge nach § 55 (mit Ausnahme der Kinderzulage).

(9) Auf die den Gemeindebediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung ist § 64 Abs. 4 anzuwenden. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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