Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsBei der Anwendung dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen
1.Ziffer einsdas Entlohnungsschema I dem Entlohnungsschema Ia. Hierbei entsprechendas Entlohnungsschema römisch eins dem Entlohnungsschema römisch eins a. Hierbei entsprechender Entlohnungsgruppe gv1 = höherer Dienst die Entlohnungsgruppe bv1,der Entlohnungsgruppe gv2 = gehobener Dienst die Entlohnungsgruppe bv2,der Entlohnungsgruppe gv3 = Fachdienst die Entlohnungsgruppe bv3,der Entlohnungsgruppe gv4 = mittlerer Dienst die Entlohnungsgruppe bv4,der Entlohnungsgruppe gv5 = Hilfsdienst die Entlohnungsgruppe bv5.
2.Ziffer 2das Entlohnungsschema II dem Entlohnungsschema IIa. Hierbei entsprechendas Entlohnungsschema römisch II dem Entlohnungsschema römisch II a. Hierbei entsprechender Entlohnungsgruppe gh1 die Entlohnungsgruppe bh1,der Entlohnungsgruppe gh2 die Entlohnungsgruppe bh2,der Entlohnungsgruppe gh3 die Entlohnungsgruppe bh3,der Entlohnungsgruppe gh4 die Entlohnungsgruppe bh4,der Entlohnungsgruppe gh5 die Entlohnungsgruppe bh5.
3.Ziffer 3das Entlohnungsschema gb bzw. I L dem Entlohnungsschema kb. Hierbei entsprechendas Entlohnungsschema gb bzw. römisch eins L dem Entlohnungsschema kb. Hierbei entsprechender Entlohnungsgruppe gb1 bzw. l2b1 die Entlohnungsgruppe kb1,der Entlohnungsgruppe gb1a die Entlohnungsgruppe kb1a,der Entlohnungsgruppe gb2 bzw. l3 die Entlohnungsgruppe kb2,der Entlohnungsgruppe gb3 die Entlohnungsgruppe kb3.
(2)Absatz 2§ 32 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 32, Absatz 2, Gemeindebedienstetengesetz 1971 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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