Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsPersonen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen.
(2)Absatz 2Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (Paragraphen 76 bis 80 bzw. Paragraphen 133 e,, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (Paragraph 88 a,), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:
Entlohnungsgruppe
Prozentsatz
av5
8%
av4
11%
av3
15%
av2
19%
av1
19%
(3)Absatz 3§ 62 findet keine Anwendung.Paragraph 62, findet keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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