§ 133t Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (Paragraphen 76 bis 80 bzw. Paragraphen 133 e,, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (Paragraph 88 a,), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:

Entlohnungsgruppe

Prozentsatz

av5

8%

av4

11%

av3

15%

av2

19%

av1

19%

  1. (3)Absatz 3§ 62 findet keine Anwendung.Paragraph 62, findet keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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