§ 104 Bgld. GemBG 2014 Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 102 außer Dienst gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden Kalendermonat der verhältnismäßige Teil der Dienstbezüge im Sinne des § 105 Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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