Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis der Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 89) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Gemeinde ermittelten Stichtag liegt. Die Bestimmungen über die Hemmung der Vorrückung (§ 109) sind auf die vor Erreichen des Dienstjubiläums liegenden Zeiten sinngemäß anzuwenden.
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