§ 151c Bgld. GemBG 2014 Einstufung

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151) einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb2 (§ 151) einzustufen.Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (Paragraph 150 c, Absatz eins,) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (Paragraph 151,) einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 (Paragraph 150 c, Absatz eins,) oder in die Entlohnungsgruppe gb2 (Paragraph 151,) einzustufen.
  2. (1a)Absatz eins aDie pädagogischen Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb1a, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb1a beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb1a

Euro

1

3.112,95

2

3.200,06

3

3.287,28

4

3.374,33

5

3.461,61

6

3.548,66

7

3.635,94

8

3.723,27

9

3.811,12

10

3.898,68

11

3.986,12

12

4.043,69

  1. (1b)Absatz eins bPädagogische Hilfskräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb3, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb3 beträgt:

    in der

    Entlohnungsstufe

    in der

    Entlohnungsgruppe gb3

    Euro

    1

    2.824,46

    2

    2.865,10

    3

    2.905,85

    4

    2.946,38

    5

    2.986,79

    6

    3.027,43

    7

    3.068,18

    8

    3.109,39

    9

    3.151,27

    10

    3.192,59

    11

    3.233,91

    12

    3.265,38

    1. (2)Absatz 2Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden
      1. 1.Ziffer einsder gesicherten Verwendung und
      2. 2.Ziffer 2der nicht gesicherten Verwendung
      getrennt festzulegen.
      1. 1.Ziffer einseine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) oder
      2. 2.Ziffer 2eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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