§ 129 Bgld. GemBG 2014 Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Bei Kündigung durch die Gemeinde ist den Gemeindebediensteten auf deren Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1.

die Gemeindebediensteten einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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