§ 32 Bgld. GemBG 2014 Begriffsbestimmungen

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit

a)

der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b)

einer Dienststellenbereitschaft,

c)

eines Journaldienstes,

d)

der Mehrdienstleistung.

2.

Mehrdienstleistung:

a)

die Überstunden,

b)

jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c)

die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.

3.

Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden.

4.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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