Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. | Dienstzeit: die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), | |||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes, | |||||||||
d) | der Mehrdienstleistung. | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung: | |||||||||
a) | die Überstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, | |||||||||
c) | die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden. | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden. | |||||||||
4. | Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag. |
0 Kommentare zu § 32 Bgld. GemBG 2014