(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr tritt. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten an Arbeitstagen (Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
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