§ 116 Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Mit Gemeindebediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn

1.

keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

2.

die Gemeindebediensteten seit mindestens fünf Jahren im Dienst einer Gemeinde stehen.

(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Gemeindebediensteten und Gemeinde zu vereinbaren. Die Gemeinde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Gemeindebedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden kann.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindebediensteten dürfen während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Gemeindebediensteten entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Auf Ansuchen der Gemeindebediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

1.

Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubes gemäß § 107),

2.

gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,

3.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,

4.

unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

5.

Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder Bgld. MVKG,

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

In Kraft seit 10.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 116 Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GemBG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 115 Bgld. GemBG 2014
§ 117 Bgld. GemBG 2014