(1) Mit Gemeindebediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | die Gemeindebediensteten seit mindestens fünf Jahren im Dienst einer Gemeinde stehen. |
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Gemeindebediensteten und Gemeinde zu vereinbaren. Die Gemeinde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch geeignete vorhandene Gemeindebedienstete oder durch ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden kann.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindebediensteten dürfen während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Gemeindebediensteten entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen der Gemeindebediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. | Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubes gemäß § 107), | |||||||||
2. | gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, | |||||||||
3. | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, | |||||||||
4. | unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
5. | Beschäftigungsverbot nach dem MSchG oder Bgld. MVKG, | |||||||||
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. |
0 Kommentare zu § 116 Bgld. GemBG 2014