Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden (§ 145 Abs. 2) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im § 127 Abs. 3 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
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