§ 151l Bgld. GemBG 2014 Anwendungsbereich

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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