Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1.Ziffer einseines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1,eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 102,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraphen 113 b,, 114 oder 116 Absatz eins,,
2.Ziffer 2einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
3.Ziffer 3einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5)Absatz 5Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6)Absatz 6Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 5 ist das um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte Besoldungsdienstalter zu verstehen.Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins und 5 ist das um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte Besoldungsdienstalter zu verstehen.
(7)Absatz 7Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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