§ 133p Bgld. GemBG 2014

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Gemeindebediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Eine Pauschalierung des Kostenersatzes ist nicht zulässig.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen entsteht, erfolgt - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - nach den Bestimmungen über die Reisegebühren.

(3) Mehraufwendungen, die durch Verschmutzungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes entstehen, sind mit dem Entlohnungsschema bh abgegolten.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 133p Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 133p Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 133p Bgld. GemBG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 133p Bgld. GemBG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 133p Bgld. GemBG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 133o Bgld. GemBG 2014
§ 133q Bgld. GemBG 2014