(1) Alle der Gemeinde obliegenden Aufgaben werden durch das Gemeindeamt besorgt. Es besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorstand sowie der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeamtes und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeinde zu sorgen; ihr oder ihm obliegt auch die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten. Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes führt die Verwendungsbezeichnung „Amtfrau“ oder „Amtmann“.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine Person bestellt werden, die neben der Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, | |||||||||
2. | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
3. | die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, | |||||||||
4. | die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2 erfolgreich abgelegt hat und | |||||||||
5. | über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und der Mitarbeiterführung verfügt, das erforderlich ist, um die in Abs. 2 genannten Aufgaben erfüllen zu können. |
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Abs. 3 Z 3) wird ersetzt
1. | durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder | |||||||||
2. | durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge. |
(5) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt durch den Gemeinderat. Die erfolgte Bestellung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Abs. 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Abs. 6 bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, können Gemeindebedienstete einer anderen Gemeinde, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 erfüllen, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (§ 31) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.
(8) Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei oder ruht die Funktion als Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter gemäß § 47 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Ausschreibung offen steht. Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem Gesuch überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand anzuschließen.
(9) Jede freie Stelle der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes ist nach Maßgabe entsprechender Dienstpostenpläne (§ 4) so rasch wie möglich nachzubesetzen. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Funktion (§ 18 Abs. 8 erster Satz). In diesem Fall hat die Nachbesetzung befristet auf die Dauer des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters zu erfolgen.
(10) Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Abs. 3 Z 5 kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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