(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes einschließlich des Beginns, der Dauer und des Ausmaßes nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu vereinbaren, wenn der Verwendung im angestrebten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so zu vereinbaren, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Gemeindebediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 46 Abs. 1 dauernd wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Gemeindebediensteten infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.
(5) Im Falle einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 tritt für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art.
(6) Abs. 1 ist auf nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(7) Durch die Abs. 1 bis 6 und durch § 44 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
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