§ 157 Bgld. GemBG 2014 Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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