(1) Alle Gemeindebediensteten, die sich am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Monatsentgelte in das durch dieses Gesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Gemeindebediensteten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Monatsentgelts in eine Entlohnungsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Monatsentgelt gewahrt wird. Nach spätestens vier Jahren bzw. bei bestimmten Entlohnungsgruppen zwei Jahren rücken sie in die nächsthöhere Entlohnungsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Gemeindebediensteten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Gemeindebediensteten ebenso wie alle neu eintretenden Gemeindebediensteten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Entlohnungsstufen vor.
(2) Soweit in den §§ 157a bis 157c auf das Monatsentgelt Bezug genommen wird, ist darunter das Monatsentgelt gemäß § 55 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen zu verstehen.
(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Entgeltansatz für jene Entlohnungsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
1. | dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und | |||||||||
2. | die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist. |
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 157b Abs. 3 vorzugehen ist, auf Antrag der Gemeindebediensteten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Entlohnungsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt.
Voranzustellen sind: | ||||||||||
1. | die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie | |||||||||
2. | die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind. | |||||||||
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Entlohnungsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. |
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Entlohnungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Monatsentgelts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Gemeindebediensteten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.
(3) Die Überleitung der Gemeindebediensteten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Monatsentgelt, welches bei der Bemessung des Monatsentgelts (§ 55 Abs. 2) der Gemeindebediensteten für den Oktober 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Haben die Gemeindebediensteten für den Oktober 2015 kein Monatsentgelt erhalten oder wurden sie während des Monats in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Oktober 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Gemeindebediensteten zuletzt ein Monatsentgelt einer einzigen Entlohnungsgruppe erhalten haben. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Gemeindebediensteten maßgebenden Entgeltansätze durch Gesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Oktober 2015.
(4) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Gemeindebediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Entlohnungsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. November 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Monatsentgelt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Entlohnungsstufe in derselben Entlohnungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Entlohnungsstufe maßgeblich.
(5) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(6) Das nach den Abs. 4 und 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung des Monatsentgelts ab 1. November 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Oktober 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Oktober 2015 nach Maßgabe des § 9 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Monatsentgelt der Gemeindebediensteten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhalten sie bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Entlohnungsstufe eine Wahrungszulage im Ausmaß des Differenzbetrags als Ergänzungszulage nach § 55 Abs. 2. In der Ausbildungsphase (§ 60 Abs. 1) sind für die Ermittlung der Wahrungszulage das neue Monatsentgelt und der Überleitungsbetrag um jeweils 5% zu kürzen.
(6a) Das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. November 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Gemeinde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. November 2015 ausschließlich auf Antrag der Gemeindebediensteten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 (1. November 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2015 ausgeschlossen wurde. § 66 ist daher ausschließlich in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. November 2015 ausschließlich das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. November 2015 ist das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. November 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
1. | um vier Jahre verbessert in den Entlohnungsgruppen gv1 bis gv5 und gh1 bis gh5, | |||||||||
2. | um zwei Jahre verbessert in den Entlohnungsgruppen l2b1 und l3. | |||||||||
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. November 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. November 2015 gebührenden Bezüge. | ||||||||||
(7) | Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Gemeindebediensteten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe (Überleitungsstufe) | |||||||||
1. | in der Entlohnungsgruppe gv1 um ein Jahr und sechs Monate, | |||||||||
2. | in der Entlohnungsgruppe gv2 um zwei Jahre und sechs Monate, | |||||||||
3. | in den Entlohnungsgruppen gv3 bis gv5 und gh1 bis gh5 um drei Jahre, | |||||||||
4. | in der Entlohnungsgruppe l2b1 um sechs Monate und | |||||||||
5. | in der Entlohnungsgruppe l3 um ein Jahr. |
(8) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung gebührt den Gemeindebediensteten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe eine Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach § 55 Abs. 2 im Ausmaß von monatlich
1. | in der Entlohnungsgruppe gv1 drei Fünftel, | |||||||||
2. | in der Entlohnungsgruppe gv2 fünf Drittel, | |||||||||
3. | in den Entlohnungsgruppen nach Abs. 7 Z 3 dem Dreifachen, | |||||||||
4. | in der Entlohnungsgruppe l2b1 einem Drittel sowie | |||||||||
5. | in der Entlohnungsgruppe l3 dem Einfachen | |||||||||
des Differenzbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Monatsentgelt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe. In der Ausbildungsphase (§ 60 Abs. 1) sind für die Ermittlung der Wahrungszulage der Überleitungsbetrag und das Monatsentgelt der Überleitungsstufe um jeweils 5% zu kürzen. |
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