(1) Für die Überleitung der Gemeindebediensteten ist ihre Entlohnungsgruppe im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden die Gemeindebediensteten (§ 1 Abs. 1 und 2) der Entlohnungsschemata I, II und IL übergeleitet. Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe der jeweiligen Gemeindebediensteten angeführte Betrag, so werden sie nicht nach § 157a in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr Besoldungsdienstalter wird nach § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. November 2015 gebühren.
(2) Für die besoldungsrechtliche Stellung jener Gemeindebeamtinnen, Gemeindebeamten und Gemeindevertragsbediensteten, die später nach dem GemBÜG 2014 in eine neue Entlohnungsgruppe (§§ 57, 58) übergeleitet wurden, ist ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgeblich, das sich nach § 157a ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Entlohnungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Entlohnungsgruppe sind nach Maßgabe des § 67 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(3) Bei Gemeindebediensteten, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015
1. | der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder | |||||||||
2. | wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist, | |||||||||
unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 157a. Ihr Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 109 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Monatsentgelt dieser Gemeindebediensteten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgeblich war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von § 162 Abs. 7 bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 1. November 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem November 2015 gebührende Monatsentgelte sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Entgeltanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Monatsentgelt sind nicht zurückzufordern. |
(4) Bei Gemeindebediensteten, bei denen der Vorrückungsstichtag für das Monatsentgelt nicht maßgeblich war, ist, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Monatsentgelt einer Entlohnungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Gemeindebediensteten maßgeblich war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe erforderlich wird. Haben die Gemeindebediensteten noch nie ein Monatsentgelt bezogen, für das ihr Vorrückungsstichtag maßgeblich war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 157a und ihr Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Gemeindedienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach § 109 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
(5) Bei Gemeindebediensteten, die auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 14 in eine von §§ 57, 58 oder 144 erfasste Entlohnungsgruppe eingestuft sind, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 55 Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach § 157a ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. November 2015 zugrunde zu legen.
(6) War im Fall des Abs. 5 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 67 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(7) War im Fall des Abs. 5 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgeblich war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgeblichen Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 67 in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(8) Bei Gemeindebediensteten, die sich im Überleitungsmonat in der Ausbildungsphase befinden, ist bei der Ermittlung des Überleitungsbetrags die in § 60 Abs. 1 vorgesehene Entgeltkürzung nicht zu berücksichtigen.
(9) Werden die Gemeindebediensteten vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihre Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.
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