Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsSoweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als pädagogische Assistenzkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b Bgld. KBBG 2009 oder als pädagogische Hilfskräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.Soweit Paragraph 157 g, nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009, - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als pädagogische Assistenzkräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, Bgld. KBBG 2009 oder als pädagogische Hilfskräfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.
(2)Absatz 2Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke römisch eins. bis römisch VI. und die Hauptstücke römisch IX. und römisch zehn. anzuwenden, soweit das römisch VII a. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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