Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 96 Bgld. GemBG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 Bgld. GemBG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 96 Bgld. GemBG 2014