§ 96 Bgld. GemBG 2014 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gemeindebediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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