§ 68 Bgld. GemBG 2014 Überstellung und Vorbildungsausgleich

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. (1)Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung von Gemeindebediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter der Gemeindebediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 sowie bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die Gemeindebediensteten die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen haben.
  2. (2)Absatz 2Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Schließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab undSchließen die Gemeindebediensteten das Studium gemäß Ziffer eins Punkt eins, oder Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde ab und
    1. 1.Ziffer einswerden sie anschließend von einer anderen Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe gv1 überstellt oder
    2. 2.Ziffer 2befinden sie sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in der Entlohnungsgruppe gv1,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. Schließen Gemeindebedienstete gemäß Z 2, die bereits das Studium gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen haben, das Master-Studium gemäß Z 1.1. der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren. Schließen Gemeindebedienstete gemäß Ziffer 2,, die bereits das Studium gemäß Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 abgeschlossen haben, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zum LBDG 1997 ab, so beträgt der Vorbildungsausgleich ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, ansonsten zwei Jahre. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.
  4. (4)Absatz 4Solange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Z 1.1. oder Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.1a. der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß vonSolange die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1 keine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt eins, oder Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ist bei ihrem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Darüber hinaus ist, solange die Gemeindebediensteten keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt eins a, der Anlage 1 zum LBDG 1997 aufweisen, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
    1. 1.Ziffer einseinem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder
    2. 2.Ziffer 2von zwei Jahren in den übrigen Fällen
    beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  5. (5)Absatz 5Werden die Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 6 zu erfolgen hat.Werden die Gemeindebediensteten in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr Besoldungsdienstalter und ihr Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4, nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Absatz 6, zu erfolgen hat.
  6. (6)Absatz 6Wurde bei Gemeindebediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und werden sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.Wurde bei Gemeindebediensteten nach Absatz 3, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und werden sie später in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 3, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
  7. (7)Absatz 7Wurde bei Gemeindebediensteten anlässlich der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 oder bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ein Vorbildungsausgleich abgezogen, ist mit Wirksamwerden einer Optionserklärung gemäß § 157q ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern. Anlässlich einer erneuten (Rück-) Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 ist dieser Vorbildungsausgleich neuerlich abzuziehen.Wurde bei Gemeindebediensteten anlässlich der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 oder bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ein Vorbildungsausgleich abgezogen, ist mit Wirksamwerden einer Optionserklärung gemäß Paragraph 157 q, ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern. Anlässlich einer erneuten (Rück-) Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 ist dieser Vorbildungsausgleich neuerlich abzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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