(1) Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht, einschließlich der Kinderzulage.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsentgelts einschließlich Kinderzulage kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn
1. | die Gemeindebediensteten durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheiden oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis endet und zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind. | |||||||||
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, welches der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis entspricht, einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen. |
(4) Haben die Gemeindebediensteten die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6) Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(7) Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.
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