Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2024
(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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