§ 151i Bgld. GemBG 2014 Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2024

(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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