Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsDie §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 15,, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 32, Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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