(1) Für Zeiträume, in denen
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt ist oder | |||||||||
2. | die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, | |||||||||
gebühren den Gemeindebediensteten abweichend vom § 74 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 74 Abs. 7 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2. |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 74 Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
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