Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsAuf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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