(1) Erkranken Gemeindebedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung, an denen die Gemeindebediensteten durch die Erkrankung dienstunfähig waren, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß der Gemeindebediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 94), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die Gemeindebediensteten während der Tage ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.
(2) Die Gemeindebediensteten haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von den Gemeindebediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben die Gemeindebediensteten ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Gemeindebedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkranken Gemeindebedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gemeindebedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege von Angehörigen gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubs mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf der Angehörigen zu erfolgen hat.
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