Gesamte Rechtsvorschrift BaSAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

BaSAG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.07.2024

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BaSAG Gegenstand und Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsInstitute;
    2. 2.Ziffer 2CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z 3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Ziffer 3, oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, einbezogen sind;
    3. 3.Ziffer 3Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
    4. 4.Ziffer 4Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
    5. 5.Ziffer 5Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
    Auf Rechtsträger gemäß Z 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, angehören.Auf Rechtsträger gemäß Ziffer 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, angehören.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen:Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art seiner Geschäftstätigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2seine Beteiligungsstruktur,
    3. 3.Ziffer 3seine Rechtsform,
    4. 4.Ziffer 4sein Risikoprofil,
    5. 5.Ziffer 5seine Größe und seinen Rechtsstatus,
    6. 6.Ziffer 6seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
    7. 7.Ziffer 7den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
    8. 8.Ziffer 8seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undseine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    9. 9.Ziffer 9ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
  3. (3)Absatz 3Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, Sitzung 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

§ 2 BaSAG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsAbwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß § 48 Abs. 2 zu erreichen;Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu erreichen;
  2. 1a.Ziffer eins aEinheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
  3. 1b.Ziffer eins bEinheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, Sitzung 1, befüllt wird;
  4. 2.Ziffer 2CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338;CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338;
  5. 3.Ziffer 3CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, die den in § 13 Z 1 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60, die den in Paragraph 13, Ziffer eins, des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;
  6. 3a.Ziffer 3 aBestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;
  7. 3b.Ziffer 3 bBestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3a, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR-Wertpapierfirmen zugelassen waren.Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a,, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR-Wertpapierfirmen zugelassen waren.
  8. 4.Ziffer 4CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  9. 5.Ziffer 5Tochterunternehmen:
    1. a)Litera aein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 undein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    2. b)Litera bfür die Zwecke der Anwendung der §§ 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß § 2 Z 82b lit. b (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß lit. a einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen § 104 Abs. 3 erfüllen;für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 15,, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß Litera a, einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Paragraph 104, Absatz 3, erfüllen;
  10. 5a.Ziffer 5 abedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  11. 6.Ziffer 6Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 15 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  12. 7.Ziffer 7konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  13. 8.Ziffer 8institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
  14. 9.Ziffer 9Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  15. 10.Ziffer 10gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  16. 11.Ziffer 11gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  17. 12.Ziffer 12Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  18. 13.Ziffer 13EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  19. 14.Ziffer 14gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  20. 15.Ziffer 15gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  21. 15a.Ziffer 15 aGlobal systemrelevantes Institut (G-SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G-SRI) gemäß § 2 Z 23 BWG;Global systemrelevantes Institut (G-SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G-SRI) gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BWG;
  22. 16.Ziffer 16Abwicklungsziele: die in § 48 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;Abwicklungsziele: die in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Abwicklungsziele;
  23. 17.Ziffer 17Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  24. 18.Ziffer 18Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß § 3 Abs. 1 benannte Abwicklungsbehörde;Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, benannte Abwicklungsbehörde;
  25. 18a.Ziffer 18 aAusschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
  26. 19.Ziffer 19Abwicklungsinstrument: eines der in § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente;Abwicklungsinstrument: eines der in Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente;
  27. 20.Ziffer 20Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 58 bis 69 genannten Befugnisse;Abwicklungsbefugnis: eine der in den Paragraphen 58 bis 69 genannten Befugnisse;
  28. 21.Ziffer 21zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß § 2 Z 6 WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);
  29. 22.Ziffer 22zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;
  30. 23.Ziffer 23Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z 2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z 3);Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Ziffer 2,) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Ziffer 3,);
  31. 24.Ziffer 24Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß § 2 Z 1a BWG;Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß Paragraph 2, Ziffer eins a, BWG;
  32. 25.Ziffer 25Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG;Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BWG;
  33. 26.Ziffer 26Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;
  34. 27.Ziffer 27höheres Management: das höhere Management gemäß § 2 Z 1b BWG;höheres Management: das höhere Management gemäß Paragraph 2, Ziffer eins b, BWG;
  35. 28.Ziffer 28Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
  36. 29.Ziffer 29grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  37. 30.Ziffer 30außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107, Absatz eins, AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
  38. 31.Ziffer 31Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
  39. 32.Ziffer 32Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
  40. 33.Ziffer 33Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
  41. 34.Ziffer 34Sanierungsplan: ein gemäß den §§ 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;Sanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
  42. 35.Ziffer 35Gruppensanierungsplan: ein gemäß den §§ 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;Gruppensanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
  43. 36.Ziffer 36bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
  44. 37.Ziffer 37kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
  45. 38.Ziffer 38Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;
  46. 39.Ziffer 39konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  47. 40.Ziffer 40Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  48. 41.Ziffer 41Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in § 49 und 52 genannten Voraussetzungen;Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in Paragraph 49 und 52 genannten Voraussetzungen;
  49. 42.Ziffer 42Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 49 oder § 52, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52,, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
  50. 43.Ziffer 43Abwicklungsplan: ein gemäß den §§ 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;Abwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
  51. 44.Ziffer 44Gruppenabwicklung:
  52. a)Litera aentweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,
  53. b)Litera boder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
  54. 45.Ziffer 45Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den §§ 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
  55. 46.Ziffer 46für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;
  56. 47.Ziffer 47Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß § 142 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß Paragraph 142, für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
  57. 48.Ziffer 48Abwicklungskollegium: ein gemäß § 134 eingerichtetes Kollegium, das die in § 134 genannten Aufgaben wahrnimmt;Abwicklungskollegium: ein gemäß Paragraph 134, eingerichtetes Kollegium, das die in Paragraph 134, genannten Aufgaben wahrnimmt;
  58. 49.Ziffer 49Schuldtitel gemäß § 58 Abs. 1 Z 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;Schuldtitel gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 7 und 10: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
  59. 49a.Ziffer 49 aSchuldtitel gemäß § 131: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;Schuldtitel gemäß Paragraph 131 :, Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
  60. 50.Ziffer 50Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  61. 51.Ziffer 51EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  62. 52.Ziffer 52Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Art. 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  63. 53.Ziffer 53Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß § 77b BWG;Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß Paragraph 77 b, BWG;
  64. 54.Ziffer 54Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Art. 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Art. 108 Abs. 4 oder Art. 109 AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107,, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108, Absatz 4, oder Artikel 109, AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
  65. 55.Ziffer 55Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;
  66. 56.Ziffer 56Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß § 83 Abs. 1 erfüllt;Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erfüllt;
  67. 57.Ziffer 57Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß § 85 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 85, durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
  68. 58.Ziffer 58Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde;Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde;
  69. 59.Ziffer 59Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 erfüllt;Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, erfüllt;
  70. 60.Ziffer 60Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß § 78 auf ein Brückeninstitut;Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 78, auf ein Brückeninstitut;
  71. 61.Ziffer 61Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
  72. 62.Ziffer 62Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
  73. 63.Ziffer 63Übertragungsbefugnisse: die in § 58 Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;Übertragungsbefugnisse: die in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
  74. 64.Ziffer 64zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1;zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 Sitzung 1;
  75. 65.Ziffer 65Derivat: ein Derivat gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;Derivat: ein Derivat gemäß Artikel 2, Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  76. 66.Ziffer 66Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Z 5 bis 10 genannten Befugnisse;Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 genannten Befugnisse;
  77. 67.Ziffer 67besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. I S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
  78. 68.Ziffer 68Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 4, Art. 29 Abs. 1 bis 5 oder Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 4, Artikel 29, Absatz eins bis 5 oder Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  79. 68a.Ziffer 68 ahartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
  80. 69.Ziffer 69Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 52, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  81. 70.Ziffer 70aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 88 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
  82. 71.Ziffer 71bail-in-fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die nicht aufgrund von § 86 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;bail-in-fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die nicht aufgrund von Paragraph 86, Absatz 2, vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
  83. 71a.Ziffer 71 aberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in § 101 oder § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in Paragraph 101, oder Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
  84. 71b.Ziffer 71 bnachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  85. 72.Ziffer 72Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. römisch eins Nr. 117/2015;
  86. 73.Ziffer 73Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  87. 74.Ziffer 74relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
  88. 74a.Ziffer 74 akombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a BWG;kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 22 a, BWG;
  89. 75.Ziffer 75Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
  90. 76.Ziffer 76betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
  91. 77.Ziffer 77betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in § 58 Abs. 1 Z 8 genannten Befugnis gelöscht wurden;betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Befugnis gelöscht wurden;
  92. 78.Ziffer 78relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
  93. 79.Ziffer 79übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
  94. 80.Ziffer 80Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
  95. 81.Ziffer 81Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
  96. 82.Ziffer 82in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
  97. 82a.Ziffer 82 aAbwicklungseinheit:
    1. a)Litera aeine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 23 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind odereine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 23, als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder
    2. b)Litera bein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 77b BWG unterliegt, und für das in einem gemäß §§ 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 77 b, BWG unterliegt, und für das in einem gemäß Paragraphen 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
  98. 82b.Ziffer 82 bAbwicklungsgruppe:
    1. a)Litera aeine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
      1. aa)Sub-Litera, a, aselbst Abwicklungseinheiten sind,
      2. bb)Sub-Litera, b, bTochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cin einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder
    2. b)Litera beine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;
  99. 83.Ziffer 83EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
  100. 84.Ziffer 84EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
  101. 85.Ziffer 85Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
  102. 86.Ziffer 86Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
  103. 87.Ziffer 87Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
  104. 88.Ziffer 88EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
  105. 89.Ziffer 89jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
  106. 90.Ziffer 90Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
  107. 91.Ziffer 91Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
  108. 92.Ziffer 92gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
  109. 93.Ziffer 93gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG;gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG;
  110. 94.Ziffer 94erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG;erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG;
  111. 95.Ziffer 95Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 Sitzung 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52, Absatz 4, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 Sitzung 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;
  112. 96.Ziffer 96Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003;Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, BGBl. römisch eins Nr. 117/2003;
  113. 97.Ziffer 97Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 lit. a FinSG und die Aufrechnung gemäß § 12 des Finalitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/1999;Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, FinSG und die Aufrechnung gemäß Paragraph 12, des Finalitätsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 123/1999;
  114. 98.Ziffer 98Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
  115. 99.Ziffer 99Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
    1. a)Litera aWertpapierkontrakte, einschließlich
      1. aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
      2. bb)Sub-Litera, b, bOptionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
      3. cc)Sub-Litera, c, ceines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
    2. b)Litera bWarenkontrakte, einschließlich
      1. aa)Sub-Litera, a, aKontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
      2. bb)Sub-Litera, b, bOptionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
      3. cc)Sub-Litera, c, ceines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
    3. c)Litera cTerminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
    4. d)Litera dSwap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
      1. aa)Sub-Litera, a, aZinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
      2. bb)Sub-Litera, b, bGesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
      3. cc)Sub-Litera, c, cVereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter sublit. aa oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Sub-Litera, a, a, oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
    5. e)Litera eKreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
    6. f)Litera fRahmenvereinbarungen für die unter den lit. a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;Rahmenvereinbarungen für die unter den Litera a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
  116. 100.Ziffer 100Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß § 14 Abs. 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß § 29 oder § 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß § 46 oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß § 70;Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß Paragraph 46, oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 70 ;,
  117. 101.Ziffer 101Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß § 68 oder einer Person gemäß § 93 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1;Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß Paragraph 68, oder einer Person gemäß Paragraph 93, Absatz 2, oder Paragraph 68, Absatz eins ;,
  118. 102.Ziffer 102Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
  119. 103.Ziffer 103Einleger: ein Einleger gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 ESAEG;Einleger: ein Einleger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG;
  120. 104.Ziffer 104Anleger: ein Anleger gemäß § 44 Z 3 ESAEG;Anleger: ein Anleger gemäß Paragraph 44, Ziffer 3, ESAEG;
  121. 105.Ziffer 105benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
  122. 106.Ziffer 106Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36;Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36;
  123. 107.Ziffer 107geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 21 WAG 2018;geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 21, WAG 2018;
  124. 108.Ziffer 108EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12;EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12;
  125. 109.Ziffer 109Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (§ 99 Abs. 3) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (§ 99 Abs. 4);Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (Paragraph 99, Absatz 3,) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Paragraph 99, Absatz 4,);
  126. 110.Ziffer 110Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
  127. 111.Ziffer 111Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Artikel 69, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
  128. 112.Ziffer 112jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Artikel 3, Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
  129. 113.Ziffer 113nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
  130. 114.Ziffer 114Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
  131. 115.Ziffer 115nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Artikel 4, des Übereinkommens eingerichtet wird.

§ 3 BaSAG Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium


  1. (1)Absatz einsDie FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
  2. (1a)Absatz eins aDie FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4, Nr. 2 Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.
  3. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
  4. (3)Absatz 3Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, erfüllen darf. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Absatz eins, eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, erfüllen darf. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
  5. (4)Absatz 4Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG zur Verfügung zu stellen.
  6. (4a)Absatz 4 aSoweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Absatz 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
  7. (5)Absatz 5Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, des WPFG und der Verordnung (EU) 2019/2033 eng zusammen. Paragraph 79, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten; davon ausgenommen sind die Paragraphen 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Artikel 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
  8. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  9. (7)Absatz 7Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
  10. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
  11. (9)Absatz 9Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
  12. (10)Absatz 10Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß § 2 Z 21 jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)

  13. (12)Absatz 12Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
  14. (13)Absatz 13Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Artikel 43, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.

§ 3a BaSAG Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
  6. (6)Absatz 6Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Abs. 7 mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, Absatz 3, oder Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Absatz 7, mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
  7. (7)Absatz 7Für die Zwecke des Abs. 6 kann die AbwicklungsbehördeFür die Zwecke des Absatz 6, kann die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsdem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;
    2. 2.Ziffer 2dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;
    3. 3.Ziffer 3einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.

2. Teil Vorbereitung

1. Hauptstück Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4 BaSAG Festlegung der Planinhalte


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
    2. 2.Ziffer 2den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; undden Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22, sowie nach Anlage zu Paragraph 9 und Anlage zu Paragraph 21, von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
    4. 4.Ziffer 4den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 27 und 28 sowie nach Anlage zu Paragraph 27,
    Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins, Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; unddie Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
    2. 2.Ziffer 2die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.

§ 4a BaSAG Meldungen


  1. (1)Absatz einsDie Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß § 105c sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraph 105 c, sowie Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben der Abwicklungsbehörde MeldungenDie Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) nachzukommen, zu übermitteln.abweichend von Ziffer eins, zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (§ 30 Abs. 6 BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG vorzunehmen.Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdie europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. 2.Ziffer 2das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. 3.Ziffer 3die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Art. 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 78a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 78 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
  8. (7)Absatz 7Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Abs. 1 und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der §§ 74 bis 75 BWG oder der Art. 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder der Artikel 430 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

§ 5 BaSAG Widerruf vereinfachter Anforderungen


  1. (1)Absatz einsWenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.
  2. (2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 BaSAG Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen


  1. (1)Absatz einsAuf Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.Auf Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.
  2. (2)Absatz 2Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.

§ 7 BaSAG Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sieAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, haben Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvon der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden odervon der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 6 Abs. 2 haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sieAbweichend von Paragraph 6, Absatz 2, haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvon der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden odervon der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 direkt beaufsichtigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
  3. (3)Absatz 3Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDer Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
    2. 2.Ziffer 2das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.
2. Abschnitt Sanierungsplanung

§ 8 BaSAG Sanierungsplan


  1. (1)Absatz einsJedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.
  3. (3)Absatz 3Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.

§ 9 BaSAG Inhalt des Sanierungsplans


  1. (1)Absatz einsDer Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Der Sanierungsplan hat verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug auf die spezifischen Bedingungen des Instituts zu berücksichtigen. Dies umfasst systemweite Ereignisse und auf bestimmte juristische Personen oder auf Gruppen beschränkte Belastungsszenarien.
  3. (3)Absatz 3Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllt sind.Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Paragraph 44, erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu § 9 zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu Paragraph 9, zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.

§ 10 BaSAG Indikatoren des Sanierungsplans


  1. (1)Absatz einsAlle Sanierungspläne nach diesem Abschnitt haben ein vom Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten, geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren sind von der FMA im Rahmen der Bewertung gemäß § 12 oder den §§ 17 und 18 zu prüfen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden.Alle Sanierungspläne nach diesem Abschnitt haben ein vom Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten, geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren sind von der FMA im Rahmen der Bewertung gemäß Paragraph 12, oder den Paragraphen 17 und 18 zu prüfen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden.
  2. (2)Absatz 2Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein. Sie müssen sich auf die Finanzlage und Risikotragfähigkeit des Instituts beziehen und leicht zu überwachen sein. Das Institut hat über geeignete Verfahren zu verfügen, um die Indikatoren regelmäßig überwachen zu können.
  3. (3)Absatz 3Institute können Maßnahmen des Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Indikatoren nicht erfüllt sind, wenn die Geschäftsleiter des Instituts dies unter den konkreten Umständen für angemessen halten. Ebenso können Institute bei Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Indikatoren von der Ergreifung der im Sanierungsplan hierfür vorgesehenen Maßnahmen absehen, wenn die Geschäftsleiter des Instituts die Ergreifung dieser Maßnahmen unter den konkreten Umständen für unangemessen halten.
  4. (4)Absatz 4Das Institut hat eine Entscheidung, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen, unverzüglich schriftlich der FMA anzuzeigen.

§ 11 BaSAG Aktualisierung des Sanierungsplans


  1. (1)Absatz einsDie Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.
  2. (2)Absatz 2Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

§ 12 BaSAG Bewertung des Sanierungsplans


  1. (1)Absatz einsEin Institut, das gemäß § 8 oder § 15 zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.Ein Institut, das gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 15, zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, zu bewerten, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 erfüllt sind,die Anforderungen gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen, unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und
    3. 3.Ziffer 3der Plan und die spezifischen Sanierungsoptionen im Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden können, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Prüfung der Angemessenheit des Sanierungsplans hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen im Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.

§ 13 BaSAG Verbesserung des Sanierungsplans


  1. (1)Absatz einsErgibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.
  2. (2)Absatz 2Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist um einen weiteren Monat verlängern.
  3. (3)Absatz 3Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.

§ 14 BaSAG Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses


  1. (1)Absatz einsWenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,
    1. 1.Ziffer einswenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 nicht fristgerecht nachkommt oderwenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, nicht fristgerecht nachkommt oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß § 13 Abs. 1 angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Abs. 1 beseitigt werden.wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Absatz eins, beseitigt werden.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des § 70 Abs. 4a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des Paragraph 70, Absatz 4 a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verringerung des Risikoprofils des Instituts, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
    2. 2.Ziffer 2die Ermöglichung rechtzeitiger Rekapitalisierungsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung seiner Strategie und seines Organisationsaufbaus;
    4. 4.Ziffer 4die Änderung der Refinanzierungsstrategie des Instituts, sodass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
    5. 5.Ziffer 5die Änderung der Unternehmensverfassung des Instituts.
    Die Anordnung dieser Maßnahmen hat mit Bescheid zu erfolgen. In der Begründung des Bescheids ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu erläutern.

§ 15 BaSAG Gruppensanierungsplan


  1. (1)Absatz einsEU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. § 11 ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.EU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Paragraph 11, ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.
  2. (2)Absatz 2Der Gruppensanierungsplan hat aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens zu bestehen. Dabei sind Maßnahmen anzuführen, deren Durchführung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
  3. (3)Absatz 3Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 120 bis 122 gewährleistet sind:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
    2. 2.Ziffer 2die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
    3. 3.Ziffer 3die Abwicklungsbehörde;
    4. 4.Ziffer 4die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

§ 16 BaSAG Inhalt des Gruppensanierungsplans


  1. (1)Absatz einsDer Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
    2. 2.Ziffer 2die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
    3. 3.Ziffer 3eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
    Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den Paragraphen 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß § 9 Abs. 2 Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

§ 17 BaSAG Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist


  1. (1)Absatz einsDie FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den §§ 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den Paragraphen 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
    2. 2.Ziffer 2die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
    3. 3.Ziffer 3die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfolgen hat.
    Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
  3. (3)Absatz 3Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß § 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Abs. 4 alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Absatz 4, alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Hat eine der in Abs. 2 genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 15 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 3 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß § 15 Abs. 3 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.Hat eine der in Absatz 2, genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 3, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
  5. (5)Absatz 5Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 18 BaSAG Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist


  1. (1)Absatz einsErhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.Erhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Erhält die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens von der konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Tochterunternehmen der Gruppe eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
    2. 2.Ziffer 2die Frage ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
    3. 3.Ziffer 3die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den §§ 13 und 14 zu erfolgen hat.die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.
  4. (4)Absatz 4Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 alleine zu entscheiden.Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 5, alleine zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Abs. 2 betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Abs. 2 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Absatz 2, betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Absatz 4, zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Absatz 4, besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
  7. (7)Absatz 7Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 oder 6 und die Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder 6 und die Entscheidung gemäß Artikel 8, Absatz 3 und Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
3. Abschnitt Abwicklungsplanung

§ 19 BaSAG Abwicklungsplan


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht. Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß § 70 vorzunehmen.Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht. Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 70, vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Bei der Festlegung der Stichtage gemäß § 20 Abs. 5 Z 15 und 16 unter den gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß § 70c BWG.Bei der Festlegung der Stichtage gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 15, und 16 unter den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß Paragraph 70 c, BWG.

§ 20 BaSAG Inhalt des Abwicklungsplans


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
  3. (3)Absatz 3Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
    1. 1.Ziffer einsder Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oderder Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. 3.Ziffer 3einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
  4. (4)Absatz 4Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
  5. (5)Absatz 5Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
    2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    3. 3.Ziffer 3Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
    4. 4.Ziffer 4eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
    5. 5.Ziffer 5eine detaillierte Darstellung der gemäß Abs. 1 und § 27 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz eins und Paragraph 27, vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung etwaiger gemäß § 29 verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß § 27 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;eine Beschreibung etwaiger gemäß Paragraph 29, verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß Paragraph 27, vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
    8. 8.Ziffer 8eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
    9. 9.Ziffer 9Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
      1. a)Litera aDer Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oderDer Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
      2. b)Litera bNotfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
      3. c)Litera cLiquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
    10. 10.Ziffer 10eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
    11. 11.Ziffer 11Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
    12. 12.Ziffer 12eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
    13. 13.Ziffer 13eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
    14. 14.Ziffer 14einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
    15. 15.Ziffer 15die Anforderungen gemäß § 104 und § 105 sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;die Anforderungen gemäß Paragraph 104 und Paragraph 105, sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Paragraph 161, Absatz 5 bis 14;
    16. 16.Ziffer 16sofern eine Abwicklungsbehörde § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß § 161 Abs. 5 bis 14;sofern eine Abwicklungsbehörde Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Paragraph 161, Absatz 5 bis 14;
    17. 17.Ziffer 17eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;
    18. 18.Ziffer 18gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.Die Informationen gemäß Z 1 sind dem betroffenen Institut offenzulegen.Die Informationen gemäß Ziffer eins, sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß Paragraph 2, Ziffer 99, festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.

§ 21 BaSAG Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu § 21 genannten Informationen und Analysen anfordern.Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu Paragraph 21, genannten Informationen und Analysen anfordern.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Absatz eins, bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

§ 22 BaSAG Gruppenabwicklungsplan


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in § 24 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den §§ 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß § 21 erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Art. 98 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Art. 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat.Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den Paragraphen 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß Paragraph 21, erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikel 98, der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Artikel 51, der Richtlinie 2013/36/EU hat.
  2. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

§ 23 BaSAG Inhalt des Gruppenabwicklungsplans


  1. (1)Absatz einsIm Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
    1. 1.Ziffer einsdes EU-Mutterunternehmens,
    2. 2.Ziffer 2der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,
    3. 3.Ziffer 3der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4,der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
    4. 4.Ziffer 4der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsAbwicklungsmaßnahmen,
      1. a)Litera adie nach den in § 20 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;die nach den in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
      2. b)Litera bfür die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Absatz eins, genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder –tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
    5. 5.Ziffer 5eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
      1. a)Litera ader Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
      2. b)Litera bNotfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
      3. c)Litera cLiquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
      Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere § 130 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Paragraph 130, Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
    7. 7.Ziffer 7Im Einklang mit den im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.Im Einklang mit den im Absatz eins, genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.
  3. (3)Absatz 3Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß § 28 ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 22 durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß § 28 beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß Paragraph 28, ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß Paragraph 22, durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 28, beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

§ 24 BaSAG Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen


  1. (1)Absatz einsEU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß § 21 angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß Paragraph 21, angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Abs. 1 an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den §§ 120 bis 122 gewährleistet sind:Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Absatz eins, an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 120 bis 122 gewährleistet sind:
    1. 1.Ziffer einsdie EBA,
    2. 2.Ziffer 2die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
    3. 3.Ziffer 3die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Abs. 1 betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Absatz eins, betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
    4. 4.Ziffer 4die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Art. 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
    5. 5.Ziffer 5die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ansässig sind.die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ansässig sind.
    Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Z 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Ziffer 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.

§ 25 BaSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in § 23 Abs. 2 Z 1 lit. b vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 3 oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 3, oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 2 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß § 24 Abs. 2 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 2, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Absatz 2, zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Abs. 3 befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Absatz 3, befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz eins und Entscheidungen gemäß und Artikel 13, Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 26 BaSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


  1. (1)Absatz einsWird die FMA im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.Wird die FMA im Rahmen des Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.
  4. (4)Absatz 4Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatz 5, allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 4 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Abs. 4 zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Absatz 4, zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Abs. 4 oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Absatz 4, oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
  7. (7)Absatz 7Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Artikel 13, Absatz 5 und Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

2. Hauptstück Abwicklungsfähigkeit

§ 27 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten


§ 27.Paragraph 27,

Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

  1. 1.Ziffer einsaußerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
  2. 2.Ziffer 2Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
  3. 3.Ziffer 3Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
Ein Institut gilt als abwicklungsfähig, wenn die Abwicklungsbehörde es für durchführbar und glaubwürdig hält, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf das Finanzsystem Österreichs, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung kommt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
  1. (2)Absatz 2Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu prüfen.Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu Paragraph 27, genannten Aspekte zu prüfen.
  2. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den §§ 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. § 21 Abs. 1 ist anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz eins und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den Paragraphen 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. Paragraph 21, Absatz eins, ist anzuwenden.

§ 28 BaSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Besteht eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zusätzlich zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe zu bewerten. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
    1. 1.Ziffer einsaußerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
    2. 2.Ziffer 2Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. 3.Ziffer 3Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze
    ausgegangen werden.Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe niedergelassen oder tätig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder sonstiger systemweiter Ereignisse und im Bestreben, die Fortführung der von den Unternehmen dieser Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu Paragraph 27, genannten Aspekte zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den Paragraphen 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß Paragraph 134, zu berücksichtigen.

§ 28a BaSAG Ausschüttungsbeschränkungen


  1. (1)Absatz einsEinem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu § 28a berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins,, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Absatz 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu Paragraph 28 a, berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
    1. 1.Ziffer einsMit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;
    2. 2.Ziffer 2Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
    Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist:Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Absatz eins, auszuüben ist:
    1. 1.Ziffer einsUrsache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt;Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikel 72 b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraphen 101, oder 105 Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
    5. 5.Ziffer 5die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins, das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.
    Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Abs. 1 beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben ist.Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz eins, beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Absatz eins, auszuüben ist.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Abs. 1 auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Absatz eins, beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Absatz eins, auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
    2. 2.Ziffer 2die Störung gemäß Z 1 führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;die Störung gemäß Ziffer eins, führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
    3. 3.Ziffer 3die Marktschließung gemäß Z 2 ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;die Marktschließung gemäß Ziffer 2, ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
    4. 4.Ziffer 4die Störung gemäß Z 1 hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oderdie Störung gemäß Ziffer eins, hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder
    5. 5.Ziffer 5eine Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.eine Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins, führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.
    Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.

§ 29 BaSAG Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit


  1. (1)Absatz einsStellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß § 27 durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß Paragraph 27, durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Absatz eins, genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den §§ 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Paragraphen 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
      1. a)Litera adas Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß § 24b Z 1, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den §§ 102 und 103 – sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet – betrachtet wird oderdas Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins,, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird oder
      2. b)Litera bdas Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der §§ 102 und 103 nicht.das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Paragraphen 102 und 103 nicht.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
  4. (4)Absatz 4Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
  5. (5)Absatz 5Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
  6. (5a)Absatz 5 aStellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Abs. 4 einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 3 FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 4, einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.
  7. (6)Absatz 6Als alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz gelten:Als alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz gelten:
    1. 1.Ziffer einsDie Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz eins,, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
    3. 3.Ziffer 3die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
    4. 4.Ziffer 4die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
    5. 5.Ziffer 5die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
    6. 6.Ziffer 6die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
    7. 7.Ziffer 7die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
    8. 8.Ziffer 8die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
    9. 9.Ziffer 9die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der §§ 104 und 105 zu erfüllen;die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen;
    10. 10.Ziffer 10die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
    11. 11.Ziffer 11wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
    12. 12.Ziffer 12die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den §§ 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wiederhergestellt werden soll;
    13. 13.Ziffer 13die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der §§ 104 und 105:die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der Paragraphen 104 und 105:
      1. a)Litera a der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
      2. b)Litera b der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 101 und 105 Abs. 8 Z 1. der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 101, und 105 Absatz 8, Ziffer eins,
  8. (7)Absatz 7Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 5 erster Satz zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 5, erster Satz zu enthalten.
  9. (8)Absatz 8Durch eine Mitteilung gemäß Abs. 1 wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß § 19 Abs. 1 eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß § 25 Abs. 1 auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Abs. 4 erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Abs. 4 zweiter Satz festgelegt hat.Durch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß Paragraph 25, Absatz eins, auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Absatz 4, erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegt hat.

§ 30 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß § 77b BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß § 28 zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß Paragraph 77 b, BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß Paragraph 28, zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6,, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sindDie Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 77 b, BWG und der EBA im Einklang mit Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind
    1. 1.Ziffer einswesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und
    3. 3.Ziffer 3Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Ziffer eins, zu beseitigen.
    Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EU-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EU-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
  3. (3)Absatz 3Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Z 3 genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EU-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Abs. 2 letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß §§ 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Absatz 2, gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EU-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2, letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß § 134 zu treffen, betreffendDie Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 77 b, BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EU-Mutterunternehmen gemäß Absatz 3, vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß Paragraph 134, zu treffen, betreffend
    1. 1.Ziffer einsdie Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,
    2. 2.Ziffer 2die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowiedie Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Absatz 3, vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
    3. 3.Ziffer 3die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,
    wobei die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, entsprechend bedacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Abs. 3 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Absatz 3, erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Absatz 3, zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Artikel 31, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
  6. (6)Absatz 6Liegt innerhalb der in Abs. 5 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.Liegt innerhalb der in Absatz 5, jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 7,, alleine über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 5 vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Abs. 5 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Absatz 5, vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7,, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 6, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Absatz 5, vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 31 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in § 30 Abs. 5 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in § 30 Abs. 4 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Paragraph 30, Absatz 5, festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Paragraph 30, Absatz 4, genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7,, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
  3. (3)Absatz 3Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.Kommt es innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, alleine über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
  4. (4)Absatz 4Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7,, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
  5. (5)Absatz 5Kommt es innerhalb der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 6 alleine über alternative Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß § 30 Abs. 5 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.Kommt es innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 6, alleine über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
  6. (6)Absatz 6Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß § 30 Abs. 5 nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß § 30 Abs. 5 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7,, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 1 und Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz eins und Entscheidungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 32 BaSAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung


  1. (1)Absatz einsIn Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.In Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Paragraph 44, erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Dieses Hauptstück ist nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder auf Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Abs. 1 ist keine Voraussetzung dafür,Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Absatz eins, ist keine Voraussetzung dafür,
    1. 1.Ziffer einseinem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.
  4. (4)Absatz 4Bei Transaktionen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchgeführt werden, gehen die Bestimmungen dieses Hauptstücks entgegenstehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vor, es sei denn die Einschränkung von Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung beruht auf bundesgesetzlichen Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdie die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder
    2. 2.Ziffer 2denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzmarktstabilität ausgegliedert werden müssen.

§ 33 BaSAG Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung


  1. (1)Absatz einsDie Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen oder durch das EU-Mutterinstitut, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, des EU-Mutterinstituts durch die Mutterunternehmen oder durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen. Sie kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, zum Inhalt haben.
  2. (2)Absatz 2Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsJede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen;
    2. 2.Ziffer 2beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten;
    3. 3.Ziffer 3jeder Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, ist, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständiger Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien zu ermöglichen;
    4. 4.Ziffer 4bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind;
    5. 5.Ziffer 5in den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

§ 34 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist


  1. (1)Absatz einsHat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den §§ 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.Hat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den Paragraphen 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in § 38 genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Abs. 4 oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in Paragraph 38, genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Absatz 4, oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat den Antrag gemäß Abs. 1 nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.Die FMA hat den Antrag gemäß Absatz eins, nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  5. (5)Absatz 5Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 6 alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 6, alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Absatz 4, geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Abs. 4 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Abs. 5 zu entscheiden.Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 5, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Absatz 4, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Absatz 5, zu entscheiden.

§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist


  1. (1)Absatz einsErhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in § 38 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Erhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.

§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung


  1. (1)Absatz einsEine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß § 34 oder Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.Eine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 34, oder Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, haben den Anteilseignern mindestens jährlich über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.

§ 37 BaSAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden


§ 37.Paragraph 37,

Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind. Die FMA hat von ihr gemäß Paragraph 34, genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.

§ 38 BaSAG Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung


§ 38.Paragraph 38,

Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der §§ 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der Paragraphen 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  1. 1.Ziffer einsEs bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
  2. 2.Ziffer 2mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
  3. 3.Ziffer 3die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß § 33 Abs. 3 gewährt;die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, gewährt;
  4. 4.Ziffer 4aufgrund der den Geschäftsleitern des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es – für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde – dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird;
  5. 5.Ziffer 5durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet;
  6. 6.Ziffer 6durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität im Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen;
  7. 7.Ziffer 7das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
  8. 8.Ziffer 8das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
  9. 9.Ziffer 9durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.

§ 39 BaSAG Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 40 zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des § 38 entspricht.Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 40, zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Paragraph 38, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe haben die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung zu beschließen.

§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung


  1. (1)Absatz einsHaben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsDer FMA,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Ziffer eins, oder 3 genannten Behörde identisch ist,
    3. 3.Ziffer 3die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, unddie für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Ziffer eins, oder 2 genannten Behörde identisch ist, und
    4. 4.Ziffer 4der EBA.
    Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 1 anzuschließen.Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 39, Absatz eins, anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.

§ 41 BaSAG Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich


  1. (1)Absatz einsIst die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß § 38 nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 40, der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Paragraph 38, nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Abs. 1 folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Absatz eins, folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDer konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
    2. 2.Ziffer 2der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und
    3. 3.Ziffer 3der EBA.
    Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß § 40 Abs. 1 nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 40, Absatz eins, nicht innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.

§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat


  1. (1)Absatz einsUntersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.
  2. (2)Absatz 2Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.

§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten


§ 43.Paragraph 43,

Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden. Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.

3. Teil Frühzeitiges Eingreifen

§ 44 BaSAG Frühinterventionsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsBesteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Absatz 2,, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsvon den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß § 11 aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß Paragraph 11, aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;
    2. 2.Ziffer 2von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Z 1 aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Ziffer eins, aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;
    3. 3.Ziffer 3von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornehmen, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegen und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellen;
    4. 4.Ziffer 4von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;
    5. 5.Ziffer 5verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Artikel 13, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9, der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;
    6. 6.Ziffer 6von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;
    7. 7.Ziffer 7eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;
    8. 8.Ziffer 8eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;
    9. 9.Ziffer 9im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß § 54 vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Paragraph 54, vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.
  2. (2)Absatz 2Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels römisch II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
  3. (3)Absatz 3Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.Ein drohender Verstoß gemäß Absatz 2, kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Absatz 2, verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß Paragraph 77, Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den Paragraphen 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
  5. (5)Absatz 5Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.Für jede der in Absatz eins, genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
  6. (6)Absatz 6Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 7, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
  7. (7)Absatz 7Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:Auf eine gemäß Absatz 6, einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsder Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 AktG;der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, AktG;
    2. 2.Ziffer 2der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AktG;
    3. 3.Ziffer 3die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG.

§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements


  1. (1)Absatz einsReichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wennReichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder
    2. 2.Ziffer 2schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.
    Die anschließende Bestellung der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats nicht geeignet scheinen, die in Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Untersagung von Führungsaufgaben oder leitenden Tätigkeiten des höheren Managements des Instituts durch die FMA.Die anschließende Bestellung der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats nicht geeignet scheinen, die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Untersagung von Führungsaufgaben oder leitenden Tätigkeiten des höheren Managements des Instituts durch die FMA.
  2. (2)Absatz 2Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.

§ 46 BaSAG Vorläufiger Verwalter


  1. (1)Absatz einsReicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß § 45 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß Paragraph 45, nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat bei der Bestellung festzulegen, ob der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem vorläufigen Verwalter zusammenzuarbeiten haben. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit den Geschäftsleitern zusammen arbeitet, hat sie zum Zeitpunkt der Bestellung die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Verwalter anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Institut geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters und allfällige Beschränkungen der Rolle und Funktionen zu bestimmen. Darunter fällt unter anderem, dass der vorläufige Verwalter die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll.
  5. (5)Absatz 5Die Anordnung, dass ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, hat die FMA öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, der betreffende vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters wird mit der Zustellung der Bestellungsanordnung an das Institut wirksam. Die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Verwalters, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnis sowie allfällige Änderungen der Vertretungsbefugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sind von der FMA zum Firmenbuch anzumelden.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann festlegen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der FMA bedürfen. Die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilseigner des Instituts und die Festlegung der Tagesordnung dafür darf nur nach vorheriger Zustimmung der FMA ausgeübt werden. Der vorläufige Verwalter hat der FMA in von dieser im Vorhinein festgelegten Abständen und am Ende seines Mandats über
    1. 1.Ziffer einsdie Finanzlage des Instituts und
    2. 2.Ziffer 2die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen
    Bericht zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters darf längstens auf ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters weiterhin gegeben sind. Die FMA hat zu berücksichtigen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor rechtfertigen und ob eine Verlängerung gegenüber den Anteilseignern vertretbar ist. Ein vorläufiger Verwalter kann von der FMA jederzeit abberufen werden, insbesondere wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen,die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß § 49 erfüllt sind.die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Paragraph 49, erfüllt sind.
    Sofern es die Umstände notwendig machen, kann die FMA die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Abs. 2 bis 6 ändern.Sofern es die Umstände notwendig machen, kann die FMA die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Absatz 2 bis 6 ändern.
  8. (8)Absatz 8Ein vorläufiger Verwalter ist kein faktischer Geschäftsführer und handelt im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der FMA.
  9. (9)Absatz 9Soweit nicht in Abs. 1 bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.Soweit nicht in Absatz eins bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.

§ 47 BaSAG Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen


  1. (1)Absatz einsLiegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß § 44 oder § 46 vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß § 44 oder § 46 bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Art. 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Abs. 1 zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27, oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz eins, zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.
  4. (4)Absatz 4Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 3 vor, kann sie die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Absatz eins, oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3, vor, kann sie die EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
    1. 1.Ziffer einsFrühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Z 4 der Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Z 10 Anlage zu § 9, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Z 11 Anlage zu § 9 oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Z 19 Anlage zu § 9 betroffen sind,Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Ziffer 4, der Anlage zu Paragraph 9,, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Ziffer 10, Anlage zu Paragraph 9,, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Ziffer 11, Anlage zu Paragraph 9, oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Ziffer 19, Anlage zu Paragraph 9, betroffen sind,
    2. 2.Ziffer 2Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
    3. 3.Ziffer 3Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder Abs. 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz eins, oder Absatz 2, oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 3, geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen gemäß Abs. 4, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Abs. 3 die EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.In den Fällen gemäß Absatz 4,, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absatz eins und 2 oder bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Absatz 3, die EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

§ 47a BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsEs wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. 2.Ziffer 2es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 abwenden ließe;es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2,, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 abwenden ließe;
    3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu verhindern unddie Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu verhindern und
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,
      1. a)Litera aum entweder zu der in § 49 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Feststellung zu gelangen oderum entweder zu der in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder
      2. b)Litera bum zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Von der Befugnis gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüberVon der Befugnis gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
    1. 1.Ziffer einsSystemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. 2.Ziffer 2zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
    3. 3.Ziffer 3Zentralbanken.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
  4. (4)Absatz 4Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.Die Dauer der in Absatz eins, genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Absatz 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz eins, die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
  6. (6)Absatz 6Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz eins, ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
  7. (7)Absatz 7Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß § 116 Abs. 5 Z 1 bis Z 9 unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in § 116 Abs. 6 genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 9, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Absatz eins, ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Paragraph 116, Absatz 6, genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
  9. (9)Absatz 9Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Absatz eins, übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Absatz 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
  10. (10)Absatz 10Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Abs. 1 aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Absatz eins, aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,
    1. 1.Ziffer einsdie Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 65 anzuwenden sind unddie Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß Paragraph 65, anzuwenden sind und
    2. 2.Ziffer 2Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß § 66 anzuwenden sind.Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß Paragraph 66, anzuwenden sind.
  11. (11)Absatz 11Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Absatz eins, oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins, oder Paragraph 66, Absatz eins, in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.

4. Teil Abwicklung

1. Hauptstück Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

§ 48 BaSAG Abwicklungsziele


  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
  2. (2)Absatz 2Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:Abwicklungsziele im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
    2. 2.Ziffer 2die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
    3. 3.Ziffer 3der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
    4. 4.Ziffer 4der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und
    5. 5.Ziffer 5der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Absatz 2, genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

§ 49 BaSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann undunter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
    3. 3.Ziffer 3Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
  3. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
  4. (4)Absatz 4Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
  5. (5)Absatz 5Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß Paragraphen 6,, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.

§ 50 BaSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
    1. 1.Ziffer einsdie Anwendung eines oder mehrerer der gemäß § 74 Abs. 2 genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
    2. 2.Ziffer 2bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Z 1 Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß § 58 bis 69 treffen.bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Ziffer eins, Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß Paragraph 58 bis 69 treffen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß § 74 zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß Paragraph 74, zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 69, bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.

§ 51 BaSAG Ausfall eines Instituts


  1. (1)Absatz einsDer Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß § 6 BWG oder § 6 WAG 2018 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oderDie Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß Paragraph 6, BWG oder Paragraph 6, WAG 2018 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oder
    2. 2.Ziffer 2die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
    3. 3.Ziffer 3das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
    4. 4.Ziffer 4eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
      1. a)Litera aeiner staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden oder
      2. b)Litera beiner staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
      3. c)Litera ceiner Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß § 71 zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.Die in Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

§ 52 BaSAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 liegen vor, wenn die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
  4. (4)Absatz 4Vorbehaltlich Abs. 3 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß § 49 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Vorbehaltlich Absatz 3, kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1;ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Z 2 sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Ziffer 2, sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatz 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

§ 53 BaSAG Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung


  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsVerluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;
    2. 2.Ziffer 2nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
    3. 3.Ziffer 3der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen nach Ansicht der Abwicklungsbehörde die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Aufsichtsrates und der Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
    4. 4.Ziffer 4der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sind verpflichtet, die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten;
    5. 5.Ziffer 5natürliche und juristische Personen haften nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts;
    6. 6.Ziffer 6Gläubiger desselben Rangs werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – in gleicher Weise behandelt;
    7. 7.Ziffer 7kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß § 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß Paragraph 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;
    8. 8.Ziffer 8gesicherte Einlagen sind vollständig abgesichert und
    9. 9.Ziffer 9die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Möglichkeiten darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.
  4. (4)Absatz 4Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 16.Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 Sitzung 16.
  5. (5)Absatz 5Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.

2. Hauptstück Bewertung

§ 54 BaSAG Allgemeine Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsBevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorgenommen wird.Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in § 61 Abs. 2 oder § 62 BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in Paragraph 61, Absatz 2, oder Paragraph 62, BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.
  3. (3)Absatz 3Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den §§ 49 bis 52 erfüllt.Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den Paragraphen 49 bis 52 erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß § 118 eingelegt werden.Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 118, eingelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 4 und § 118 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 56 erfüllt sind.Unbeschadet des Absatz 4 und Paragraph 118, gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den Paragraphen 54 bis 56 erfüllt sind.

§ 55 BaSAG Bewertungskriterien und Unterlagen


  1. (1)Absatz einsDie Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsSie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgehen;Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgehen;
    2. 2.Ziffer 2es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:
      1. a)Litera aEine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß § 74 Abs. 5, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden undEine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß Paragraph 74, Absatz 5,, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und
      2. b)Litera bZinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
    1. 1.Ziffer einsEine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    2. 2.Ziffer 2eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuzuordnen sind undeine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuzuordnen sind und
    3. 3.Ziffer 3eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.
  3. (3)Absatz 3Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß § 56 Z 5 und 6 getroffen werden können.Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß Paragraph 56, Ziffer 5 und 6 getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß § 107, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß Paragraph 107,, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.

§ 56 BaSAG Zweck der Bewertung


§ 56.Paragraph 56,

Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.Ziffer einsDer fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfüllt sind;Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, erfüllt sind;
  2. 2.Ziffer 2wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
  3. 3.Ziffer 3wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70;wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70 ;,
  4. 4.Ziffer 4wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
  5. 5.Ziffer 5wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
  6. 6.Ziffer 6wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der Beurteilung der Abwicklungsbehörde, ob eine Übertragung einem Drittvergleich standhalten kann;
  7. 7.Ziffer 7in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 vollständig erfasst werden.in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, vollständig erfasst werden.

§ 57 BaSAG Vorläufige und abschließende Bewertung


  1. (1)Absatz einsIst eine unabhängige Bewertung durch einen Bewertungsprüfer nicht zeitgerecht möglich, hat die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorzunehmen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich oder unter den gegebenen Umständen unangemessen und undurchführbar ist, die Anforderungen gemäß § 55 Abs. 2 und 4 zu erfüllen. Die vorläufige Bewertung hat dem Ziel gemäß § 54 Abs. 3 zu dienen und hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten.Ist eine unabhängige Bewertung durch einen Bewertungsprüfer nicht zeitgerecht möglich, hat die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorzunehmen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich oder unter den gegebenen Umständen unangemessen und undurchführbar ist, die Anforderungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 4 zu erfüllen. Die vorläufige Bewertung hat dem Ziel gemäß Paragraph 54, Absatz 3, zu dienen und hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewertung, die nicht sämtliche gemäß den §§ 54 bis 56 festgelegten Anforderungen erfüllt, gilt solange als vorläufige Bewertung bis ein Bewertungsprüfer eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Diese abschließende Bewertung ist unverzüglich von der Abwicklungsbehörde zu veranlassen. Die abschließende Bewertung kann unabhängig von oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß § 107 durch denselben Bewertungsprüfer durchgeführt werden, muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß § 107 erfolgen. Die abschließende Bewertung dient folgenden Zwecken:Eine Bewertung, die nicht sämtliche gemäß den Paragraphen 54 bis 56 festgelegten Anforderungen erfüllt, gilt solange als vorläufige Bewertung bis ein Bewertungsprüfer eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Diese abschließende Bewertung ist unverzüglich von der Abwicklungsbehörde zu veranlassen. Die abschließende Bewertung kann unabhängig von oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß Paragraph 107, durch denselben Bewertungsprüfer durchgeführt werden, muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß Paragraph 107, erfolgen. Die abschließende Bewertung dient folgenden Zwecken:
    1. 1.Ziffer einsDer Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden undDer Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden und
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Abs. 3.gegebenenfalls der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, so kann die Abwicklungsbehörde:Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, so kann die Abwicklungsbehörde:
    1. 1.Ziffer einsihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben oder
    2. 2.Ziffer 2ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
    Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts hingegen niedriger aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, schuldet das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dem Brückeninstitut oder der Abbaueinheit einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrages des festgestellten negativen Wertes. Für Feststellungen im Rahmen dieses Absatzes ist das Verfahren gemäß § 116 anwendbar.Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts hingegen niedriger aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, schuldet das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dem Brückeninstitut oder der Abbaueinheit einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrages des festgestellten negativen Wertes. Für Feststellungen im Rahmen dieses Absatzes ist das Verfahren gemäß Paragraph 116, anwendbar.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet § 54 stellt eine durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörde dar, umUnbeschadet Paragraph 54, stellt eine durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörde dar, um
    1. 1.Ziffer einsAbwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Steuerung des im Ausfall befindliches Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt oderAbwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Steuerung des im Ausfall befindliches Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übernimmt oder
    2. 2.Ziffer 2die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 auszuüben.die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, auszuüben.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.

3. Hauptstück Abwicklungsbefugnisse

§ 58 BaSAG Allgemeine Befugnisse


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwenden kann:Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anwenden kann:
    1. 1.Ziffer einsDie Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
    2. 2.Ziffer 2die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und den Geschäftsleitern des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
    3. 3.Ziffer 3die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
    4. 4.Ziffer 4die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
    5. 5.Ziffer 5die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
    6. 6.Ziffer 6die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;
    7. 7.Ziffer 7die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 2 ;,
    8. 8.Ziffer 8die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
    9. 9.Ziffer 9die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
    10. 10.Ziffer 10die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 2;die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 2 ;,
    11. 11.Ziffer 11die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß § 91 glattzustellen oder zu kündigen;die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß Paragraph 91, glattzustellen oder zu kündigen;
    12. 12.Ziffer 12die Befugnis, einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und
    13. 13.Ziffer 13die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 genannten Fristen zügig zu bewerten.die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Paragraph 20 a, BWG oder Paragraph 15, WAG 2018 genannten Fristen zügig zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse an folgende Anforderungen nicht gebunden, ungeachtet dessen, ob ansonsten eine derartige Pflicht aus Gesetz oder Vertrag erwächst:
    1. 1.Ziffer einsDie Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen und
    2. 2.Ziffer 2Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Abs. 1 ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugtBei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Absatz eins, ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugt
    1. 1.Ziffer einsvorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 111 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 111, Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;
    2. 2.Ziffer 2Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
    3. 3.Ziffer 3einem Börseunternehmen gemäß § 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;einem Börseunternehmen gemäß Paragraph 3, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der §§ 75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Paragraphen 75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, einander Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren und
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
    Die Anwendung dieser Befugnisse durch die Abwicklungsbehörde ist nur zulässig, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse anwendet, kann sie Kontinuitätsmaßnahmen anordnen. Diese müssen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahmen wirksam sind und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird unddie Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird und
    2. 2.Ziffer 2im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
  5. (5)Absatz 5Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 3 Z 4 und in Abs. 4 Z 2 genannten Befugnissen unberührt:Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 3, Ziffer 4 und in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Befugnissen unberührt:
    1. 1.Ziffer einsdas Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen unddas Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und
    2. 2.Ziffer 2vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den §§ 64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den Paragraphen 64,, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

§ 59 BaSAG Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts


  1. (1)Absatz einsEin Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.
  3. (3)Absatz 3Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.Das Verfahren gemäß Paragraphen 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.

§ 60 BaSAG Parteiwechsel


  1. (1)Absatz einsIn einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß § 58 Abs. 4 angeordnet hat.In einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß Paragraph 58, Absatz 4, angeordnet hat.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren gemäß den §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.Das Verfahren gemäß den Paragraphen 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.

§ 61 BaSAG Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegenüber einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt gemäß § 82 Abs. 7 BWG auch dann, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.Die Abwicklungsbehörde kann gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegenüber einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt gemäß Paragraph 82, Absatz 7, BWG auch dann, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen gemäß Abs. 1, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten soll, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten soll, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.
  3. (3)Absatz 3Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 beschränken sich auf operationelle Dienste und Einrichtungen; es ist der Abwicklungsbehörde nicht gestattet, das Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.Die Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 beschränken sich auf operationelle Dienste und Einrichtungen; es ist der Abwicklungsbehörde nicht gestattet, das Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 getroffen, ist eine Gegenleistung zu bestimmen. Wenn unmittelbar vor der Einleitung der Abwicklungsmaßnahmen aufgrund einer Vereinbarung bereits Dienste und Einrichtungen bereitgestellt wurden, hat sich die Gegenleistung für die Geltungsdauer nach dieser bestehenden Vereinbarung zu richten. Andernfalls ist von der Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.Wird eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 getroffen, ist eine Gegenleistung zu bestimmen. Wenn unmittelbar vor der Einleitung der Abwicklungsmaßnahmen aufgrund einer Vereinbarung bereits Dienste und Einrichtungen bereitgestellt wurden, hat sich die Gegenleistung für die Geltungsdauer nach dieser bestehenden Vereinbarung zu richten. Andernfalls ist von der Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Wird über das Vermögen des Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung gemäß Abs. 1 folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Masseverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Masseverwalter getroffen werden.Wird über das Vermögen des Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung gemäß Absatz eins, folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Masseverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Masseverwalter getroffen werden.

§ 62 BaSAG Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel


  1. (1)Absatz einsWenn sich die angewendeten Abwicklungsmaßnahmen auch auf Vermögenswerte erstrecken, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird,
    2. 2.Ziffer 2der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird und
    3. 3.Ziffer 3die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der gemäß Z 1 und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine gemäß § 74 Abs. 5 angegebene Weise erstattet werden.die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der gemäß Ziffer eins und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine gemäß Paragraph 74, Absatz 5, angegebene Weise erstattet werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Abs. 1 Z 1 die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, wirksam wird, hat die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme zu verzichten. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam. Dies ist durch die Abwicklungsbehörde auf dieselbe Weise festzustellen auf die die Anordnung erfolgt ist.Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, wirksam wird, hat die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme zu verzichten. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam. Dies ist durch die Abwicklungsbehörde auf dieselbe Weise festzustellen auf die die Anordnung erfolgt ist.

§ 63 BaSAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung


  1. (1)Absatz einsEine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 47a, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 Sitzung 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 Sitzung 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 47 a,, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.
  2. (2)Absatz 2Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag
    1. 1.Ziffer einsvon einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
    2. 2.Ziffer 2von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß § 149 anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß Paragraph 149, anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
  4. (4)Absatz 4Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß § 47a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 47 a, oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,
    1. 1.Ziffer einsKündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag
      1. a)Litera avon einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
      2. b)Litera bvon einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;
    2. 2.Ziffer 2Eigentum
      1. a)Litera ades betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oderdes betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      2. b)Litera beines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
      zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder
    3. 3.Ziffer 3etwaige vertragliche Rechte des
      1. a)Litera abetreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oderbetreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      2. b)Litera beines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
      zu beeinträchtigen,
    sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.Die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.
  6. (6)Absatz 6Vereinbarungen, die den Regelungen der Abs. 1 und 4 widersprechen, sind unwirksam.Vereinbarungen, die den Regelungen der Absatz eins und 4 widersprechen, sind unwirksam.

§ 64 BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
  2. (2)Absatz 2Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
  3. (3)Absatz 3Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Abs. 1, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Absatz eins,, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
    1. 1.Ziffer einsSystemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. 2.Ziffer 2zentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern undzentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und
    3. 3.Ziffer 3Zentralbanken.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
  6. (6)Absatz 6Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

§ 65 BaSAG Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger untersagt ist (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, dass die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger untersagt ist (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
  2. (2)Absatz 2Eine Anordnung gemäß Abs. 1 hat keine Wirkung auf:Eine Anordnung gemäß Absatz eins, hat keine Wirkung auf:
    1. 1.Ziffer einsallfällige Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. 2.Ziffer 2zentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 anerkannt wurden, sowiezentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648/2010 anerkannt wurden, sowie
    3. 3.Ziffer 3Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat zu gewährleisten, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen einer Anordnung gemäß Abs. 1 verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn § 113 zur Anwendung kommt.Die Abwicklungsbehörde hat zu gewährleisten, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen einer Anordnung gemäß Absatz eins, verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn Paragraph 113, zur Anwendung kommt.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 5 bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 Finanzsicherheiten-Gesetz, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.Die Paragraphen 5, bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 4, Finanzsicherheiten-Gesetz, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106 bis 113 oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

§ 66 BaSAG Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
  2. (2)Absatz 2Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wennDie Anordnung gemäß Absatz eins, kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird,
    2. 2.Ziffer 2die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beruhen unddie Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beruhen und
    3. 3.Ziffer 3für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann, entweder
      1. a)Litera aalle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
      2. b)Litera bdie Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
  3. (3)Absatz 3Eine Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine Wirkung auf:Eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine Wirkung auf:
    1. 1.Ziffer einsSysteme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. 2.Ziffer 2zentrale Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern undzentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und
    3. 3.Ziffer 3Zentralbanken.
  4. (4)Absatz 4Ein im Rahmen eines Vertrags bestehendes Kündigungsrecht kann vor Ablauf des Aussetzungszeitraums ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde mitteilt, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
    1. 1.Ziffer einsauf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
    2. 2.Ziffer 2Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 sind.Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, sind.
  5. (5)Absatz 5Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Abs. 1 oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des § 63 nach Maßgabe von Z 1 und 2 wahrgenommen werden:Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Paragraph 63, nach Maßgabe von Ziffer eins und 2 wahrgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsIn Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
    2. 2.Ziffer 2Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz eins, den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

§ 66a BaSAG Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern


  1. (1)Absatz einsInstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß §§ 47a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des § 63 gebunden sind.Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß Paragraphen 47 a,, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Paragraph 63, gebunden sind.
  2. (2)Absatz 2EU-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1, Rechte und Pflichten des EU-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.EU-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Absatz eins, genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins,, Rechte und Pflichten des EU-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
  3. (3)Absatz 3Die Anforderung gemäß Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:Die Anforderung gemäß Absatz 2, ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:
    1. 1.Ziffer einsKreditinstitute,
    2. 2.Ziffer 2Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder
    3. 3.Ziffer 3Finanzinstitute.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, dieAbsatz eins, gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
    1. 1.Ziffer einsnach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
    2. 2.Ziffer 2die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Paragraphen 47 a,, 63, 64, 65 oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.
  5. (5)Absatz 5Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die gemäß Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß §§ 47a, 63, 64, 65 oder 66 anzuwenden.Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die gemäß Absatz eins, erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß Paragraphen 47 a,, 63, 64, 65 oder 66 anzuwenden.

§ 67 BaSAG Steuerungsübernahme


  1. (1)Absatz einsZur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernimmt, indem sieZur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übernimmt, indem sie
    1. 1.Ziffer einsdas Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erbringt oderdas Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erbringt oder
    2. 2.Ziffer 2Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.
    Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß § 68 anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß Paragraph 68, anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Abs. 1 zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Absatz eins, zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.

§ 67a BaSAG Steuerungsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wennDie Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oderdies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.
    § 67 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
    1. 1.Ziffer einseinzelne Geschäfte auftragen,
    2. 2.Ziffer 2einzelne Geschäfte untersagen oder
    3. 3.Ziffer 3die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
  3. (3)Absatz 3Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die AbwicklungsbehördeLiegt eine Verletzung gemäß Absatz , Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsdiesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
    2. 2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

§ 68 BaSAG Abwicklungsverwalter


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.
  2. (2)Absatz 2Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 4 ausüben.Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Absatz 4, ausüben.
  3. (3)Absatz 3Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondereDer Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondere
    1. 1.Ziffer einsKapitalerhöhungen,
    2. 2.Ziffer 2die Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oderdie Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.die Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Abwicklungsverwalters jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass diese nur nach schriftlicher Zustimmung wahrgenommen werden dürfen. Der Abwicklungsverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde, er handelt als deren Organ und hat deren Anordnungen zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.
  6. (6)Absatz 6Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß § 80 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 80, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.
  7. (7)Absatz 7Beabsichtigen auch andere Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

§ 69 BaSAG Umwandlung in eine Aktiengesellschaft


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den §§ 74 ff erfolgen.Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den Paragraphen 74, ff erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Umwandlungsanordnung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Firma der Aktiengesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft; sofern im Institut oder Unternehmen schon bisher ein Aufsichtsrat bestanden hat, können alle oder einzelne Mitglieder im Amt bestätigt werden;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder des Vorstands unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis; bisherige Vorstandsmitglieder können im Amt bestätigt werden;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Aktien, welche die bisherigen Anteilsinhaber oder sonstige Personen durch die Umwandlung erlangen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat überdies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsform und unter Beachtung der Bestimmungen des AktG die Satzung der Aktiengesellschaft zu verfassen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. Diese Unterlagen sind in gleicher Weise wie die Umwandlungsanordnung bekannt zu machen.
  4. (4)Absatz 4Ab Rechtswirksamkeit der Umwandlungsanordnung besteht das Institut oder Unternehmen als Aktiengesellschaft weiter. Allfällige bisher an einem Anteil bestehende Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.
  5. (5)Absatz 5Haftungen der Gesellschafter oder sonstiger Personen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung gegenüber dem Institut oder Unternehmen bestanden, werden durch die Umwandlung nicht berührt und bleiben weiterhin aufrecht.
  6. (6)Absatz 6Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Abs. 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Absatz 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

4. Hauptstück Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 70 BaSAG Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsLiegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:Liegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, oder Paragraph 52, oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 72 und des Paragraph 88, anzuordnen, dass:
    1. 1.Ziffer einszur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden undzur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden und
    2. 2.Ziffer 2zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.
  2. (1a)Absatz eins aDie Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:
    1. 1.Ziffer einsunabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
    2. 2.Ziffer 2in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, oder Paragraph 52, genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
  3. (1b)Absatz eins bWurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins d, von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins d, zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
  4. (1c)Absatz eins cNach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß § 107 vorgenommen und § 108 ist nicht anzuwenden.Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins d, unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß Paragraph 107, vorgenommen und Paragraph 108, ist nicht anzuwenden.
  5. (1d)Absatz eins dVon der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72 c, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.
  6. (1e)Absatz eins eWird die Befugnis gemäß Abs. 1d ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des § 53 Abs. 1 Z 7 zu erfolgen.Wird die Befugnis gemäß Absatz eins d, ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, zu erfolgen.
  7. (1f)Absatz eins fWird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 73 Abs. 2 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 74 Abs. 7 und § 87 Abs. 2 Z 1 oder § 87 Abs. 5 Z 1 für das betreffende Unternehmen gelten.Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Paragraph 73, Absatz 2, verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, für das betreffende Unternehmen gelten.
  8. (2)Absatz 2Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz eins, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.

§ 71 BaSAG Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente


  1. (1)Absatz einsDie Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. 1.Ziffer einsohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d nicht länger existenzfähig gemäß Abs. 2 ist oderohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, nicht länger existenzfähig gemäß Absatz 2, ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des § 51 Abs. 1 Z 4 lit. c.eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,
  2. (2)Absatz 2Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wennEin Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese gemäß § 51 ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen unddiese gemäß Paragraph 51, ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, abgewendet werden kann.unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, abgewendet werden kann.
    Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß § 72 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, dieDie Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß Paragraph 72, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die
    1. 1.Ziffer einsvon einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 144 Abs. 2 und § 145 Abs. 3 feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann odervon einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 145, Absatz 3, feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Abs. 2 nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.
  4. (4)Absatz 4Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Abs. 3 Z 1 nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.

§ 72 BaSAG Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen


  1. (1)Absatz einsBevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß § 105 ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß Paragraph 105, ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß Paragraph 71, trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde
      1. a)Litera ader konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
      2. b)Litera bden Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in § 105 Abs. 8 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das § 105 unterliegt, erworben haben;den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Paragraph 105, Absatz 8, genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Paragraph 105, unterliegt, erworben haben;
      mitzuteilen.
    2. 2.Ziffer 2Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
  2. (2)Absatz 2Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Absatz eins, eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
  4. (4)Absatz 4Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 benachrichtigten Behörden zu bewerten,Wurde eine Mitteilung gemäß Absatz eins, gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz eins, Ziffer 2, benachrichtigten Behörden zu bewerten,
    1. 1.Ziffer einsob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 eine durchführbare Alternative gibt undob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, eine durchführbare Alternative gibt und
    2. 2.Ziffer 2ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
    Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44, Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.
  5. (5)Absatz 5Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Z 1 nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Absatz eins, genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
  7. (7)Absatz 7Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 145 Abs. 3 und § 147. Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 145, Absatz 3 und Paragraph 147, Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.

§ 73 BaSAG Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsVor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß den §§ 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß § 92 festzulegen.Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß den Paragraphen 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 92, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsDie Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß § 89 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
    2. 2.Ziffer 2der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    3. 3.Ziffer 3der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    4. 4.Ziffer 4der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
  3. (3)Absatz 3Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d herabgeschrieben, soWird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabgeschrieben, so
    1. 1.Ziffer einsist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß § 88 Abs. 3 von Dauer;ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, von Dauer;
    2. 2.Ziffer 2besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d keine Verbindlichkeit mehr undbesteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, keine Verbindlichkeit mehr und
    3. 3.Ziffer 3erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d eine andere Entschädigung als jene gemäß Abs. 4.erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d gemäß Abs. 2 Z 2 durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. 2.Ziffer 2die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. 3.Ziffer 3Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. 4.Ziffer 4Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in § 92 festgelegten Grundsätzen in Einklang.Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  5. (5)Absatz 5Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Abs. 4 bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 4, bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt Allgemeines

§ 74 BaSAG Allgemeine Grundsätze


  1. (1)Absatz einsBeschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Abwicklungsinstrumente sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Instrument der Unternehmensveräußerung,
    2. 2.Ziffer 2das Instrument des Brückeninstituts,
    3. 3.Ziffer 3das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und
    4. 4.Ziffer 4das Instrument der Gläubigerbeteiligung.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß § 48 zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
  4. (4)Absatz 4Werden nur die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß § 61 Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 53 dargelegten Grundsätze zu befolgen.Werden nur die gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß Paragraph 61, Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Paragraph 53, dargelegten Grundsätze zu befolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
    1. 1.Ziffer einsals Abzug von einer Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichteten ist,
    2. 2.Ziffer 2als bevorrechtigter Gläubiger von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder
    3. 3.Ziffer 3als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit erzielt wurden.
  6. (6)Absatz 6Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den §§ 27 ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, anfechtbarEine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den Paragraphen 27, ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, anfechtbar
  7. (7)Absatz 7In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß § 99 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 99, anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsAnteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung undAnteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und
    2. 2.Ziffer 2die Finanzierung steht unter dem Vorbehalt der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
2. Abschnitt Instrument der Unternehmensveräußerung

§ 75 BaSAG Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung


  1. (1)Absatz einsLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde eine Übertragung auf einen Erwerber anordnen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt. Vorbehaltlich der Abs. 7 und 8 sowie des § 118 erfolgt die Übertragung, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten – außer jener des Erwerbers – erforderlich ist und ohne dass andere als die gemäß § 77 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind (Übertragungsanordnung). Die Übertragung kann sich beziehen auf:Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde eine Übertragung auf einen Erwerber anordnen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt. Vorbehaltlich der Absatz 7 und 8 sowie des Paragraph 118, erfolgt die Übertragung, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Dritten – außer jener des Erwerbers – erforderlich ist und ohne dass andere als die gemäß Paragraph 77, genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind (Übertragungsanordnung). Die Übertragung kann sich beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel unddie von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel und
    2. 2.Ziffer 2alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Eine Übertragung muss einem Drittvergleich standhalten. Zu berücksichtigen sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen,
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen und
    3. 3.Ziffer 3die Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57.die Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des Erwerbers:Unbeschadet Paragraph 74, Absatz 5, werden Gegenleistungen des Erwerbers:
    1. 1.Ziffer einsden Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte oderden Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte oder
    2. 2.Ziffer 2dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf den Erwerber erfolgte.dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf den Erwerber erfolgte.
  4. (4)Absatz 4Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorzunehmen.Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Ein Erwerber muss über die erforderlichen Konzessionen, Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu dürfen, wenn eine Übertragung erfolgt. Die FMA hat sicherzustellen, dass die entsprechenden Anträge im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.
  7. (7)Absatz 7Wenn eine Übertragung zum Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 BWG oder gemäß den §§ 13 und 14 WAG 2018 führt, hat die FMA abweichend von § 20a Abs. 2 BWG oder § 15 WAG 2018 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.Wenn eine Übertragung zum Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, BWG oder gemäß den Paragraphen 13 und 14 WAG 2018 führt, hat die FMA abweichend von Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG oder Paragraph 15, WAG 2018 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
  8. (8)Absatz 8Hat die FMA die Beurteilung gemäß Abs. 7 ausnahmsweise bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines erlassenen Bescheides, der eine Übertragung anordnet, nicht abgeschlossen, gilt Folgendes:Hat die FMA die Beurteilung gemäß Absatz 7, ausnahmsweise bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines erlassenen Bescheides, der eine Übertragung anordnet, nicht abgeschlossen, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung;
    2. 2.Ziffer 2während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist gemäß Z 6 hat die Abwicklungsbehörde das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers auszusetzen und auf sich zu übertragen, wobei die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist gemäß Ziffer 6, hat die Abwicklungsbehörde das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers auszusetzen und auf sich zu übertragen, wobei die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;
    3. 3.Ziffer 3im Beurteilungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist gemäß Z 6 sind die in § 98 Abs. 5a Z 1, § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 oder § 99c Abs. 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden;im Beurteilungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist gemäß Ziffer 6, sind die in Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer eins,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden;
    4. 4.Ziffer 4sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder diese gemäß § 20a Abs. 2 BWG untersagt;sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder diese gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG untersagt;
    5. 5.Ziffer 5stimmt die FMA einer Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben;
    6. 6.Ziffer 6untersagt die FMA eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber;
      1. a)Litera ableibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht gemäß Z 2 uneingeschränkt gültig,bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht gemäß Ziffer 2, uneingeschränkt gültig,
      2. b)Litera bkann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern und
      3. c)Litera ckann – wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt – die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in § 98 Abs. 5a Z 1, § 99 Abs. 1 Z 3 und 4 oder § 99c Abs. 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen anwenden.kann – wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt – die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer eins,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen anwenden.
  9. (9)Absatz 9Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff.Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff.
  10. (10)Absatz 10Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
  11. (11)Absatz 11Der Erwerber gemäß Abs. 1 tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:Der Erwerber gemäß Absatz eins, tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2erfüllt der Erwerber die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Erwerber die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Erwerbers kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.

§ 76 BaSAG Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung


  1. (1)Absatz einsAnteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß § 75 besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß Paragraph 75, besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.
  2. (2)Absatz 2Eine Übertragung gemäß den §§ 75, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondereEine Übertragung gemäß den Paragraphen 75,, 78 oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondere
    1. 1.Ziffer einsin Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, § 75 Abs. 7 bleibt unberührt,in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, Paragraph 75, Absatz 7, bleibt unberührt,
    3. 3.Ziffer 3Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang deklarativ sind,
    4. 4.Ziffer 4Urkunden, insbesondere Sammelurkunden durch die Abwicklungsanordnung entsprechend umgestaltet werden; sie können, müssen aber nicht, ausgetauscht oder berichtigt werden und
    5. 5.Ziffer 5die Einhaltung außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Form- oder sonstiger Vorschriften nicht erforderlich ist.

§ 77 BaSAG Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung


  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, hat die marktkonforme Veräußerung im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsSie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,
    2. 2.Ziffer 2es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden,
    3. 3.Ziffer 3Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein,
    4. 4.Ziffer 4keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden,
    5. 5.Ziffer 5dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme ist Rechnung zu tragen und
    6. 6.Ziffer 6es ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
  3. (3)Absatz 3Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, wie sie gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Art. 17 Abs. 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wie sie gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17, Absatz 4, oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Abs. 2 einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dassDie Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Absatz 2, einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass
    1. 1.Ziffer einsein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oderein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 beeinträchtigen würde.die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, beeinträchtigen würde.
3. Abschnitt Instrument des Brückeninstituts

§ 78 BaSAG Anwendung des Instruments des Brückeninstituts


  1. (1)Absatz einsLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
    1. 1.Ziffer einsAnteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden und
    2. 2.Ziffer 2alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. § 118 bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2.Die Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Paragraph 118, bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Das Brückeninstitut muss eine Kapitalgesellschaft sein, die folgende Anforderungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsIhre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. 2.Ziffer 2sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert undsie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. 3.Ziffer 3sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder die aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 werden Gegenleistungen des BrückeninstitutsUnbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Absatz 5, werden Gegenleistungen des Brückeninstituts
    1. 1.Ziffer einsden Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Eigentumstitel an den Erwerber erfolgte oder
    2. 2.Ziffer 2dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
  6. (6)Absatz 6Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsRechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 erfüllt sind oderRechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 8, erfüllt sind oder
    2. 2.Ziffer 2Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Abs. 7 Z 1 nur dann vornehmen, wennDie Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, nur dann vornehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich im Bescheid vorgesehen ist, mit der die Übertragung angeordnet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten tatsächlich nicht der Gattung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
    In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen und die Bedingungen für eine Rückübertragung näher auszuführen.
  9. (9)Absatz 9Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den §§ 106 ff genannten Schutzbestimmungen.Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den Paragraphen 106, ff genannten Schutzbestimmungen.
  10. (10)Absatz 10Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Abs. 1 besteht nicht.Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Absatz eins, besteht nicht.

§ 79 BaSAG Das Brückeninstitut


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß § 78 sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß Paragraph 78, sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 4, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Das Brückeninstitut ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

§ 80 BaSAG Betrieb des Brückeninstituts


  1. (1)Absatz einsBeim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen;
    2. 2.Ziffer 2das Brückeninstitut verfügt über die zum Betrieb von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Konzessionen, die von den Geschäftsleitern des Brückeninstituts unverzüglich zu beantragen sind;
    3. 3.Ziffer 3das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des BWG und des WAG 2018 zu genügen und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, wozu die Abwicklungsbehörde Einschränkungen ihres Betriebs festlegen kann.
    Falls es zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Brückeninstitut eingerichtet werden, auch wenn es zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Anforderungen des BWG oder des WAG 2018 genügt. Die Abwicklungsbehörde hat der FMA unverzüglich die Gründe für die Nichteinhaltung darzulegen. Die FMA kann bei der Erteilung der erforderlichen Konzessionen von einzelnen oder mehreren Anforderungen absehen. Sie hat im Bescheid den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter haben das Brückeninstitut im Bestreben zu betreiben,
    1. 1.Ziffer einsden Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
    2. 2.Ziffer 2das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Abs. 5 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 5, genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
  3. (3)Absatz 3Der Betrieb des Brückeninstituts endet mit dem Eintritt folgender Umstände, was von der Abwicklungsbehörde mit Bescheid festzustellen ist:
    1. 1.Ziffer einsVerschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen,
    2. 2.Ziffer 2Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 78 Abs. 3 durch das Brückeninstitut,Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, durch das Brückeninstitut,
    3. 3.Ziffer 3Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten,
    4. 4.Ziffer 4Ablauf der in Abs. 5 genannten Fristen oderAblauf der in Absatz 5, genannten Fristen oder
    5. 5.Ziffer 5vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es ist zu gewährleisten, dass dabei
    1. 1.Ziffer einseine sachlich richtige Darstellung erfolgt und dass
    2. 2.Ziffer 2die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden.
    Ein Verkauf muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen einem Drittvergleich standhalten.
  5. (5)Absatz 5Sofern kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wennSofern kein Umstand gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Verlängerung die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Ergebnisse unterstützt werden oderdurch die Verlängerung die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
    2. 2.Ziffer 2eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.
    Die Abwicklungsbehörde hat jede Verlängerung zu begründen. Die Begründung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.
  6. (6)Absatz 6Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Abs. 3 Z 3 oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
  7. (7)Absatz 7Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Abs. 6 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 6, auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates des Brückeninstituts oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse, die durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt sind, sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Jede Satzungsänderung des Brückeninstituts bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

§ 81 BaSAG Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut


  1. (1)Absatz einsIm Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2018 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem römisch III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2018 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
  2. (2)Absatz 2Das Brückeninstitut tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgender Maßgabe:
    1. 1.Ziffer einsDer Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2erfüllt das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.
  3. (3)Absatz 3Die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Die Organe des Brückeninstituts haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.
4. Abschnitt Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

§ 82 BaSAG Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten


  1. (1)Absatz einsLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (§ 74 Abs. 3), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß § 76 Abs. 2. § 118 bleibt davon unbeschadet.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (Paragraph 74, Absatz 3,), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Paragraph 118, bleibt davon unbeschadet.
  2. (2)Absatz 2Die Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennDie Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Verwertung dieser Vermögenswerte im Rahmen eines Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
    2. 2.Ziffer 2eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; odereine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder
    3. 3.Ziffer 3eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den §§ 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den Paragraphen 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.
  4. (4)Absatz 4Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 74 Abs. 5 hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Absatz 5, hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.
  5. (5)Absatz 5Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Abbaueinheit nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wurde ausdrücklich im Bescheid vorgesehen, mit dem die Übertragung angeordnet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind tatsächlich nicht der Gattung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
    In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den §§ 106 ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den Paragraphen 106, ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
  8. (8)Absatz 8Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.
  9. (9)Absatz 9Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.

§ 83 BaSAG Die Abbaueinheit


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß Paragraph 82, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. (2)Absatz 2Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsIhre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. 2.Ziffer 2sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß § 67 ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert undsie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. 3.Ziffer 3sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4.
  3. (3)Absatz 3Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die ABBAG übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

§ 84 BaSAG Betrieb der Abbaueinheit


  1. (1)Absatz einsDie Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Abs. 6 zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 2 bis 11 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Absatz 6, zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz 2 bis 11 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 70 Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß § 1 FM-GwG gilt.Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 70, Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6 und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492/1927, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß Paragraph eins, FM-GwG gilt.
  3. (3)Absatz 3Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt. Sie haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen, die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. 2.Ziffer 2einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. 3.Ziffer 3periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. 4.Ziffer 4Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  7. (7)Absatz 7Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates der Abbaueinheit oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Umlaufbeschlüsse sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Jede Satzungsänderung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags der Abbaueinheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
  9. (8a)Absatz 8 aEin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.
  10. (9)Absatz 9Der Betrieb der Abbaueinheit endet, sobald
    1. 1.Ziffer einsüber das Vermögen der Abbaueinheit aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a das Konkursverfahren eröffnet worden ist;über das Vermögen der Abbaueinheit aufgrund eines Antrags gemäß Absatz 8 a, das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
    2. 2.Ziffer 2das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss, der aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a ergangen ist, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oderdas Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss, der aufgrund eines Antrags gemäß Absatz 8 a, ergangen ist, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3der Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt ist und ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde.der Portfolioabbau gemäß Absatz 10, bewerkstelligt ist und ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde.
  11. (10)Absatz 10Der Portfolioabbau ist bewerkstelligt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Abbaueinheit alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen zuvor abgewickelt hat und
    2. 2.Ziffer 2die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen.
  12. (11)Absatz 11Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Abbaueinheit hat der Abwicklungsbehörde diesen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 2 anzuschließen.Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau gemäß Absatz 10, bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Abbaueinheit hat der Abwicklungsbehörde diesen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins bis 2 anzuschließen.
  13. (12)Absatz 12Die Abwicklungsbehörde hat die Beendigung des Betriebs der Abbaueinheit gemäß Abs. 9 mit Bescheid festzustellen. Sobald dieser Bescheid erlassen wurde, ist die Gesellschaft keine Abbaueinheit im Sinne dieses Bundesgesetzes mehr. Der Bescheid ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.Die Abwicklungsbehörde hat die Beendigung des Betriebs der Abbaueinheit gemäß Absatz 9, mit Bescheid festzustellen. Sobald dieser Bescheid erlassen wurde, ist die Gesellschaft keine Abbaueinheit im Sinne dieses Bundesgesetzes mehr. Der Bescheid ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.
5. Abschnitt Instrument der Gläubigerbeteiligung

§ 85 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung


  1. (1)Absatz einsLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass:Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Absatz 2, in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, dass:
    1. 1.Ziffer einsder Nennwert oder der ausstehende Restbetrag ganz oder teilweise herabgesetzt wird, oder
    2. 2.Ziffer 2diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß § 53 zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß Paragraph 53, zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:
    1. 1.Ziffer einsZur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten, und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufrechtzuerhalten, oderZur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten, und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufrechtzuerhalten, oder
    2. 2.Ziffer 2zur Umwandlung in Eigenkapital oder zur Herabsetzung des Nennwerts der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
      1. a)Litera aauf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
      2. b)Litera bim Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Abs. 2 Z 1 das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß § 93 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 anwenden.Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß Paragraph 93, vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Absatz 2, Ziffer 2, anwenden.

§ 86 BaSAG Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung


  1. (1)Absatz einsDas Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Absatz 2, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
  2. (2)Absatz 2Eine Herabschreibungs- oder Umwandlungsanordnung gemäß § 85 Abs. 1 ist in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten nicht zulässig, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen:Eine Herabschreibungs- oder Umwandlungsanordnung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ist in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten nicht zulässig, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen:
    1. 1.Ziffer einsgesicherte Einlagen;
    2. 2.Ziffer 2besicherte Verbindlichkeiten;
    3. 3.Ziffer 3etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 S. 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 Sitzung 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte Absonderungs- oder Aussonderungsrechte geltend machen kann oder er einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegt;etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte Absonderungs- oder Aussonderungsrechte geltend machen kann oder er einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegt;
    5. 5.Ziffer 5Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
    6. 6.Ziffer 6Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
      1. a)Litera aSystemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
      2. b)Litera banderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren,
      3. c)Litera czentralen Gegenparteien, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, oderzentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, oder
      4. d)Litera dvon der ESMA gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
    7. 7.Ziffer 7Verbindlichkeiten gegenüber
      1. a)Litera aArbeitnehmern im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes;
      2. b)Litera bsonstigen Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohn- oder Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, außer diese sind durch einen Kollektivvertrag geregelt oder ein variabler Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos gemäß § 39b BWG;sonstigen Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohn- oder Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, außer diese sind durch einen Kollektivvertrag geregelt oder ein variabler Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos gemäß Paragraph 39 b, BWG;
      3. c)Litera cGeschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
      4. d)Litera dSteuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
      5. e)Litera eEinlagensicherungseinrichtungen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;
    8. 8.Ziffer 8Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 105 Abs. 8 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Paragraph 105, Absatz 8, erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche besicherten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Diese Anforderung hindert die Abwicklungsbehörde jedoch nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit anzuwenden, der den Wert jener Vermögenswerte, mit denen sie besichert ist, übersteigt.
  4. (4)Absatz 4In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oderder Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oder
    3. 3.Ziffer 3der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung – vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen – abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
    4. 4.Ziffer 4die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.
    Die Abwicklungsbehörde hat sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen sind, gemäß Z 1 bis 4 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 eingehalten wird.Die Abwicklungsbehörde hat sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausgenommen sind, gemäß Ziffer eins, bis 4 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, eingehalten wird.
  5. (5)Absatz 5Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz 4, hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDen Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;Den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;
    2. 2.Ziffer 2das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 noch verfügen würde, wenn die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder die Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, unddas Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 noch verfügen würde, wenn die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder die Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und
    3. 3.Ziffer 3die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
  6. (6)Absatz 6Die Ausschlussmöglichkeiten gemäß Abs. 4 können entweder angewandt werden, um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.Die Ausschlussmöglichkeiten gemäß Absatz 4, können entweder angewandt werden, um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
  7. (7)Absatz 7Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Abs. 4 hat die Abwicklungsbehörde die Europäische Kommission zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle erfordern, kann die Europäische Kommission binnen 24 Stunden – oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist – nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen gemäß den §§ 86 oder 87 und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission.Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Absatz 4, hat die Abwicklungsbehörde die Europäische Kommission zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle erfordern, kann die Europäische Kommission binnen 24 Stunden – oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist – nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen gemäß den Paragraphen 86, oder 87 und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission.

§ 86a BaSAG Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden


  1. (1)Absatz einsEin Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 lit. b und von Art. 72b Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b und von Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß § 56 WAG 2018 durchgeführt;Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Paragraph 56, WAG 2018 durchgeführt;
    2. 2.Ziffer 2der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Z 1 davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Ziffer eins, davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;
    3. 3.Ziffer 3der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß § 60 WAG 2018.der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Paragraph 60, WAG 2018.
  2. (2)Absatz 2Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:Sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDer aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;
    2. 2.Ziffer 2dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, zu liefern.Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, zu liefern.
  4. (4)Absatz 4Für die Zwecke der Abs. 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.Für die Zwecke der Absatz 2, und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
  5. (5)Absatz 5Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.

§ 87 BaSAG Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus


  1. (1)Absatz einsBeschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 leisten, um:
    1. 1.Ziffer einsalle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 wieder auf null zu bringen, oderalle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, wieder auf null zu bringen, oder
    2. 2.Ziffer 2Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu rekapitalisieren.Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu rekapitalisieren.
  2. (2)Absatz 2Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wennDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Absatz eins, genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn
    1. 1.Ziffer einsvon den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist undvon den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54, bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und
    2. 2.Ziffer 2der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den §§ 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54, bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“
  3. (3)Absatz 3Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz eins, kann wie folgt finanziert werden:
    1. 1.Ziffer einsDurch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß § 126 aufgebracht wurde undDurch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurde und
    2. 2.Ziffer 2durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß § 127 aufgebracht werden kann.durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Paragraph 127, aufgebracht werden kann.
    Falls die Beträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß § 128 stammen.Falls die Beträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Paragraph 128, stammen.
  4. (4)Absatz 4Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
    1. 1.Ziffer einsdie in Abs. 2 Z 2 festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist unddie in Absatz 2, Ziffer 2, festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und
    2. 2.Ziffer 2alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
    Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß § 126 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wennAbweichend von Absatz 2, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Absatz 4, leisten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder in Abs. 2 Z 1 genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entspricht;der in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entspricht;
    2. 2.Ziffer 2der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß § 126 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt undder Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß Paragraph 126, aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
    3. 3.Ziffer 3das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

§ 88 BaSAG Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung


  1. (1)Absatz einsBei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den §§ 54 bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den Paragraphen 54, bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsDen Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
    2. 2.Ziffer 2den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bewertung gemäß Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 124 Abs. 1 Z 4 zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß § 82 anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.Bei der Bewertung gemäß Absatz eins, ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 82, anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den §§ 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß § 57 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den §§ 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den Paragraphen 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß Paragraph 57, im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
  4. (3a)Absatz 3 aSofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.
  5. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

§ 89 BaSAG Behandlung der Anteilseigner


  1. (1)Absatz einsWendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsLöschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder
    2. 2.Ziffer 2sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlungsofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung
      1. a)Litera ader relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß § 70 ausgegeben wurden, oderder relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß Paragraph 70, ausgegeben wurden, oder
      2. b)Litera bbail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.
      Kommt die Umwandlung gemäß Z 2 lit. b zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.Kommt die Umwandlung gemäß Ziffer 2, Litera b, zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:Die in Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
    1. 1.Ziffer einsIm Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oderIm Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß § 73.im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Paragraph 73,
  3. (3)Absatz 3Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57,Die Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57,
    2. 2.Ziffer 2den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß § 73 Abs. 2 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen undden Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 73, Absatz 2, herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 88 bewerteten aggregierten Betrag.den gemäß Paragraph 88, bewerteten aggregierten Betrag.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 13 bis 16 WAG 2018 die in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den Paragraphen 20 bis 20b BWG und den Paragraphen 13 bis 16 WAG 2018 die in Paragraph 20 a, BWG oder Paragraph 15, WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
  5. (5)Absatz 5Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Abs. 4 zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist § 75 Abs. 8 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Absatz 4, zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist Paragraph 75, Absatz 8, auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

§ 90 BaSAG Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)


  1. (1)Absatz einsBei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie Posten des harten Kernkapitals sind gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 zu verringern;Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, zu verringern;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Herabsetzung gemäß Z 1 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;wenn die Herabsetzung gemäß Ziffer eins, insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Wertminderung gemäß Z 1 und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;wenn die Wertminderung gemäß Ziffer eins und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Z 1 bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 3 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt;wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Ziffer eins bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins bis 3 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Beträge ergibt;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 1 bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß § 86 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 4, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß § 131, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Z 1 bis 4 die Summe der gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Beträge ergibt.wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß Paragraph 86, bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 4,, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß Paragraph 131,, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins, bis 4 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 genannten Beträge ergibt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß § 86 Abs. 4 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 4 von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß Paragraph 86, Absatz 4, genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
  3. (3)Absatz 3Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

§ 91 BaSAG Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß Paragraph 86, Absatz 4, aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.
  3. (3)Absatz 3Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von
    1. 1.Ziffer einsangemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und
    3. 3.Ziffer 3geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden
    zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in § 20 Abs. 4 Z 1 bis 4 IO angeführten Geschäfte.Absatz eins bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 IO angeführten Geschäfte.

§ 92 BaSAG Umwandlungsquote


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Abs. 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Absatz 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Abs. 1 von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz eins, von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

§ 93 BaSAG Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans


  1. (1)Absatz einsIm Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß § 94 zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.Im Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß Paragraph 94, zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß § 68 Abs. 1 bestellen.Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bestellen.
  3. (3)Absatz 3In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Abs. 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz eins, genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Absatz eins, entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des § 68 die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des Paragraph 68, die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
  5. (5)Absatz 5Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den §§ 15 ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den Paragraphen 15, ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.

§ 94 BaSAG Anforderungen an den Reorganisationsplan


  1. (1)Absatz einsDer Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.Der Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.
  2. (2)Absatz 2Der Reorganisationsplan hat mindestens folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;Eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellen sollen undeine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wiederherstellen sollen und
    3. 3.Ziffer 3einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
    2. 2.Ziffer 2die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. 3.Ziffer 3die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
    4. 4.Ziffer 4die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können und
    5. 5.Ziffer 5die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
6. Abschnitt Weitere Bestimmungen

§ 95 BaSAG Wirksamwerden


  1. (1)Absatz einsErlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.
  2. (2)Absatz 2Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Abs. 1 genannten Instrumente teilweise oder ganz,Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Absatz eins, genannten Instrumente teilweise oder ganz,
    1. 1.Ziffer einsgilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und
    2. 2.Ziffer 2ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 genannten Befugnis vorsehen könnte.ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, genannten Befugnis vorsehen könnte.
  3. (3)Absatz 3Die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

§ 96 BaSAG Widerruf der Zulassung zum Handel


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 S. 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß § 39 Abs. 8 BörseG 2018 erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Abs. 1 erlassen wird.Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 145 vom 30.4.2004 Sitzung 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Absatz eins, in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß Paragraph 39, Absatz 8, BörseG 2018 erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Absatz eins, erlassen wird.

§ 97 BaSAG Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren


  1. (1)Absatz einsWertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG 2019 entfällt.Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph 2, KMG 2019 entfällt.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Absatz eins, zum Handel zugelassen werden.
  3. (3)Absatz 3Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 97a BaSAG Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz einsÜberträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.
  2. (2)Absatz 2Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Abs. 1 und 2.Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Absatz eins und 2.

§ 98 BaSAG Vertragliche Anerkennung in Drittländern


  1. (1)Absatz einsInstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie Verbindlichkeit ist nicht gemäß § 86 Abs. 2 ausgenommen;Die Verbindlichkeit ist nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgenommen;
    2. 2.Ziffer 2die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß § 131 Abs. 1 dar;die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß Paragraph 131, Absatz eins, dar;
    3. 3.Ziffer 3die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und
    4. 4.Ziffer 4die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß § 102 Abs. 2 Z 1 entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Abs. 1 absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Absatz eins, absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz eins, genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.
  4. (4)Absatz 4Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 prüfen kann.Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz eins, erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 prüfen kann.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
  6. (6)Absatz 6Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4, die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
  7. (7)Absatz 7Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß § 2 Z 49a umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß § 131 Abs. 3 Z 1, 2 und 3 sowie § 131 Abs. 4.Die in Absatz 4, genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß Paragraph 2, Ziffer 49 a, umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4, vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 131, Absatz 4,
  8. (8)Absatz 8Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß §§ 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß § 86 Abs. 2 ausgeschlossen sind oder gemäß § 86 Abs. 4 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß § 106 zu verstoßen, zu bewerten.Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß Paragraphen 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgeschlossen sind oder gemäß Paragraph 86, Absatz 4, voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß Paragraph 106, zu verstoßen, zu bewerten.
  9. (9)Absatz 9Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel gemäß Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß § 29 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 8, zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß Paragraph 29, auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
  10. (10)Absatz 10Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Absatz 4, ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
  11. (11)Absatz 11Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Abs. 1 vorzulegen.Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Absatz eins, vorzulegen.
  12. (12)Absatz 12Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eine gemäß Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eine gemäß Absatz eins, geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
  13. (13)Absatz 13Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Art. 55 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Artikel 55, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz eins, genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

§ 99 BaSAG Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen


  1. (1)Absatz einsWenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ziele zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDer Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oderder Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Abs. 4) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Abs. 3) gewährt wurde,der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Absatz 4,) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Absatz 3,) gewährt wurde,
    wobei die Stellungnahmen der in Z 1 bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.wobei die Stellungnahmen der in Ziffer eins bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575/2013 Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.
  5. (5)Absatz 5Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, Deckung zu finden.Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Absatz 3, und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Deckung zu finden.
7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100 BaSAG Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsJedes Institut und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den §§ 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.Jedes Institut und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den Paragraphen 101 bis 105c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 102 Abs. 4 bis 12 oder Abs. 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:Die in Absatz eins, genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 oder Absatz 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
    1. 1.Ziffer einsdes gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens unddes gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens und
    2. 2.Ziffer 2der gemäß den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Abs. 1 genannten Unternehmens.der gemäß den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens.
  3. (3)Absatz 3Bezugnahmen auf Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:Bezugnahmen auf Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind wie folgt zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsBezugnahmen auf Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033.
    2. 2.Ziffer 2Bezugnahmen auf Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.
  4. (4)Absatz 4Bezugnahmen auf § 70b BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf § 29 WPFG zu verstehen.Bezugnahmen auf Paragraph 70 b, BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/2033 sind, sind als Bezugnahmen auf Paragraph 29, WPFG zu verstehen.
  5. (5)Absatz 5Die von den Anforderungen des Abs. 1 ausgenommenen Institute sind nicht in die in § 104 Abs. 3 genannte Konsolidierung einzubeziehen.Die von den Anforderungen des Absatz eins, ausgenommenen Institute sind nicht in die in Paragraph 104, Absatz 3, genannte Konsolidierung einzubeziehen.

§ 101 BaSAG Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten


  1. (1)Absatz einsVerbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 lit. d, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikel 72 a,, 72b, mit Ausnahme von Absatz 2, Litera d,, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Artikel 92 a, oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Absatz eins, aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72 k, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 lit. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 a, Absatz 2, Litera l, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsDer Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oderDer Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikel 104, und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden oder
    2. 2.Ziffer 2der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
  4. (4)Absatz 4Schuldtitel gemäß Abs. 3, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß § 91 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Z 1 genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Z 2 genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.Schuldtitel gemäß Absatz 3,, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß Paragraph 91, Absatz 3, bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3, dürfen nur für den Teil, der dem in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Nennwert oder dem in Absatz 3, Ziffer 2, genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
  5. (5)Absatz 5Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsSie werden in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 8 Z 1 begeben,Sie werden in Übereinstimmung mit Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, begeben,
    2. 2.Ziffer 2die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß §§ 70, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 70,, 71 oder 72 nicht beeinträchtigt,
    3. 3.Ziffer 3sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:
      1. a)Litera ader Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 begebenen Eigenmittel, vonder Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel, von
      2. b)Litera bdem Betrag, der gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 erforderlich ist,dem Betrag, der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, erforderlich ist,
    ergibt.
  6. (6)Absatz 6Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß § 102 Abs. 11 und 12 oder § 103 Abs. 1 Z 1 hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in § 104 genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Paragraph 104, genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung gilt:
    1. 1.Ziffer einsX1 = 3,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags undX1 = 3,5 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und
    2. 2.Ziffer 2X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
  7. (7)Absatz 7Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß § 104, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dassErgibt sich durch die Anwendung von Absatz 6, für Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß Paragraph 104,, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
    1. 1.Ziffer einsder Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
    2. 2.Ziffer 2wenn Z 1 nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß § 87 Abs. 2 oder § 87 Abs. 5, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß § 104 erfüllen kann.wenn Ziffer eins, nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder Paragraph 87, Absatz 5,, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß Paragraph 104, erfüllen kann.
  8. (8)Absatz 8Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Absatz 7, hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Absatz 7, ist auf Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß § 104 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Abs. 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß Paragraph 104, genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Absatz 7, errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie in den Abs. 1 und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;Die in den Absatz eins, und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
    2. 2.Ziffer 2es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren undes besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Z 2 genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Ziffer 2, genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
  10. (10)Absatz 10Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Z 2 genannte Risiko zu bewerten.Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Absatz 9, Ziffer 2, genannte Risiko zu bewerten.
  11. (11)Absatz 11Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.Für die Zwecke der Absatz 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absatz 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.
  12. (12)Absatz 12Abweichend von Abs. 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß § 104 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die § 102 Abs. 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 102 Abs. 11 und 12 sowie § 105 nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:Abweichend von Absatz 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß Paragraph 104, von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 102, Absatz 11 und 12 sowie Paragraph 105, nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
    1. 1.Ziffer eins8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
    2. 2.Ziffer 2den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
      1. a)Litera aA = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
      2. b)Litera bB = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß § 70b BWG ergibt,B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG ergibt,
      3. c)Litera cC = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
  13. (13)Absatz 13Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 104 festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 12, genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 104, festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
    1. 1.Ziffer einsIn der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
      1. a)Litera anach Ergreifung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen odernach Ergreifung der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
      2. b)Litera bdas ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz 12, würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder
    3. 3.Ziffer 3in der Anforderung gemäß § 70b BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 102 Abs. 11 und 12 oder § 102 Abs. 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 festlegt.in der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, festlegt.
  14. (14)Absatz 14Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Abs. 13 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Absatz 13, rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
  15. (15)Absatz 15Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Absatz 9, oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
    2. 2.Ziffer 2den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Absatz 9,, 10 und 12 vorzunehmen;
    3. 3.Ziffer 3die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72 b, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – genügen;
    4. 4.Ziffer 4die Frage, ob der Betrag der gemäß § 86 Abs. 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;die Frage, ob der Betrag der gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
    5. 5.Ziffer 5das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und
    6. 6.Ziffer 6die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

§ 102 BaSAG Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsDie in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:Die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
    1. 1.Ziffer einsDer Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
    2. 2.Ziffer 2der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;
    3. 3.Ziffer 3der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;
    4. 4.Ziffer 4Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
    5. 5.Ziffer 5des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
  2. (2)Absatz 2Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in § 20 Abs. 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den Paragraphen 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsDie erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
  3. (3)Absatz 3Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Abs. 2 Z 1 ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen im Rahmen der Information gemäß § 20 Abs. 5 letzter Satz mit.Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in Paragraph 100, Absatz eins, genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen im Rahmen der Information gemäß Paragraph 20, Absatz 5, letzter Satz mit.
  4. (4)Absatz 4Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte BetragFür Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2, genannte Betrag
    1. 1.Ziffer einsfür die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe ausfür die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, der Summe aus
      1. a)Litera aden bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 70b BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, undden bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Paragraph 70 b, BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
      2. b)Litera beinem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung gemäß § 70b BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, undeinem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe ausfür die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, der Summe aus
      1. a)Litera aden bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, undden bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
      2. b)Litera beinem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 4 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 4, Ziffer 2, berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
  6. (6)Absatz 6Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigen.Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 zu berücksichtigen.
  7. (7)Absatz 7Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
    1. 1.Ziffer einssie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
  9. (9)Absatz 9Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrags gleichgesetzt.Kommt Absatz 8, zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Absatz 8, der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Paragraph 23 a, BWG genannten Betrags gleichgesetzt.
  10. (10)Absatz 10Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 8 nach oben zu korrigieren.Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 8, nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 8, nach oben zu korrigieren.
  11. (11)Absatz 11Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestensFür Abwicklungseinheiten, die Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 4, genannten Anforderung mindestens
    1. 1.Ziffer eins13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, und13,5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet, und
    2. 2.Ziffer 25 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet.5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, berechnet.
  12. (12)Absatz 12Abweichend von § 101 haben Abwicklungseinheiten gemäß Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß § 101 Abs. 5 zu erfüllen.Abweichend von Paragraph 101, haben Abwicklungseinheiten gemäß Absatz 11, die Höhe der in Absatz 11, genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz 5, zu erfüllen.
  13. (13)Absatz 13Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Absatz 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
  14. (14)Absatz 14Bei der Entscheidung gemäß Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Entscheidung gemäß Absatz 13, hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
    2. 2.Ziffer 2inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
    3. 3.Ziffer 3inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß Paragraph 104, einzuhalten.
    Liegt keine Entscheidung gemäß Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß § 101 Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.Liegt keine Entscheidung gemäß Absatz 13, vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß Paragraph 101, Absatz 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.
  15. (15)Absatz 15Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte BetragFür Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2, genannte Betrag
    1. 1.Ziffer einsfür die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 1 der Summe ausfür die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, der Summe aus
      1. a)Litera aden zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 70b BWG entsprechen, undden zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Paragraph 70 b, BWG entsprechen, und
      2. b)Litera beinem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung gemäß § 70b BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, undeinem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 nach Maßgabe von § 100 Abs. 2 Z 2 der Summe ausfür die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, der Summe aus
      1. a)Litera aden zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, undden zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und
      2. b)Litera beinem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
  16. (16)Absatz 16Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 1 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 1 berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des § 100 Abs. 2 Z 2 wird die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung als der gemäß Abs. 15 Z 2 berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 15, Ziffer eins, berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 15, Ziffer 2, berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
  17. (17)Absatz 17Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Abs. 15 Z 2 hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß § 74 Abs. 7 sowie gemäß § 87 Abs. 2 und 5 zu berücksichtigenBei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Absatz 15, Ziffer 2, hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 zu berücksichtigen
  18. (18)Absatz 18Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
    1. 1.Ziffer einssie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß § 70b BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
  19. (19)Absatz 19Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Abs. 15 Z 1 lit. b um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit §§ 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Absatz 15, Ziffer eins, Litera b, um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
  20. (20)Absatz 20Kommt Abs. 19 zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Abs. 19 nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in § 23a BWG genannten Betrages gleichgesetzt.Kommt Absatz 19, zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Absatz 19, nach Ausübung der Befugnis gemäß den Paragraphen 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Paragraph 23 a, BWG genannten Betrages gleichgesetzt.
  21. (21)Absatz 21Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß §§ 70 f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß § 87 Abs. 2 und 5 sowie § 124 Abs. 3 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Abs. 19 nach oben zu korrigieren.Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß Paragraphen 70, f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 19, nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 19, nach oben zu korrigieren.
  22. (22)Absatz 22Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß § 86 Abs. 4 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, umGeht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 4, vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 86 Abs. 4 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
  23. (23)Absatz 23Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Abs. 2 bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß § 70b BWG Rechnung zu tragen.Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absatz 2, bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG Rechnung zu tragen.
  24. (24)Absatz 24Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, festgelegt sind.Für die Zwecke der Absatz 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel römisch eins Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

§ 103 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten


  1. (1)Absatz einsAbwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. 1.Ziffer einsDen in den Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen undDen in den Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
    2. 2.Ziffer 2jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3, im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. 1.Ziffer einsden in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen undden in den Artikel 92 b, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und
    2. 2.Ziffer 2jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 105 und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3, festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den Paragraphen 105 und 137 Absatz 4, genannten Bedingungen genügen.
  3. (3)Absatz 3Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 fest, wenn die in Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß § 102 zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 102 sicherstellt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, fest, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß Paragraph 102, sicherstellt.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b für die Zwecke des § 105b Abs. 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, für die Zwecke des Paragraph 105 b, Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jede Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
    festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 festzustellen.Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3, festzustellen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70b BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70 b, BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3,, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

§ 104 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten


  1. (1)Absatz einsAbwicklungseinheiten haben die in den §§ 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.Abwicklungseinheiten haben die in den Paragraphen 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 105 b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den Paragraphen 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
  3. (3)Absatz 3Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß § 30a BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des § 30a Abs. 10 BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise § 102 Abs. 4 bis 12 und § 103 Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt.Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Paragraph 30 a, Absatz 10, BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 und Paragraph 103, Absatz eins, zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Absatz eins, und 2 erfüllt.

§ 105 BaSAG Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind


  1. (1)Absatz einsInstitute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Paragraph 102, festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
  2. (2)Absatz 2Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 haben EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.Abweichend von Absatz eins, haben EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den Paragraphen 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.
  4. (4)Absatz 4Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.Abwicklungsgruppen, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des Paragraph 104, Absatz 3, unterliegen, haben Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
  5. (5)Absatz 5Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.Für ein Unternehmen gemäß Absatz eins bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 105 b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Paragraph 102, festgelegten Anforderungen bestimmt.
  6. (6)Absatz 6Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 104 hält;die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 104, hält;
    3. 3.Ziffer 3kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
    4. 4.Ziffer 4die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie
      1. a)Litera ain Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und
      2. b)Litera bfür die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    5. 5.Ziffer 5die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
    6. 6.Ziffer 6die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
  7. (7)Absatz 7Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
    2. 2.Ziffer 2sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;
    3. 3.Ziffer 3kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1a bis 1c ausgeübt werden;kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins a bis 1c ausgeübt werden;
    4. 4.Ziffer 4das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie
      1. a)Litera ain Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und
      2. b)Litera bfür die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    5. 5.Ziffer 5die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
    6. 6.Ziffer 6das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
  8. (8)Absatz 8Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVerbindlichkeiten,
      1. a)Litera adie an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;
      2. b)Litera bdie die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Art. 72b Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung;die die in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 b, Absatz 2, Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 dieser Verordnung;
      3. c)Litera cdie in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß lit. a nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Litera a, nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
      4. d)Litera ddie der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
      5. e)Litera ederen Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;
      6. f)Litera ffür die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;
      7. g)Litera gfür die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;
      8. h)Litera hfür die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
    2. 2.Ziffer 2Folgenden Eigenmitteln:
      1. a)Litera ahartem Kernkapital und
      2. b)Litera bsonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.
  9. (9)Absatz 9Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:Wenn die in Absatz 6, Ziffer eins und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
    2. 2.Ziffer 2die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 1 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
    3. 3.Ziffer 3die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;
    4. 4.Ziffer 4die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Z 3 besicherten Garantiebetrag zu decken;die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikel 197, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Ziffer 3, besicherten Garantiebetrag zu decken;
    5. 5.Ziffer 5die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
    6. 6.Ziffer 6die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist unddie Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72 c, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist und
    7. 7.Ziffer 7es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
    Für die Zwecke der Z 7 hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.Für die Zwecke der Ziffer 7, hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

§ 105a BaSAG Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde


§ 105a.Paragraph 105 a,

Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Paragraph 105, teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsEs handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß § 2 Z 82b lit. b sind;Es handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, sind;
  2. 2.Ziffer 2die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
  3. 3.Ziffer 3der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
  4. 4.Ziffer 4im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
  5. 5.Ziffer 5die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß § 104 Abs. 3 unddie betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz 3, und
  6. 6.Ziffer 6es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

§ 105b BaSAG Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß Paragraph 105, auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
    1. 1.Ziffer einsDen Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 undDen Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß Paragraph 105, Absatz eins,
    Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den Paragraphen 104 und 105 zu stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:Die Abwicklungsbehörde hat die in Absatz eins, genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAls die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
    2. 2.Ziffer 2als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
    3. 3.Ziffer 3als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, falls dieses EU-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
  3. (3)Absatz 3In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz eins, kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 15, bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Paragraph 105, Absatz 8,, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Paragraph 105, Absatz 8, genügen.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten, so hat
    1. 1.Ziffer einsdie Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oderdie Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehördedie Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
    die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.die Anwendung von Artikel 72 e, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 103, angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, der Verordnung (EU) 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.
  5. (5)Absatz 5Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 104, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 6, allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
    1. 1.Ziffer einsder von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
    2. 2.Ziffer 2der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
  6. (6)Absatz 6Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
  7. (7)Absatz 7Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einskann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. 2.Ziffer 2hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.hat sie ihre Bewertung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  8. (8)Absatz 8Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einskann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. 2.Ziffer 2hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.hat sie ihre Stellungnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 2, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß Paragraph 105, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 10, allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
  10. (10)Absatz 10Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
  11. (11)Absatz 11Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte SchwellenwertIst die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
    1. 1.Ziffer einsin Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt undin Bezug auf die Anforderung gemäß Paragraph 104, bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und
    2. 2.Ziffer 2im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.im Einklang mit Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 steht.
  12. (12)Absatz 12Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einskann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;kann sie im Sinne des Absatz 10, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befassen;
    2. 2.Ziffer 2hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Absatz 9, schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  13. (13)Absatz 13Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 5 und 6 zu treffen;
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Absatz 9 und 10 zu treffen;
  14. (14)Absatz 14Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Absatz 5, bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Absatz eins bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  15. (15)Absatz 15Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Absatz eins, bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

§ 105c BaSAG Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsDie Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu melden:
    1. 1.Ziffer einsDie anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Paragraph 100, Absatz 2,, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikel 72 e, bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. 2.Ziffer 2die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
    3. 3.Ziffer 3in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:in Bezug auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Posten Folgendes:
      1. a)Litera aihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
      2. b)Litera bihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
      3. c)Litera cob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Artikel 52, Absatz eins, Litera p, und q sowie Artikel 63, Litera n, und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
    Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins,, berechnet gemäß Ziffer eins,, halten.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Unternehmen habenDie in Absatz eins, genannten Unternehmen haben
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 zumindest halbjährlich unddie Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zumindest halbjährlich und
    2. 2.Ziffer 2die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zumindest jährlichdie Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 3 zumindest jährlich
    zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Absatz eins, genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Absatz eins, jedoch häufiger verlangen.
  3. (3)Absatz 3Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
    2. 2.Ziffer 2die Zusammensetzung der unter Z 1 genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;die Zusammensetzung der unter Ziffer eins, genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
    3. 3.Ziffer 3die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2.die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
    Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß § 161 Abs. 7 festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß Paragraph 161, Absatz 7, festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.Die Absatz eins, und 3 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß § 70 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Abs. 3 ab dem genannten Stichtag gemäß § 161 Abs. 5 für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 oder 105.Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Absatz 3, ab dem genannten Stichtag gemäß Paragraph 161, Absatz 5, für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104, oder 105.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit §§ 104 oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Paragraphen 104, oder 105 festgelegt hat, mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 gutachterliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anzuwenden.

§ 105d BaSAG Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß §§ 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
    1. 1.Ziffer einsBefugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31;Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29, bis 31;
    2. 2.Ziffer 2den Befugnissen gemäß § 28a;den Befugnissen gemäß Paragraph 28 a, ;,
    3. 3.Ziffer 3den in § 70 Abs. 4a BWG genannten Maßnahmen;den in Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG genannten Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44;Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44 ;,
    5. 5.Ziffer 5Strafmaßnahmen gemäß §§ 152 bis 153.Strafmaßnahmen gemäß Paragraphen 152 bis 153.
    Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß §§ 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß Paragraphen 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Abs. 1 zu konsultieren.Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz eins, zu konsultieren.

6. Hauptstück Schutzbestimmungen

§ 106 BaSAG Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung


  1. (1)Absatz einsAußer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Abs. 2 haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Absatz 2, haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß Paragraph 115, getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.
  2. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß Paragraph 115, getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

§ 107 BaSAG Bewertung unterschiedlicher Behandlung


  1. (1)Absatz einsZur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des § 106 ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 zu erfolgen.Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des Paragraph 106, ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Bewertung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsWie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;Wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß Paragraph 115, getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
    2. 2.Ziffer 2wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 behandelt wurden undwie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 behandelt wurden und
    3. 3.Ziffer 3ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Z 1 und 2 bestehen.ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Ziffer eins und 2 bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß § 115 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 115, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären und
    3. 3.Ziffer 3eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.

§ 108 BaSAG Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger


§ 108.Paragraph 108,

Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus. Führt die Bewertung gemäß Paragraph 107, zum Ergebnis, dass einem in Paragraph 106, genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 132, größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.

§ 109 BaSAG Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen


  1. (1)Absatz einsIn den nachfolgenden Fällen sind die in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:In den nachfolgenden Fällen sind die in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;Die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde übt die in § 58 Abs. 3 Z 6 genannten Befugnisse aus.die Abwicklungsbehörde übt die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 6, genannten Befugnisse aus.
  2. (2)Absatz 2Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen sind angemessen zu schützen:
    1. 1.Ziffer einsSicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
    2. 2.Ziffer 2Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
    3. 3.Ziffer 3Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
    4. 4.Ziffer 4Saldierungsvereinbarungen;
    5. 5.Ziffer 5gedeckte Schuldverschreibungen;
    6. 6.Ziffer 6strukturierte Finanzierungsvereinbarungen einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach österreichischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die VereinbarungenAbsatz 2, gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
    1. 1.Ziffer einsmittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
    2. 2.Ziffer 2sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
  4. (4)Absatz 4Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den §§ 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den §§ 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den Paragraphen 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den Paragraphen 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.

§ 110 BaSAG Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen


  1. (1)Absatz einsZum Zwecke des angemessenen Schutzes von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen sind
    1. 1.Ziffer einseine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowieeine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind,
    zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2Rechte und Verbindlichkeiten sind als gemäß einer vorgenannten Vereinbarung geschützt anzusehen, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
  3. (3)Absatz 3Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die AbwicklungsbehördeUngeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, undgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
    2. 2.Ziffer 2diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

§ 111 BaSAG Schutz von Sicherungsvereinbarungen


  1. (1)Absatz einsZum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
    1. 1.Ziffer einsÜbertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
    2. 2.Ziffer 2Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
    3. 3.Ziffer 3Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
    4. 4.Ziffer 4Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
  2. (2)Absatz 2Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die AbwicklungsbehördeUngeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, undgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
    2. 2.Ziffer 2diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

§ 112 BaSAG Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen


  1. (1)Absatz einsZum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
    1. 1.Ziffer einsÜbertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
    2. 2.Ziffer 2Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
  2. (2)Absatz 2Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die AbwicklungsbehördeUngeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, undgesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
    2. 2.Ziffer 2diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

§ 113a BaSAG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
    1. 1.Ziffer einsvon Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;
    2. 2.Ziffer 2in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Einsicht nehmen;in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Einsicht nehmen;
    3. 3.Ziffer 3Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben undInstituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und
    4. 4.Ziffer 4Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Abs. 2 durchführen lassen.Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Absatz 2, durchführen lassen.
    Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Z 1 bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach § 60 Abs. 3 BWG.Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Ziffer eins bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach Paragraph 60, Absatz 3, BWG.
  2. (2)Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.

§ 113 BaSAG Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen


  1. (1)Absatz einsDie Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einseinen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt odereinen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
    2. 2.Ziffer 2Befugnisse gemäß § 58 Abs. 3 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.Befugnisse gemäß Paragraph 58, Absatz 3, nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
  2. (2)Absatz 2Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.Eine in Absatz eins, genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5, der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5, der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Artikel 4, der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Artikel 9, der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

7. Hauptstück Verfahren

§ 114 BaSAG Mitteilungspflichten


  1. (1)Absatz einsFällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß § 51 aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß Paragraph 51, aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Abs. 1 eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Absatz eins, eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Stellt die FMA fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in § 49 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in § 52 genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:Stellt die FMA fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsDer Abwicklungsbehörde;
    2. 2.Ziffer 2der FMA;
    3. 3.Ziffer 3der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. 4.Ziffer 4der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
    5. 5.Ziffer 5der Oesterreichischen Nationalbank;
    6. 6.Ziffer 6der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
    7. 7.Ziffer 7der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
    8. 8.Ziffer 8der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    9. 9.Ziffer 9dem Bundesminister für Finanzen;
    10. 10.Ziffer 10sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde undsofern das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel römisch VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
    11. 11.Ziffer 11dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.
  4. (4)Absatz 4Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Abs. 3 darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 3, darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.

§ 115 BaSAG Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde


  1. (1)Absatz einsBei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß § 114 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in § 49 Abs. 1 und § 52 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß Paragraph 114, Absatz 3, oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 52, festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist.
    Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von § 3 Abs. 5 zur Auswahl der gemäß Z 2 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Paragraph 3, Absatz 5, zur Auswahl der gemäß Ziffer 2, beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Absatz eins, und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.

§ 116a BaSAG Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 116 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.Abweichend von Paragraph 116, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
  2. (2)Absatz 2§ 116 Abs. 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Abs. 1 an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in § 116 Abs. 5 genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.Paragraph 116, Absatz 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Absatz eins, an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in Paragraph 116, Absatz 5, genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anzuwenden.

§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde


  1. (1)Absatz einsDie Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. (2)Absatz 2Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. a)Litera ades abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unddes abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und
      2. b)Litera bim Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
      1. a)Litera aAngaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht undAngaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezieht und
      2. b)Litera bAngaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70,,
      wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
    3. 3.Ziffer 3eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. 5.Ziffer 5eine kurze Belehrung
      1. a)Litera aüber die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner undüber die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
      2. b)Litera büber die Frist gemäß Abs. 8.über die Frist gemäß Absatz 8,
  3. (3)Absatz 3Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. (5)Absatz 5Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    2. 2.Ziffer 2der FMA;
    3. 3.Ziffer 3der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. 4.Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank;
    5. 5.Ziffer 5der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
    6. 6.Ziffer 6der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    8. 8.Ziffer 8dem Bundesminister für Finanzen;
    9. 9.Ziffer 9sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel römisch VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
    10. 10.Ziffer 10dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
    11. 11.Ziffer 11der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
    12. 12.Ziffer 12sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 64,, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer einsAuf einer Website der Abwicklungsbehörde;
    2. 2.Ziffer 2auf der Website der EBA;
    3. 3.Ziffer 3auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018.wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 123, Absatz 4, BörseG 2018.
  7. (7)Absatz 7Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 6, genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
  8. (8)Absatz 8Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 9, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3,, 8 und 9 sind anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 10, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, oder ein Bescheid gemäß Absatz 11, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 12, die Bescheide gemäß Absatz eins und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  14. (14)Absatz 14Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 Z 13 hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Abs. 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13, hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Absatz 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.

§ 117 BaSAG Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften


§ 117.Paragraph 117,

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den Paragraphen 48, ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.

§ 118 BaSAG Rechtsmittelverfahren


  1. (1)Absatz einsBeschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
  3. (1b)Absatz eins bIm Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  4. (2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
  5. (3)Absatz 3Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
  6. (4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht, wenn die Beseitigung der RechtswirkungenAbsatz 3, gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
    1. 1.Ziffer einsdie Abwicklungsziele nicht gefährdet,
    2. 2.Ziffer 2keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
    3. 3.Ziffer 3nicht unmöglich ist.
  7. (5)Absatz 5Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Absatz 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

§ 119a BaSAG Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde


§ 119a.Paragraph 119 a,

Sobald der Ausschuss gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft. Sobald der Ausschuss gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.

§ 119 BaSAG Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren


  1. (1)Absatz einsWird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Abs. 1 erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Absatz eins, erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.
  3. (3)Absatz 3Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, ist ausgeschlossen.Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, ist ausgeschlossen.

8. Hauptstück Geheimhaltung und Informationsaustausch

§ 120 BaSAG Geheimhaltung


  1. (1)Absatz einsDen in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:Den in Ziffer eins bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDer Abwicklungsbehörde;
    2. 2.Ziffer 2der FMA;
    3. 3.Ziffer 3dem Bundesministerium für Finanzen;
    4. 4.Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank;
    5. 5.Ziffer 5dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
    6. 6.Ziffer 6potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
    7. 7.Ziffer 7Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Z 6 genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Ziffer 6, genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
    8. 8.Ziffer 8Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;
    9. 9.Ziffer 9der Entschädigungseinrichtung gemäß § 73 WAG 2018;der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 73, WAG 2018;
    10. 10.Ziffer 10der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
    11. 11.Ziffer 11anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
    12. 12.Ziffer 12einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
    13. 13.Ziffer 13sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Z 1 bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Ziffer eins bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
    14. 14.Ziffer 14vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Z 1 bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Ziffer eins bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
  2. (2)Absatz 2Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Z 1 bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Ziffer eins bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.
  4. (4)Absatz 4Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 einer Gruppe angehören.Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einer Gruppe angehören.
  5. (5)Absatz 5Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei § 3 Abs. 9 anzuwenden ist.Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei Paragraph 3, Absatz 9, anzuwenden ist.
  6. (6)Absatz 6Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

§ 121 BaSAG Zulässiger Informationsaustausch


  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 120 können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:Abweichend von Paragraph 120, können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:
    1. 1.Ziffer einsAbwicklungsbehörden im EWR;
    2. 2.Ziffer 2zuständigen Behörden im EWR;
    3. 3.Ziffer 3dem Bundesministerium für Finanzen und anderen zuständigen Ministerien;
    4. 4.Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5Einlagensicherungssystemen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ESAEG;Einlagensicherungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ESAEG;
    6. 6.Ziffer 6Anlegerentschädigungssystemen gemäß § 44 Z 9 ESAEG;Anlegerentschädigungssystemen gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG;
    7. 7.Ziffer 7für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden;
    8. 8.Ziffer 8dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
    9. 9.Ziffer 9mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
    10. 10.Ziffer 10der EBA;
    11. 11.Ziffer 11vorbehaltlich der Einhaltung des § 122 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;vorbehaltlich der Einhaltung des Paragraph 122, mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;
    12. 12.Ziffer 12vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme;
    13. 13.Ziffer 13vorbehaltlich deren Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, jeder anderen Person, sofern diese für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
    14. 14.Ziffer 14Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Art. 148b B-VG;Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Artikel 53, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Artikel 148 b, B-VG;
    15. 15.Ziffer 15dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
    16. 16.Ziffer 16nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme,
    17. 17.Ziffer 17Behörden im EWR, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind;
    18. 18.Ziffer 18Behörden im EWR, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind;
    19. 19.Ziffer 19Behörden im EWR, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, und Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 120 können die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Personen vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen und Stellen offenlegen, wennAbweichend von Paragraph 120, können die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Personen vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen und Stellen offenlegen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Offenlegung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
    2. 2.Ziffer 2die Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 möglich sind; oderdie Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 möglich sind; oder
    3. 3.Ziffer 3das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder die Behörde, von denen die Informationen stammen, der Offenlegung ausdrücklich und im Voraus zugestimmt haben.das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder die Behörde, von denen die Informationen stammen, der Offenlegung ausdrücklich und im Voraus zugestimmt haben.
    Eine Offenlegung gemäß diesem Absatz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 12 genannten Personen stattgefunden hat. Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer solchen Offenlegung hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gemäß den §§ 8, 9, 15, 16 und 19 bis 23 sowie der Ergebnisse aller nach den §§ 12 bis 14, 17, 18 und 27 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. Um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß § 120 und nach diesem Absatz sicherzustellen, haben die in § 120 Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 9, 11 und 12 genannten Personen und Stellen interne Vorschriften zu erlassen, die die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.Eine Offenlegung gemäß diesem Absatz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Personen stattgefunden hat. Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer solchen Offenlegung hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 8,, 9, 15, 16 und 19 bis 23 sowie der Ergebnisse aller nach den Paragraphen 12 bis 14, 17, 18 und 27 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. Um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 120 und nach diesem Absatz sicherzustellen, haben die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 8, 9, 11 und 12 genannten Personen und Stellen interne Vorschriften zu erlassen, die die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.

§ 122 BaSAG Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 120 Abs. 2 nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsFür die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind; die Einschätzung, ob gleichwertige Anforderungen vorliegen, ist von der FMA zu vorzunehmen und auf Nachfrage dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen;Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Artikel 84, der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind; die Einschätzung, ob gleichwertige Anforderungen vorliegen, ist von der FMA zu vorzunehmen und auf Nachfrage dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen;
    2. 2.Ziffer 2die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Z 1 für keine anderen Zwecke verwendet.die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Ziffer eins, für keine anderen Zwecke verwendet.
  2. (2)Absatz 2Aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende vertrauliche Informationen dürfen von der Abwicklungsbehörde, der FMA und dem Bundesminister für Finanzen nur dann gegenüber den jeweiligen Drittlandsbehörden offengelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;
    2. 2.Ziffer 2die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
  3. (3)Absatz 3Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.Soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.

§ 123d BaSAG Beitragsgebarung und -verwaltung


  1. (1)Absatz einsVermögenswerte, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, sind nicht dem Vermögen der FMA zuzurechnen und können nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Forderungen gegen die Abwicklungsbehörde, Forderungen, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuzurechnen sind und Forderungen, die dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (§ 17 FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (§ 18 FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (§ 16 Abs. 3 FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf die FMA nicht anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (Paragraph 17, FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (Paragraph 18, FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (Paragraph 16, Absatz 3, FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf die FMA nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat der FMA regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, Bericht über die Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Anlagestrategie zu erstatten. Weiters hat die FMA regelmäßig, zumindest aber jährlich, Bericht über die nationalen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und den Gesamtwert der der nationalen Kammer zugewiesenen Vermögenswerte zum Abschlussstichtag zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Die im Voraus erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden einen Monat nach ihrer Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde nicht bescheidmäßig einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden mit Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde bescheidmäßig nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 123c BaSAG Brückenfinanzierung


  1. (1)Absatz einsUm die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß § 123a oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß § 2 Z 110 dem Ausschuss gemäß § 2 Z 18a befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß Paragraph 123 a, oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß Paragraph 2, Ziffer 110, dem Ausschuss gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß § 2 Z 109 vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 109, vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Art. 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde unddas Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und
    3. 3.Ziffer 3die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Abs. 1 im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Absatz eins, im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.

§ 123b BaSAG Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
    1. 1.Ziffer einsden Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
    2. 2.Ziffer 2einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Z 1 undeinen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Ziffer eins, und
    3. 3.Ziffer 3sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 von Bedeutung sind;sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 von Bedeutung sind;
    und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:
    1. 1.Ziffer einsbeim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens beantragen;beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens beantragen;
    2. 2.Ziffer 2Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens erheben;Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens erheben;
    3. 3.Ziffer 3die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens beantragen;die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens beantragen;
    4. 4.Ziffer 4an den Ausschuss einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; undan den Ausschuss einen Antrag gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und
    5. 5.Ziffer 5an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Art. 107 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Artikel 107, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.
  3. (3)Absatz 3Wird ein Antrag auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.Wird ein Antrag auf Grundlage des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

§ 123a BaSAG Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds


  1. (1)Absatz einsInstitute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (§ 124 Abs. 1) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (Paragraph 124, Absatz eins,) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Abs. 3 jeweils in Einklang mit den in Art. 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den §§ 126 und 127 BaSAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2014 für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Absatz 3, jeweils in Einklang mit den in Artikel 3, des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den Paragraphen 126 und 127 BaSAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  5. (5)Absatz 5Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  6. (6)Absatz 6Wurden gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens.Wurden gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 des Übereinkommens.
  7. (7)Absatz 7Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Art. 7 Abs. 5 UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7, Absatz 5, Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Artikel 7, Absatz 5, UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.
  8. (8)Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich und auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge und im Übergangszeitraum über den Stand der Mittelausstattung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 6, BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.

5. Teil Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 123 BaSAG Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus


  1. (1)Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat die Abwicklungsbehörde:
    1. 1.Ziffer einsIm Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen;Im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, zu berechnen;
    2. 2.Ziffer 2im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen undim Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126, einzuheben, um die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu erreichen und
    3. 3.Ziffer 3Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen.Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, einzuheben, wenn die unter Ziffer eins, genannten Beiträge nicht ausreichen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 vereinbaren.Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Paragraph 128, vereinbaren.
  4. (4)Absatz 4Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 anzurechnen.Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 125, anzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/1992, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 763 aus 1992,, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

§ 124 BaSAG Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus


  1. (1)Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsBesicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
    2. 2.Ziffer 2Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    3. 3.Ziffer 3Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma;
    4. 4.Ziffer 4Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    5. 5.Ziffer 5Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108;Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108 ;,
    6. 6.Ziffer 6Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 86 Abs. 4 und § 87 auszuschließen;Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
    7. 7.Ziffer 7Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß § 129 oderKreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
    8. 8.Ziffer 8Kombination der in den Z 1 bis 7 genannten Maßnahmen.Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß § 75 durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87,

§ 125 BaSAG Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus


  1. (1)Absatz einsDie Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.
  2. (2)Absatz 2In der Aufbauphase gemäß § 126 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.In der Aufbauphase gemäß Paragraph 126, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
  3. (3)Absatz 3Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Abs. 1 genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Absatz eins, genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.
  4. (4)Absatz 4Liegt nach der in § 126 Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.Liegt nach der in Paragraph 126, Absatz eins, genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Paragraph 126, erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Absatz 4, haben könnten.

§ 126 BaSAG Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus


  1. (1)Absatz einsBestehende Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2024 Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Sofern keine Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Österreich zugelassen sind, beginnt die Aufbauphase für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen, die ihren Sitz im Inland neu begründen, und EU-Zweigstellen, die ihren Sitz im Inland neu begründen oder eine Tätigkeit im Inland aufnehmen, mit der erstmaligen Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU-Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß § 125 Abs. 1 innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2024 Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Sofern keine Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Österreich zugelassen sind, beginnt die Aufbauphase für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen, die ihren Sitz im Inland neu begründen, und EU-Zweigstellen, die ihren Sitz im Inland neu begründen oder eine Tätigkeit im Inland aufnehmen, mit der erstmaligen Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU-Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.Die Abwicklungsbehörde hat den in Absatz eins, genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Absatz 5, festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
  3. (3)Absatz 3Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß § 125 zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in § 124 Abs. 1 genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in Paragraph 124, Absatz eins, genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Abs. 1 genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA-Verordnung gemäß § 126 Abs. 6 vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:Die Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Absatz eins, genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA-Verordnung gemäß Paragraph 126, Absatz 6, vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:
    1. 1.Ziffer einsRisikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
    2. 2.Ziffer 2Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
    3. 3.Ziffer 3Finanzlage des Instituts;
    4. 4.Ziffer 4Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
    5. 5.Ziffer 5Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
    6. 6.Ziffer 6Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
    7. 7.Ziffer 7Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
    8. 8.Ziffer 8die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
  6. (6)Absatz 6Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Abs. 5 für die Bemessung der Beiträge bei den in Abs. 1 genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 5 festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 konkretisieren.Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Absatz 5, für die Bemessung der Beiträge bei den in Absatz eins, genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 5, festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, konkretisieren.

§ 127 BaSAG Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge


  1. (1)Absatz einsReichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in § 125 Abs. 1 genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in § 126 Abs. 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 126 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Paragraph 125, Absatz eins, genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in Paragraph 126, Absatz 2, festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Paragraph 126, festgelegten Beiträge nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt § 126 Absätze 4 und 5.Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt Paragraph 126, Absätze 4 und 5.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

§ 128 BaSAG Alternative Finanzierungsmöglichkeiten


§ 128.Paragraph 128,

Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß § 126 eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind. Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß Paragraph 126, eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

§ 129 BaSAG Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufnehmen, falls
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 126 eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind unddie gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 128 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.die gemäß Paragraph 128, vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.
  3. (3)Absatz 3Erhält die Abwicklungsbehörde einen Antrag eines anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Gewährung eines Kredits, so hat sie den Bundesminister für Finanzen unverzüglich darüber zu informieren und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn sie die Kreditgewährung beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kredits an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Union folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsdas volkswirtschaftliche Interesse an der österreichischen und europäischen Finanzmarktstabilität;
    2. 2.Ziffer 2die Tatsache, ob und wieweit Mittel des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus schon selbst verbraucht oder außerordentliche nachträgliche Beiträge eingehoben wurden sowie
    3. 3.Ziffer 3ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.
  4. (4)Absatz 4Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  6. (6)Absatz 6Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

§ 130 BaSAG Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung


  1. (1)Absatz einsIm Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den Paragraphen 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.
  2. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Bestimmten Wertpapierfirmen, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 139 bis 146 zu vereinbaren.Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Bestimmten Wertpapierfirmen, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Paragraphen 139 bis 146 zu vereinbaren.
  3. (3)Absatz 3Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;Eine Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
    2. 2.Ziffer 2die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
    3. 3.Ziffer 3für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
    4. 4.Ziffer 4der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 132Absatz 1 zu leisten hätten;der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 132 A, b, s, a, t, z, 1 zu leisten hätten;
    5. 5.Ziffer 5der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
    6. 6.Ziffer 6die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Z 5 aufgebracht werden kann;die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Ziffer 5, aufgebracht werden kann;
    7. 7.Ziffer 7den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
    8. 8.Ziffer 8den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß § 128 in Anspruch nehmen können;den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Paragraph 128, in Anspruch nehmen können;
    9. 9.Ziffer 9einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind; die Abwicklungsbehörde kann den Zeitrahmen verlängern, wenn und insoweit dies erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4Die Grundlage für den in Abs. 3 Z 6 genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.Die Grundlage für den in Absatz 3, Ziffer 6, genannten Beitrag hat im Einklang mit Absatz 5, sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
  5. (5)Absatz 5Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDer Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
    2. 2.Ziffer 2der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
    3. 3.Ziffer 3der Anteil an den Verlusten, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
    4. 4.Ziffer 4der Anteil an den Mitteln der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in § 128 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in Paragraph 128, festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 6 aufgenommen wurden, Garantien stellen.Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 6, aufgenommen wurden, Garantien stellen.
  8. (8)Absatz 8Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2, festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.

§ 131 BaSAG Rang in der Insolvenzrangfolge


  1. (1)Absatz einsFolgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
    1. 1.Ziffer einsder Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden;
    3. 3.Ziffer 3die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG in demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß.die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG in demselben gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Absatz eins, ist:
    1. 1.Ziffer einsgesicherte Einlagen,
    2. 2.Ziffer 2Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
  3. (3)Absatz 3Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer eins die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
    2. 2.Ziffer 2die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
    3. 3.Ziffer 3in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
  4. (4)Absatz 4Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Instrumenten.
  5. (5)Absatz 5Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sindFür die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind
    1. 1.Ziffer einsSchuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
    2. 2.Ziffer 2nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
    nicht allein wegen der in Z 1 oder Z 2 dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.nicht allein wegen der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
  7. (7)Absatz 7Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
  8. (8)Absatz 8Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

§ 132 BaSAG Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung


  1. (1)Absatz einsFalls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 auszugleichen oderFür den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch Verluste erlitten hätten.für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch Verluste erlitten hätten.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
  3. (3)Absatz 3Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu leisten.Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu leisten.
  4. (4)Absatz 4Wenn bei der Bewertung gemäß § 107 festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108.Wenn bei der Bewertung gemäß Paragraph 107, festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 108,
  5. (5)Absatz 5Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Absatz eins, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 haftet, hat den in § 57 genannten Bedingungen zu entsprechen.Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, haftet, hat den in Paragraph 57, genannten Bedingungen zu entsprechen.
  7. (7)Absatz 7Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Abs. 1 ist in Aktiva gemäß Z 1 der Anlage 2 zu § 43, Teil 1 BWG zu zahlen.Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Absatz eins, ist in Aktiva gemäß Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1 BWG zu zahlen.
  8. (8)Absatz 8Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
  9. (9)Absatz 9Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.

6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

§ 133 BaSAG Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat


§ 133.Paragraph 133,

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsBei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten einzuhalten.
  2. 2.Ziffer 2Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
  3. 3.Ziffer 3Österreichische Behörden haben untereinander und mit den Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der EZB als zuständige Behörde, zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter Weise getroffen werden können.
  4. 4.Ziffer 4Österreichische Behörden haben untereinander und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten genau festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sie jeweils innehaben.
  5. 5.Ziffer 5Die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen EU-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und das Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten.
  6. 6.Ziffer 6Die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
  7. 7.Ziffer 7Die Ziele des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, werden angemessen berücksichtigt.
  8. 8.Ziffer 8Bestehen nach diesem Bundesgesetz Verpflichtungen, andere Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, sind diese Behörden zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
    1. a)Litera adie entweder Auswirkungen auf das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
    2. b)Litera bdie Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
  9. 9.Ziffer 9Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde die vorhandenen Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
  10. 10.Ziffer 10Das Transparenzgebot ist in jenen Fällen, in denen sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats auswirkt, einzuhalten.
  11. 11.Ziffer 11Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.

§ 134 BaSAG Abwicklungskollegien


  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.Vorbehaltlich Paragraph 137, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den Paragraphen 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAustausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
    2. 2.Ziffer 2Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 22 bis 26;
    3. 3.Ziffer 3Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Paragraph 28 ;,
    4. 4.Ziffer 4Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den Paragraphen 30 und 31;
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146;
    6. 6.Ziffer 6Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den Paragraphen 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
    7. 7.Ziffer 7Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
    8. 8.Ziffer 8Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel römisch VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
    9. 9.Ziffer 9Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105b gelten.Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den Paragraphen 100 bis 105b gelten.
    Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Absatz eins und 2, sowie den Paragraphen 135,, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

§ 135 BaSAG Mitglieder des Abwicklungskollegiums


  1. (1)Absatz einsMitglieder des Abwicklungskollegiums sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
    3. 3.Ziffer 3die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;
    5. 5.Ziffer 5die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;
    6. 6.Ziffer 6die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörden Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind; wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann sich die zuständige Behörde von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten lassen;
    7. 7.Ziffer 7das Bundesministerium für Finanzen;
    8. 8.Ziffer 8die zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;
    9. 9.Ziffer 9die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;
    10. 10.Ziffer 10die EBA gemäß Abs. 2.die EBA gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie von der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die Abwicklungsbehörden von Drittländern auf deren Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in diesem Drittland hat, die als bedeutend angesehen werden würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, und
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in § 122 festgelegten Anforderungen entsprechen.die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in Paragraph 122, festgelegten Anforderungen entsprechen.

§ 136 BaSAG Organisation des Abwicklungskollegiums


  1. (1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Vorsitz im Abwicklungskollegium zu führen und in dieser Funktion
    1. 1.Ziffer einsnach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;
    3. 3.Ziffer 3die Sitzungen einzuberufen und in diesen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vor den Sitzungen umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;
    4. 4.Ziffer 4den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
    5. 5.Ziffer 5ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat; und
    6. 6.Ziffer 6alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.
    Die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng miteinander zusammenzuarbeiten.

§ 137 BaSAG Europäische Abwicklungskollegien


  1. (1)Absatz einsHat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
    1. 1.Ziffer einsEU-Tochterunternehmen oder
    2. 2.Ziffer 2EU-Mutterunternehmen oder
    3. 3.Ziffer 3EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
    so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.Das in Absatz eins, genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Artikel 88, der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz eins, genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Paragraph 105, Absatz 8, Z1 und Ziffer 2, genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, ausgeben.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle EU-Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU-Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder
    2. 2.Ziffer 2das in Österreich niedergelassene EU-Mutterunternehmen oder EU-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Absatz eins, bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Absatz eins, bis 5, 7 und Paragraph 138, festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
  7. (7)Absatz 7Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 2 sowie den Paragraphen 135, und 136 tätig zu werden.

§ 138 BaSAG Informationsaustausch zwischen Behörden


  1. (1)Absatz einsVorbehaltlich der §§ 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.Vorbehaltlich der Paragraphen 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 134 Abs. 2 Z 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern.Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern.
  3. (3)Absatz 3Vor der Weitergabe von Informationen, die von einer Abwicklungsbehörde eines Drittlands stammen, hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der betroffenen Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn eine solche Zustimmung nicht bereits vorliegt. Erteilt die Abwicklungsbehörde des Drittlands keine solche Zustimmung, so ist die Abwicklungsbehörde nicht dazu verpflichtet, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde des Drittlands stammen, weiterzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat Informationen, die sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen oder an andere zuständige Ministerien oder die Anhörung oder Zustimmung des Bundesministers für Finanzen oder eines anderen zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaats haben kann, dem Bundesminister für Finanzen oder dem jeweils zuständigen Ministerium eines anderen Mitgliedstaates zu übermitteln.

2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

§ 139 BaSAG Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen


§ 139.Paragraph 139,

Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln: Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsIhre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt; undIhre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 erfüllt; und
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.

§ 140 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wennIst die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oderdie für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß § 139 überhaupt keine Einschätzung übermittelt.die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 139, überhaupt keine Einschätzung übermittelt.
  2. (2)Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 91 Abs. 7 oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 91, Absatz 7, oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 141 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


  1. (1)Absatz einsErhält die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen zu bewerten, die die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben würden. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.Erhält die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 91, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen zu bewerten, die die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben würden. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32, oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.
  3. (3)Absatz 3Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungsgremium innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept gemäß § 142 vorzulegen, wobei diese Frist mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32, oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungsgremium innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz eins, einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept gemäß Paragraph 142, vorzulegen, wobei diese Frist mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

§ 142 BaSAG Gruppenabwicklungskonzept


  1. (1)Absatz einsIn einem Gruppenabwicklungskonzept
    1. 1.Ziffer einsist vorhandenen Abwicklungsplänen Rechnung zu tragen und sind diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;
    2. 2.Ziffer 2sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 53 einzuhalten;sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Paragraph 53, einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3ist darzulegen, wie die Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
    4. 4.Ziffer 4ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 und der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 130 Rechnung trägt.ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6 und der gegenseitigen Unterstützung gemäß Paragraph 130, Rechnung trägt.
  2. (2)Absatz 2Das Gruppenabwicklungskonzept ist vorbehaltlich des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Das Gruppenabwicklungskonzept ist vorbehaltlich des Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
  4. (4)Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 143 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen


§ 143.Paragraph 143,

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

§ 144 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


  1. (1)Absatz einsIst die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 92, Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 92, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 145 BaSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist


  1. (1)Absatz einsGelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in § 139 Z 1 und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 139 Z 2 auch die Umsetzung eines gemäß § 142 Abs. 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 49, oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in Paragraph 139, Ziffer eins und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, auch die Umsetzung eines gemäß Paragraph 142, Absatz eins, ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsAufgrund von gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;Aufgrund von gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;
    2. 2.Ziffer 2Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder führen voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis;
    3. 3.Ziffer 3gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52;gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52;
    4. 4.Ziffer 4Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene der Gruppe werden für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sein, dass die Anwendung eines Gruppenabwicklungskonzeptes als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
  2. (2)Absatz 2Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die AbwicklungsbehördeUmfassen die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsvorhandene Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen, und
    2. 2.Ziffer 2die Finanzmarktstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.Umfassen die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  4. (4)Absatz 4Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
  5. (5)Absatz 5Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 92, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 146 BaSAG Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen


§ 146.Paragraph 146,

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

7. Teil Beziehungen zu Drittländern

§ 147 BaSAG Abkommen mit Drittländern


  1. (1)Absatz einsSofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 122, erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:
    1. 1.Ziffer einsin Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder bedeutende Zweigstellen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat hat;
    2. 2.Ziffer 2in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;
    3. 3.Ziffer 3in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen eines Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in § 148 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.Im Rahmen eines Abkommen gemäß Absatz eins, ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Paragraph 148, Absatz 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Abs. 1 unzulässig.Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Absatz eins, unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Abkommen gemäß Abs. 1 sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.Abkommen gemäß Absatz eins, sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.

§ 148 BaSAG Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden


  1. (1)Absatz einsDie Abs. 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.Die Absatz 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Absatz 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Absatz 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.
  2. (2)Absatz 2Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Abs. 4 angeführten Themenbereiche beinhalten.Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Absatz 4, angeführten Themenbereiche beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Ziffer eins bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsAusarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß § 19 Abs. 1 und 2, § 20 und 21, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und 21, Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    2. 2.Ziffer 2Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den §§ 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den Paragraphen 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    3. 3.Ziffer 3Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    4. 4.Ziffer 4Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    5. 5.Ziffer 5Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 2 oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:Die gemäß Absatz 2, oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
    1. 1.Ziffer einszu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
    2. 2.Ziffer 2zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    3. 3.Ziffer 3zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
    4. 4.Ziffer 4zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
    5. 5.Ziffer 5zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Z 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Ziffer eins bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
  5. (5)Absatz 5Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Abs. 2 bis 4 geschlossen haben.Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Absatz 2 bis 4 geschlossen haben.

§ 149 BaSAG Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern


  1. (1)Absatz einsDie Abs. 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 6 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern zum Gegenstand hat.Die Absatz 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Absatz 2 bis 6 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern zum Gegenstand hat.
  2. (2)Absatz 2Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 137 Abs. 1, so hat dieses, ausgenommen in den in § 150 genannten Fällen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob es Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, dasBesteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Paragraph 137, Absatz eins,, so hat dieses, ausgenommen in den in Paragraph 150, genannten Fällen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob es Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, das
    1. 1.Ziffer einsin zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene EU-Tochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene EU-Zweigstellen unterhält, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
    2. 2.Ziffer 2über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
    Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens verständigt, so hat sich die Abwicklungsbehörde um die Durchsetzung des anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahrens, zu bemühen, soweit dies mit dem österreichischen Rechtsbestand vereinbar ist.
  3. (3)Absatz 3Kommen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums zu keiner gemeinsamen Entscheidung über die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens gemäß Abs. 2 oder besteht überhaupt kein europäisches Abwicklungsgremium, so hat die Abwicklungsbehörde, unter Berücksichtigung des § 150, selbst über die Anerkennung von Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen zu entscheiden, dieKommen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums zu keiner gemeinsamen Entscheidung über die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens gemäß Absatz 2, oder besteht überhaupt kein europäisches Abwicklungsgremium, so hat die Abwicklungsbehörde, unter Berücksichtigung des Paragraph 150,, selbst über die Anerkennung von Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen zu entscheiden, die
    1. 1.Ziffer einsin Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen haben oder in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
    2. 2.Ziffer 2über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat belegen sind oder die österreichischem Recht und mindestens dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterworfen sind.
    Bei dieser Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 ist die Abwicklungsbehörde berechtigt:Für die Zwecke der Absatz 3 und 4 ist die Abwicklungsbehörde berechtigt:
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf
      1. a)Litera aVermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die sich in Österreich befinden oder österreichischem Recht unterliegen;
      2. b)Litera bRechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die der EU-Zweigstelle in Österreich obliegen oder österreichischem Recht unterliegen oder die in Österreich gerichtlich durchsetzbare Forderungen begründen;
    2. 2.Ziffer 2zum Vollzug beziehungsweise zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Österreich niedergelassenen EU-Tochterunternehmen;
    3. 3.Ziffer 3zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 64 bis 66 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrages mit einem in Abs. 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnis für die Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens erforderlich ist;zur Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 64 bis 66 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrages mit einem in Absatz 2, genannten Unternehmen, wenn diese Befugnis für die Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens erforderlich ist;
    4. 4.Ziffer 4zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Abs. 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Drittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2, genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Drittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5Stellt die jeweilige Drittlandsbehörde fest, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, so kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Abwicklungsbehörde jegliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Mutternunternehmen ergreifen und § 63 anwenden.Stellt die jeweilige Drittlandsbehörde fest, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, so kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Abwicklungsbehörde jegliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Mutternunternehmen ergreifen und Paragraph 63, anwenden.
  6. (6)Absatz 6Österreichische Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Bundesgesetz anwendbar sind, bleiben durch die Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren unberührt.

§ 150 BaSAG Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern


§ 150.Paragraph 150,

Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß § 149 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Paragraph 149, verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. 1.Ziffer einssich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf Österreich auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;
  2. 2.Ziffer 2unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 151 in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 151, in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
  3. 3.Ziffer 3Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittlandsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
  4. 4.Ziffer 4die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder
  5. 5.Ziffer 5die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden.
Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß § 5 Abs. 1 besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 5, Absatz eins, besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.

§ 151 BaSAG Abwicklung von EU-Zweigstellen


  1. (1)Absatz einsWenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle zwar einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt aber gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 150 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese EU-Zweigstelle Abwicklungsmaßnahmen ergreifen oder § 63 anwenden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle zwar einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt aber gleichzeitig einer der Umstände gemäß Paragraph 150, vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese EU-Zweigstelle Abwicklungsmaßnahmen ergreifen oder Paragraph 63, anwenden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsdie in Österreich gelegene EU-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder wird voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr die Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich erfüllen, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der FMA oder des Drittlandes, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;
    2. 2.Ziffer 2das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Europäischen Union oder den von der EU-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittlandsinstitut kein Drittlandsabwicklungsverfahren oder Drittlandsinsolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem angemessenen Zeitrahmen eingeleitet wird;
    3. 3.Ziffer 3die Drittlandsbehörde hat in Bezug auf das Drittlandsinstitut ein Drittlandsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einleiten zu wollen.
  2. (2)Absatz 2Ergreift die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den in § 53 festgelegten Grundsätzen sowie den Voraussetzungen gemäß den §§ 54 bis 57 betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorzugehen, soweit diese Grundsätze oder Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechender Abwicklungsbefugnis einschlägig sind.Ergreift die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den in Paragraph 53, festgelegten Grundsätzen sowie den Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 54 bis 57 betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorzugehen, soweit diese Grundsätze oder Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechender Abwicklungsbefugnis einschlägig sind.

8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

§ 152 BaSAG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einses als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß § 8 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    2. 2.Ziffer 2es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß § 15 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    3. 3.Ziffer 3als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
    4. 4.Ziffer 4es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entgegen § 114 Abs. 1 unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entgegen Paragraph 114, Absatz eins, unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;
    5. 5.Ziffer 5es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß § 21 Abs. 1 bereitzustellen,es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bereitzustellen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsals Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;
    2. 2.Ziffer 2es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß § 10 Abs. 4 unverzüglich die Entscheidung schriftlich anzuzeigen, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen;es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unverzüglich die Entscheidung schriftlich anzuzeigen, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen;
    3. 3.Ziffer 3es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß § 19 Abs. 2 unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung schriftlich anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht;es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 2, unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung schriftlich anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht;
    4. 4.Ziffer 4es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß § 84 Abs. 11 der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen;es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß Paragraph 84, Absatz 11, der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
    5. 5.Ziffer 5als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die in § 4a, § 105c oder Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Meldungen der FMA, der Abwicklungsbehörde oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt,als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die in Paragraph 4 a,, Paragraph 105 c, oder Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Meldungen der FMA, der Abwicklungsbehörde oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 oder § 19 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 153 Abs. 1 und 2.Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder Paragraph 19, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 153, Absatz eins und 2.

§ 153 BaSAG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in § 152 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 oder § 152 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 5 oder Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. (2)Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 152 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 oder § 152 Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 5 oder Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. (4)Absatz 4Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 37 Z 23, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 154 BaSAG (weggefallen)


§ 154 BaSAG (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

§ 155 BaSAG Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann den Namen der natürlichen Person, des Institutes, des CRR-Finanzinstituts, des EU-Mutterunternehmens oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß § 152 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, des Institutes, des CRR-Finanzinstituts, des EU-Mutterunternehmens oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß Paragraph 152, unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  2. (2)Absatz 2Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß den §§ 152 und 153 sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß den Paragraphen 152 und 153 sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Bekanntgabe gemäß Abs. 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche BekanntgabeDie Bekanntgabe gemäß Absatz 2, hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
    1. 1.Ziffer einseiner sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
    2. 2.Ziffer 2die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
    4. 4.Ziffer 4den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
    Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Ziffer eins bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Ziffer eins bis 4 auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  4. (4)Absatz 4Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1, 2 oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
  5. (5)Absatz 5Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz 2, oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4, zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erfüllt werden würde.

§ 156 BaSAG Meldungen an die EBA


§ 156.Paragraph 156,

Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß § 152 an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden. Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß Paragraph 152, an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

§ 157 BaSAG Sonstige Maßnahmen


§ 157.Paragraph 157,

Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA

  1. 1.Ziffer einsdem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. 2.Ziffer 2im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

§ 158b BaSAG Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses


  1. (1)Absatz einsDie vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.Die vom Ausschuss gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 37 Z 25, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 158a BaSAG Empfehlungen des Ausschusses


§ 158a.Paragraph 158 a,

Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 152 bis 158 zu verhängen. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 38, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der Paragraphen 152 bis 158 zu verhängen.

§ 158 BaSAG Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen


§ 158.Paragraph 158,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  7. 7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  8. 8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 159 BaSAG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen


  1. (1)Absatz einsDie von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.Abweichend von Absatz eins, fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.

9. Teil Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 160 BaSAG Kostenbestimmung


  1. (1)Absatz einsDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsInstitute,
    2. 2.Ziffer 2Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, undFinanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, und
    3. 3.Ziffer 3EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Bankdienstleistungen oder bankbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  2. (1a)Absatz eins aDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Z 1 und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 89 WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 89, WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsCRR-Wertpapierfirmen und
    2. 2.Ziffer 2EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Wertpapierdienstleistungen oder wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  3. (2)Absatz 2Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von § 19 Abs. 5 FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.

§ 161 BaSAG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAuf Institute,
    1. 1.Ziffer einsfür die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, undfür die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und
    2. 2.Ziffer 2die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und
    3. 3.Ziffer 3die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen,die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen,
    ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Abs. 2 angeführten Punkte zu umfassen hat.ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Absatz 2, angeführten Punkte zu umfassen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBasisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;
    2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;
    3. 3.Ziffer 3eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    4. 4.Ziffer 4einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;
    5. 5.Ziffer 5eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;
    8. 8.Ziffer 8eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;
    9. 9.Ziffer 9eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;
    10. 10.Ziffer 10Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
    11. 11.Ziffer 11eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß § 21 beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
    12. 12.Ziffer 12Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
    13. 13.Ziffer 13eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
    14. 14.Ziffer 14eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.
  3. (3)Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß § 4 für die in Abs. 1 genannten Institute geringere als die in Abs. 2 angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß Paragraph 4, für die in Absatz eins, genannten Institute geringere als die in Absatz 2, angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn
    1. 1.Ziffer einsdadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
    3. 3.Ziffer 3es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;
    4. 4.Ziffer 4dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und
    5. 5.Ziffer 5die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) zu finanzieren ist.die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Artikel 67, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) zu finanzieren ist.
    Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 5 kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 13 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:Abweichend von Absatz 5, kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 13, genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:
    1. 1.Ziffer einsDie Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, unddie Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, und
    3. 3.Ziffer 3ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 101 oder 105 Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikel 72 b, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den Paragraphen 101, oder 105 Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
  8. (8)Absatz 8Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.
  9. (9)Absatz 9Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß § 102 Abs. 11 bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11, bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
    1. 1.Ziffer einsan dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat;
    2. 2.Ziffer 2an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oderan dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder
    3. 3.Ziffer 3an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
  10. (10)Absatz 10Die Anforderungen gemäß § 101 Abs. 6 bis 8 und 12 sowie § 102 Abs. 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß § 102 Abs. 11 oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.Die Anforderungen gemäß Paragraph 101, Absatz 6, bis 8 und 12 sowie Paragraph 102, Absatz 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11, oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.
  11. (11)Absatz 11Abweichend von § 100 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß §§ 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von § 101 Abs. 6 bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.
  12. (12)Absatz 12Für die Zwecke der Abs. 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß §§ 101 Abs. 6 bis 10 und 12, 102 Abs. 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.Für die Zwecke der Absatz 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß Paragraphen 101, Absatz 6, bis 10 und 12, 102 Absatz 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.
  13. (13)Absatz 13Bei der Festlegung des Übergangszeitraums hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
    2. 2.Ziffer 2den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
    3. 3.Ziffer 3inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß § 104 einzuhalten.inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß Paragraph 104, einzuhalten.
  14. (14)Absatz 14Vorbehaltlich des Abs. 5 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Abs. 12 mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.Vorbehaltlich des Absatz 5, ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Absatz 12, mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

§ 162 BaSAG Abbaugesellschaft


  1. (1)Absatz einsDie FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist § 84 anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des § 84 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist Paragraph 84, anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des Paragraph 84, durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,
    2. 2.Ziffer 2das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Abs. 2 erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Absatz 2, erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,
    3. 3.Ziffer 3das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und
    4. 4.Ziffer 4das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Artikel 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.
    Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 1 bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Ziffer eins bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß § 84 zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß Paragraph 84, zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.
  4. (4)Absatz 4Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß § 84 Abs. 6 zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß Paragraph 84, Absatz 6, zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  5. (5)Absatz 5Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Absatz eins, als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.
  6. (6)Absatz 6Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf die Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, GSA nicht anzuwenden.

§ 163 BaSAG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 163.Paragraph 163,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 164 BaSAG Verweise


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74.Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 Sitzung 14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74.
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 52 und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32.Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 Sitzung 52 und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 Sitzung 32.
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 218 vom 19.08.2015, 82.Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 218 vom 19.08.2015, 82.
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1.Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1.
    5. 5.Ziffer 5Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.02.2021 S. 1.Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.02.2021 Sitzung 1.
    6. 6.Ziffer 6Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.1.2015 S. 44, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 38.Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.1.2015 Sitzung 44, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 Sitzung 38.
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 31.08.2020 S. 2.Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 Sitzung 296, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 31.08.2020 Sitzung 2.
    8. 8.Ziffer 8Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 Sitzung 60.
    9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74.Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, Sitzung 74.
    10. 10.Ziffer 10Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 Sitzung 1;
    11. 11.Ziffer 11Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1.Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 Sitzung 1.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 17, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

§ 165 BaSAG Gebühren und Abgaben


  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit und die ABBAG sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

§ 166 BaSAG Vollziehung


§ 166.Paragraph 166,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 32 Abs. 4, § 59, § 60, § 117, § 118 Abs. 5 und § 119 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 117,, Paragraph 118, Absatz 5 und Paragraph 119, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 167 BaSAG Inkrafttreten und Anwendung


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 99,, Paragraph 2, Ziffer 109,, Paragraph 74, Absatz 6 und 7, Paragraph 84, Absatz 8 a,, Paragraph 99 und Paragraph 126, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.Paragraph 123 d, Absatz eins und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 4 a, sowie Paragraph 4 a, samt Überschrift und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 107,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 75, Absatz 7,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz eins,, 4, 9 und 10 bis 12, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 4,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 153, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 153, Absatz 5,, Paragraph 154, samt Überschrift und Paragraph 158 b, Absatz 3, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 133, Anmerkung, richtig: Paragraph 131,), Paragraph 2, Ziffer 49 a,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 97, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 105 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 164, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022, treten mit 12. August 2022 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 160 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 ist erstmalig auf das FMA-Geschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.Paragraph 160, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, ist erstmalig auf das FMA-Geschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.
  12. (12)Absatz 12§ 2 Z 3, 3b und 21, § 3 Abs. 5, § 4a Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 1 bis 4, § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 127 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und 1a, § 164 Abs. 2, § 167 und § 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 123 Abs. 8 und § 164 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3,, 3b und 21, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 50, Absatz 4 und 5, Paragraph 100, Absatz 3 bis 5, Paragraph 125, Absatz eins bis 4, Paragraph 126, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 127, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz eins und 1a, Paragraph 164, Absatz 2,, Paragraph 167 und Paragraph 168, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. Paragraph 123, Absatz 8 und Paragraph 164, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 20 Abs. 5 Z 3 und 17, Anlage zu § 9 Z 16, Anlage zu § 21 Z 14, 14a, Anlage zu § 27 Z 4 und Z 4a, § 164 Abs. 2 Z 11 und § 168 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und 17, Anlage zu Paragraph 9, Ziffer 16,, Anlage zu Paragraph 21, Ziffer 14,, 14a, Anlage zu Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 164, Absatz 2, Ziffer 11 und Paragraph 168, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.

§ 168 BaSAG Umsetzungshinweis


  1. (1)Absatz einsMit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 Sitzung 296, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 Sitzung 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 Sitzung 74, umgesetzt.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 153.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 Sitzung 153.

Anlagen

Anl. 4 BaSAG


Anlage zu § 28aAnlage zu Paragraph 28 a,Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
  1. 1.Ziffer einsDer maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
  2. 2.Ziffer 2Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. a)Litera asämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; zuzüglichsämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. b)Litera bsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; abzüglichsämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. c)Litera cder Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. 3.Ziffer 3Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. a)Litera aLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.
    2. b)Litera bLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
    3. c)Litera cLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
    4. d)Litera dLiegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Anl. 1 BaSAG


Anlage zu § 9Anlage zu Paragraph 9,Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsEine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
  2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
  3. 3.Ziffer 3einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
  4. 4.Ziffer 4ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
  5. 5.Ziffer 5eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
  6. 6.Ziffer 6eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
  7. 7.Ziffer 7eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
  8. 8.Ziffer 8eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
  9. 9.Ziffer 9detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
  10. 10.Ziffer 10eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
  11. 11.Ziffer 11eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
  12. 12.Ziffer 12eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
  13. 13.Ziffer 13eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
  14. 14.Ziffer 14eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
  15. 15.Ziffer 15eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
  16. 16.Ziffer 16eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;
  17. 17.Ziffer 17eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
  18. 18.Ziffer 18eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
  19. 19.Ziffer 19eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
  20. 20.Ziffer 20eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

Anl. 2 BaSAG


Anlage zu § 21Anlage zu Paragraph 21,Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:

  1. 1.Ziffer einsEine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
  3. 3.Ziffer 3Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
  4. 4.Ziffer 4Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
  5. 5.Ziffer 5Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
  6. 6.Ziffer 6Einzelheiten zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
  7. 7.Ziffer 7eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
  8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
  9. 9.Ziffer 9Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
  10. 10.Ziffer 10Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;
  11. 11.Ziffer 11Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  12. 12.Ziffer 12Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  13. 13.Ziffer 13eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  14. 14.Ziffer 14Angaben zu den Eigentümern der in Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne des Art. 3 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;Angaben zu den Eigentümern der in Ziffer 13, genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne des Artikel 3, Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;
  15. 14a.Ziffer 14 aErgebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;
  16. 15.Ziffer 15eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:
    1. a)Litera agemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
    2. b)Litera bKapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
    3. c)Litera cbestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
    4. d)Litera dwechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
    5. e)Litera eRisikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
  17. 16.Ziffer 16Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  18. 17.Ziffer 17Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;
  19. 18.Ziffer 18eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
  20. 19.Ziffer 19alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
  21. 20.Ziffer 20eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
  22. 21.Ziffer 21Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

Anl. 3 BaSAG


Anlage zu § 27Anlage zu Paragraph 27,Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:

  1. 1.Ziffer einsInwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
  2. 2.Ziffer 2inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
  3. 3.Ziffer 3inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
  4. 4.Ziffer 4inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschließlich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
  5. 4a.Ziffer 4 adie digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;
  6. 5.Ziffer 5inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
  7. 6.Ziffer 6inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
  8. 7.Ziffer 7inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
  9. 8.Ziffer 8ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
  10. 9.Ziffer 9ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
  11. 10.Ziffer 10inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
  12. 11.Ziffer 11inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut;
  13. 12.Ziffer 12inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von der Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Beträge erforderlichen Informationen erhält;
  14. 13.Ziffer 13falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
  15. 14.Ziffer 14falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
  16. 15.Ziffer 15inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
  17. 16.Ziffer 16inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
  18. 17.Ziffer 17wie hoch und welcher Art die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
  19. 18.Ziffer 18falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere CRR-Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
  20. 19.Ziffer 19ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
  21. 20.Ziffer 20ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
  22. 21.Ziffer 21ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
  23. 22.Ziffer 22inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
  24. 23.Ziffer 23mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
  25. 24.Ziffer 24wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
  26. 25.Ziffer 25inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden könnten;
  27. 26.Ziffer 26inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
  28. 27.Ziffer 27inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;
  29. 28.Ziffer 28inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

Artikel

Art. 1 BaSAG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. § 0 gültig von 30.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. § 0 gültig von 03.01.2018 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  6. § 0 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  7. § 0 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015
  8. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

§ 3a.

Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

2. Teil
Vorbereitung

1. Hauptstück
Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Festlegung der Planinhalte

§ 4a.

Meldungen

§ 5.

Widerruf vereinfachter Anforderungen

§ 6.

Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

§ 7.

Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

2. Abschnitt
Sanierungsplanung

§ 8.

Sanierungsplan

§ 9.

Inhalt des Sanierungsplans

§ 10.

Indikatoren des Sanierungsplans

§ 11.

Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 12.

Bewertung des Sanierungsplans

§ 13.

Verbesserung des Sanierungsplans

§ 14.

Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

§ 15.

Gruppensanierungsplan

§ 16.

Inhalt des Gruppensanierungsplans

§ 17.

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 18.

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

3. Abschnitt
Abwicklungsplanung

§ 19.

Abwicklungsplan

§ 20.

Inhalt des Abwicklungsplans

§ 21.

Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen

§ 22.

Gruppenabwicklungsplan

§ 23.

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

§ 24.

Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

§ 25.

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 26.

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

2. Hauptstück
Abwicklungsfähigkeit

§ 27.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

§ 28.

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen,

§ 28a.

Ausschüttungsbeschränkungen

§ 29.

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

§ 30.

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

§ 31.

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen

3. Hauptstück
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 32.

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 33.

Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

§ 34.

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 35.

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

§ 36.

Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

§ 37.

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden

§ 38.

Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 39.

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

§ 40.

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 41.

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich

§ 42.

Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

§ 43.

Offenlegungspflichten

3. Teil
Frühzeitiges Eingreifen

§ 44.

Frühinterventionsmaßnahmen

§ 45.

Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements

§ 46.

Vorläufiger Verwalter

§ 47.

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

§ 47a.

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

4. Teil
Abwicklung

1. Hauptstück
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

§ 48.

Abwicklungsziele

§ 49.

Voraussetzungen für eine Abwicklung

§ 50.

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§ 51.

Ausfall eines Instituts

§ 52.

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

§ 53.

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

2. Hauptstück
Bewertung

§ 54.

Allgemeine Bestimmungen

§ 55.

Bewertungskriterien und Unterlagen

§ 56.

Zweck der Bewertung

§ 57.

Vorläufige und abschließende Bewertung

3. Hauptstück
Abwicklungsbefugnisse

§ 58.

Allgemeine Befugnisse

§ 59.

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts

§ 60.

Parteiwechsel

§ 61.

Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen

§ 62.

Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

§ 63.

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

§ 64.

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

§ 65.

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

§ 66.

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

§ 66a.

Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

§ 67.

Steuerungsübernahme

§ 67a.

Steuerungsmaßnahmen

§ 68.

Abwicklungsverwalter

§ 69.

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

4. Hauptstück
Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 70.

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 71.

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

§ 72.

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

§ 73.

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 74.

Allgemeine Grundsätze

2. Abschnitt
Instrument der Unternehmensveräußerung

§ 75.

Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung

§ 76.

Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung

§ 77.

Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung

3. Abschnitt
Instrument des Brückeninstituts

§ 78.

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

§ 79.

Das Brückeninstitut

§ 80.

Betrieb des Brückeninstituts

§ 81.

Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut

4. Abschnitt
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

§ 82.

Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten

§ 83.

Die Abbaueinheit

§ 84.

Betrieb der Abbaueinheit

5. Abschnitt
Instrument der Gläubigerbeteiligung

§ 85.

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 86.

Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 86a.

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

§ 87.

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 88.

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

§ 89.

Behandlung der Anteilseigner

§ 90.

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

§ 91.

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

§ 92.

Umwandlungsquote

§ 93.

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

§ 94.

Anforderungen an den Reorganisationsplan

6. Abschnitt
Weitere Bestimmungen

§ 95.

Wirksamwerden

§ 96.

Widerruf der Zulassung zum Handel

§ 97.

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

§ 97a.

Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

§ 98.

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

§ 99.

Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 100.

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 101.

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 102.

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 103.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

§ 104.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

§ 105.

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

§ 105a.

Ausnahmen für Kreditinstituts-Verbünde

§ 105b.

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105c.

Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 105d.

Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

6. Hauptstück
Schutzbestimmungen

§ 106.

Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 107.

Bewertung unterschiedlicher Behandlung

§ 108.

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

§ 109.

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

§ 110.

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

§ 111.

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

§ 112.

Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

§ 113.

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

7. Hauptstück
Verfahren

§ 113a.

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

§ 114.

Mitteilungspflichten

§ 115.

Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

§ 116.

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

§ 116a.

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

§ 117.

Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 118.

Rechtsmittelverfahren

§ 119.

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

§ 119a.

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde

8. Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch

§ 120.

Geheimhaltung

§ 121.

Zulässiger Informationsaustausch

§ 122.

Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden

5. Teil
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds

§ 123.

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 123a.

Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 123b.

Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen

§ 123c.

Brückenfinanzierung

§ 123d.

Beitragsgebarung und -verwaltung

§ 124.

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 125.

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 126.

Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 127.

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

§ 128.

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

§ 129.

Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

§ 130.

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung

§ 131.

Rang in der Insolvenzrangfolge

§ 132.

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

6. Teil
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

§ 133.

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

§ 134.

Abwicklungskollegien

§ 135.

Mitglieder des Abwicklungskollegiums

§ 136.

Organisation des Abwicklungskollegiums

§ 137.

Europäische Abwicklungskollegien

§ 138.

Informationsaustausch zwischen Behörden

2. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

§ 139.

Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

§ 140.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 141.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 142.

Gruppenabwicklungskonzept

§ 143.

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

3. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

§ 144.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 145.

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

§ 146.

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

7. Teil
Beziehungen zu Drittländern

§ 147.

Abkommen mit Drittländern

§ 148.

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

§ 149.

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 150.

Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

§ 151.

Abwicklung von EU-Zweigstellen

8. Teil
Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

§ 152.

Strafbestimmungen

§ 153.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 154.

Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden (Anm.: aufgehoben durch Art. 37 Z 24, BGBl. I Nr. 107/2017)

§ 155.

Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen

§ 156.

Meldungen an die EBA

§ 157.

Sonstige Maßnahmen

§ 158.

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 158a.

Empfehlungen des Ausschusses

§ 158b.

Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses

§ 159.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 160.

Kostenbestimmung

§ 161.

Übergangsbestimmungen

§ 162.

Abbaugesellschaft

§ 163.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 164.

Verweise

§ 165.

Gebühren und Abgaben

§ 166.

Vollziehung

§ 167.

Inkrafttreten (Anm.: Inkrafttreten und Anwendung)

§ 168.

Umsetzungshinweis

Anlage

zu § 9 Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Anlage

zu § 21 Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Anlage

zu § 27 Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Anlage

zu § 28a: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Übersicht BaSAG
Inhaltsverzeichnis
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG)1. Teil Allgemeine Bestimmungen2. Teil Vorbereitung1. Hauptstück Sanierungs- und Abwicklungsplanung1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt Sanierungsplanung3. Abschnitt Abwicklungsplanung2. Hauptstück Abwicklungsfähigkeit3. Hauptstück Gruppeninterne finanzielle Unterstützung3. Teil Frühzeitiges Eingreifen4. Teil Abwicklung1. Hauptstück Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze2. Hauptstück Bewertung3. Hauptstück Abwicklungsbefugnisse4. Hauptstück Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente1. Abschnitt Allgemeines2. Abschnitt Instrument der Unternehmensveräußerung3. Abschnitt Instrument des Brückeninstituts4. Abschnitt Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten5. Abschnitt Instrument der Gläubigerbeteiligung6. Abschnitt Weitere Bestimmungen7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten6. Hauptstück Schutzbestimmungen7. Hauptstück Verfahren8. Hauptstück Geheimhaltung und Informationsaustausch5. Teil Abwicklungsfinanzierungsmechanismus6. Teil Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung1. Abschnitt Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien2. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe3. Abschnitt Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen7. Teil Beziehungen zu Drittländern8. Teil Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen9. Teil Kosten, Übergangs- und SchlussbestimmungenAnlagenArtikel
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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