Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)
Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
Die FMA hat von ihr gemäß § 34 genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind. Die FMA hat von ihr gemäß Paragraph 34, genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der §§ 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der Paragraphen 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden. Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.
Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:
Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des § 105 teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Paragraph 105, teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus. Führt die Bewertung gemäß Paragraph 107, zum Ergebnis, dass einem in Paragraph 106, genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 132, größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.
Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den §§ 48 ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist. Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den Paragraphen 48, ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.
Sobald der Ausschuss gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft. Sobald der Ausschuss gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 8 Z 8, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß § 126 eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind. Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß Paragraph 126, eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:
Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln: Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß § 149 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Paragraph 149, verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 37 Z 23, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß § 152 an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden. Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß Paragraph 152, an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.
Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 37 Z 25, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 152 bis 158 zu verhängen. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 38, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der Paragraphen 152 bis 158 zu verhängen.
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 17, BGBl. I Nr. 237/2022)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 32 Abs. 4, § 59, § 60, § 117, § 118 Abs. 5 und § 119 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 117,, Paragraph 118, Absatz 5 und Paragraph 119, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und | |||||||||
2. | die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500. |
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
1. | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, | |||||||||
2. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und | |||||||||
3. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90. |
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Teil | |
§ 1. | Gegenstand und Anwendungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium |
§ 3a. | Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus |
2. Teil | |
1. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 4. | Festlegung der Planinhalte |
§ 4a. | Meldungen |
§ 5. | Widerruf vereinfachter Anforderungen |
§ 6. | Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen |
§ 7. | Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen |
2. Abschnitt | |
§ 8. | Sanierungsplan |
§ 9. | Inhalt des Sanierungsplans |
§ 10. | Indikatoren des Sanierungsplans |
§ 11. | Aktualisierung des Sanierungsplans |
§ 12. | Bewertung des Sanierungsplans |
§ 13. | Verbesserung des Sanierungsplans |
§ 14. | Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses |
§ 15. | Gruppensanierungsplan |
§ 16. | Inhalt des Gruppensanierungsplans |
§ 17. | Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 18. | Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
3. Abschnitt | |
§ 19. | Abwicklungsplan |
§ 20. | Inhalt des Abwicklungsplans |
§ 21. | Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen |
§ 22. | Gruppenabwicklungsplan |
§ 23. | Inhalt des Gruppenabwicklungsplans |
§ 24. | Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen |
§ 25. | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
§ 26. | Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist |
2. Hauptstück | |
§ 27. | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten |
§ 28. | Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, |
Ausschüttungsbeschränkungen | |
§ 29. | Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit |
§ 30. | Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen |
§ 31. | Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen |
3. Hauptstück | |
§ 32. | Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 33. | Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung |
§ 34. | Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 35. | Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist |
§ 36. | Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung |
§ 37. | Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden |
§ 38. | Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
§ 39. | Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung |
§ 40. | Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung |
§ 41. | Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich |
§ 42. | Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat |
§ 43. | Offenlegungspflichten |
3. Teil | |
§ 44. | Frühinterventionsmaßnahmen |
§ 45. | Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements |
§ 46. | Vorläufiger Verwalter |
§ 47. | Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen |
Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen | |
4. Teil | |
1. Hauptstück | |
§ 48. | Abwicklungsziele |
§ 49. | Voraussetzungen für eine Abwicklung |
§ 50. | Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen |
§ 51. | Ausfall eines Instituts |
§ 52. | Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften |
§ 53. | Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung |
2. Hauptstück | |
§ 54. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 55. | Bewertungskriterien und Unterlagen |
§ 56. | Zweck der Bewertung |
§ 57. | Vorläufige und abschließende Bewertung |
3. Hauptstück | |
§ 58. | Allgemeine Befugnisse |
§ 59. | Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts |
§ 60. | Parteiwechsel |
§ 61. | Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen |
§ 62. | Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel |
§ 63. | Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung |
§ 64. | Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen |
§ 65. | Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten |
§ 66. | Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten |
Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern | |
§ 67. | Steuerungsübernahme |
Steuerungsmaßnahmen | |
§ 68. | Abwicklungsverwalter |
§ 69. | Umwandlung in eine Aktiengesellschaft |
4. Hauptstück | |
§ 70. | Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
§ 71. | Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente |
§ 72. | Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen |
§ 73. | Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten |
5. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 74. | Allgemeine Grundsätze |
2. Abschnitt | |
§ 75. | Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung |
§ 76. | Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung |
§ 77. | Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung |
3. Abschnitt | |
§ 78. | Anwendung des Instruments des Brückeninstituts |
§ 79. | Das Brückeninstitut |
§ 80. | Betrieb des Brückeninstituts |
§ 81. | Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut |
4. Abschnitt | |
§ 82. | Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten |
§ 83. | Die Abbaueinheit |
§ 84. | Betrieb der Abbaueinheit |
5. Abschnitt | |
§ 85. | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
§ 86. | Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung |
Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden | |
§ 87. | Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus |
§ 88. | Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung |
§ 89. | Behandlung der Anteilseigner |
§ 90. | Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade) |
§ 91. | Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten |
§ 92. | Umwandlungsquote |
§ 93. | Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans |
§ 94. | Anforderungen an den Reorganisationsplan |
6. Abschnitt | |
§ 95. | Wirksamwerden |
§ 96. | Widerruf der Zulassung zum Handel |
§ 97. | Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren |
Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten | |
§ 98. | Vertragliche Anerkennung in Drittländern |
§ 99. | Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen |
7. Abschnitt | |
Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | |
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten | |
Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | |
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten | |
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten | |
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind | |
Ausnahmen für Kreditinstituts-Verbünde | |
Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | |
Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | |
Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten | |
6. Hauptstück | |
Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung | |
Bewertung unterschiedlicher Behandlung | |
Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger | |
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen | |
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen | |
Schutz von Sicherungsvereinbarungen | |
Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen | |
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen | |
7. Hauptstück | |
Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen | |
Mitteilungspflichten | |
Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde | |
Verfahren vor der Abwicklungsbehörde | |
Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises | |
Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften | |
Rechtsmittelverfahren | |
Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren | |
Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde | |
8. Hauptstück | |
Geheimhaltung | |
Zulässiger Informationsaustausch | |
Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden | |
5. Teil | |
Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus | |
Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds | |
Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen | |
Brückenfinanzierung | |
Beitragsgebarung und -verwaltung | |
Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus | |
Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus | |
Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus | |
Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge | |
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten | |
Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen | |
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung | |
Rang in der Insolvenzrangfolge | |
Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung | |
6. Teil | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat | |
Abwicklungskollegien | |
Mitglieder des Abwicklungskollegiums | |
Organisation des Abwicklungskollegiums | |
Europäische Abwicklungskollegien | |
Informationsaustausch zwischen Behörden | |
2. Abschnitt | |
Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen | |
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist | |
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist | |
Gruppenabwicklungskonzept | |
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen | |
3. Abschnitt | |
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist | |
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist | |
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen | |
7. Teil | |
Abkommen mit Drittländern | |
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden | |
Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern | |
Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern | |
Abwicklung von EU-Zweigstellen | |
8. Teil | |
Strafbestimmungen | |
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen | |
Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden (Anm.: aufgehoben durch Art. 37 Z 24, BGBl. I Nr. 107/2017) | |
Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen | |
Meldungen an die EBA | |
Sonstige Maßnahmen | |
Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen | |
Empfehlungen des Ausschusses | |
Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses | |
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen | |
9. Teil | |
Kostenbestimmung | |
Übergangsbestimmungen | |
Abbaugesellschaft | |
Sprachliche Gleichbehandlung | |
Verweise | |
Gebühren und Abgaben | |
Vollziehung | |
Inkrafttreten (Anm.: Inkrafttreten und Anwendung) | |
Umsetzungshinweis | |
Anlage | zu § 9 Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen |
Anlage | zu § 21 Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann |
Anlage | zu § 27 Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat |
Anlage | zu § 28a: Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten |