§ 116 BaSAG Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. (2)Absatz 2Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. a)Litera ades abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 unddes abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und
      2. b)Litera bim Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
      1. a)Litera aAngaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht undAngaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezieht und
      2. b)Litera bAngaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70,,
      wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
    3. 3.Ziffer 3eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. 5.Ziffer 5eine kurze Belehrung
      1. a)Litera aüber die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner undüber die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
      2. b)Litera büber die Frist gemäß Abs. 8.über die Frist gemäß Absatz 8,
  3. (3)Absatz 3Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. (5)Absatz 5Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    2. 2.Ziffer 2der FMA;
    3. 3.Ziffer 3der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. 4.Ziffer 4der Oesterreichische Nationalbank;
    5. 5.Ziffer 5der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
    6. 6.Ziffer 6der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    8. 8.Ziffer 8dem Bundesminister für Finanzen;
    9. 9.Ziffer 9sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel römisch VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
    10. 10.Ziffer 10dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
    11. 11.Ziffer 11der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
    12. 12.Ziffer 12sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
  6. (6)Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 64,, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer einsAuf einer Website der Abwicklungsbehörde;
    2. 2.Ziffer 2auf der Website der EBA;
    3. 3.Ziffer 3auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018.wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 123, Absatz 4, BörseG 2018.
  7. (7)Absatz 7Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 6, genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
  8. (8)Absatz 8Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 9, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3,, 8 und 9 sind anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 10, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, oder ein Bescheid gemäß Absatz 11, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 12, die Bescheide gemäß Absatz eins und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  14. (14)Absatz 14Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 Z 13 hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Abs. 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13, hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Absatz 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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