§ 116 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).

(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:

1.

Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz

a)

des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 und

b)

im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere

a)

Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 bezieht und

b)

Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70,

wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;

3.

eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;

4.

Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;

5.

eine kurze Belehrung

a)

über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und

b)

über die Frist gemäß Abs. 8.

(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.

(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.

(5) Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:

1.

Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

2.

der FMA;

3.

der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuständigen Behörde;

4.

der Oesterreichische Nationalbank;

5.

der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;

6.

der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;

7.

gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;

8.

dem Bundesminister für Finanzen;

9.

sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;

10.

dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;

11.

der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;

12.

sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den §§ 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:

1.

Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;

2.

auf der Website der EBA;

3.

auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4;

4.

wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018.

(7) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 6 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.

(8) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 9 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.

(9) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(10) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 8 und 9 sind anzuwenden.

(11) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 10 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(12) Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 oder ein Bescheid gemäß Abs. 11 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.

(13) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 12 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(14) Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 Z 13 hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Abs. 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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