§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Reichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 1 nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß § 44 Abs. 2 zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn

1.

sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder

2.

schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Die anschließende Bestellung der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats nicht geeignet scheinen, die in Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Untersagung von Führungsaufgaben oder leitenden Tätigkeiten des höheren Managements des Instituts durch die FMA.

(2) Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung§ 37 BaSAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden§ 38 BaSAG Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 39 BaSAG Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 41 BaSAG Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten§ 44 BaSAG Frühinterventionsmaßnahmen§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements§ 46 BaSAG Vorläufiger Verwalter§ 47 BaSAG Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen§ 47a BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen§ 48 BaSAG Abwicklungsziele§ 49 BaSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung§ 50 BaSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen§ 51 BaSAG Ausfall eines Instituts§ 52 BaSAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften§ 53 BaSAG Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung§ 54 BaSAG Allgemeine Bestimmungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 46 BaSAG